folgender Fall:
A wohne seit Juli 2005 in neuer Wohnung. Bis jetzt hat A noch keine Abrechnung der Nebenkosten für 2005 erhalten.
Stimmt es, dass der Vermieter die Nebenkosten nach spätestens einem Jahr abrechnen muss (Dezember 2006), ansonsten muss der Mieter eine evtl. Nachzahlungen nicht zahlen?
Wie wäre es wenn die Nebenkostenabrechnung nach über einem Jahr kommt, hat der Mieter dann noch Anspruch auf eine evtl. Erstattung/ Verrechnung der zu viel bezahlten Nebenkosten ?
Wie wäre es wenn die Nebenkostenabrechnung nach über einem
Jahr kommt, hat der Mieter dann noch Anspruch auf eine evtl.
Erstattung/ Verrechnung der zu viel bezahlten Nebenkosten ?
I.A. ja. Aber es kommt drauf an, ob der Vermieter eine (unverschuldete)
Hemmung des Anspruchs geltend machen kann.
Ja, der VM hat nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes 12 Monate Zeit die Abrechnung zu erstellen und zuzustellen. Danach kann der Mieter Nachzahlungen ablehnen.
Aber: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum. Das m u s s nicht zwingend der 31.12.2006 sein. Hier also darauf achten, welcher Zeitraum zur Anwendung kommt.
Darüber hinaus (M.L. erwähnte es schon) kann auch einmal ein Versorger verspätet abrechnen und der VM hat gar keine Möglichkeit gehabt fristgerecht die NK-Abrechnung zu erstellen. In diesem Fall gewährt ihm der Gesetzgeber eine entsprechende Nachfrist.
Guthaben aus NK-Abrechnungen kann der Mieter drei Jahre nach Abrechnung noch verlangen.
Ja, der VM hat nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes 12 Monate
Zeit die Abrechnung zu erstellen und zuzustellen. Danach kann
der Mieter Nachzahlungen ablehnen.
Aber: 12 Monate nach Abrechnungszeitraum. Das m u s s nicht
zwingend der 31.12.2006 sein. Hier also darauf achten, welcher
Zeitraum zur Anwendung kommt.
Wenn bzgl. Abrechnungszeitraum nichts im Mietvertrag steht, gilt 01.01. bis 31.12. ?
Guthaben aus NK-Abrechnungen kann der Mieter drei Jahre nach
Abrechnung noch verlangen.
Das heisst also, unabhängig wann die Abrechnung kommt (also z. B. auch 14 Monate nach Abrechnungszeitraum) erhält der Mieter eine Erstattung.
Wenn bzgl. Abrechnungszeitraum nichts im Mietvertrag steht,
gilt 01.01. bis 31.12. ?
Nein, das kommt auf die Versorger an. Wenn z.B. die Stadtwerke über den Wasserverbrauch im Februar eines Jahres abrechnen, wird dies in der Regel nicht im Mietvertrag stehen. Da muss man (bei der ersten Abrechnung) den VM fragen.
Guthaben aus NK-Abrechnungen kann der Mieter drei Jahre nach
Abrechnung noch verlangen.
Das heisst also, unabhängig wann die Abrechnung kommt (also z.
B. auch 14 Monate nach Abrechnungszeitraum) erhält der Mieter
eine Erstattung.