Problem 1: Mieter A zieht zum Ende August 2005 aus einer Mietwohnung aus. Nun gilt ja, dass der Vermieter spätestens nach einem Jahr die NK-Abrechnung dem Mieter zugestellt haben muss.
Gesetzt den Fall, dass die NK-Abrechnung unserem Mieter A nun erst im Dezember 2006 (also weit über 1 Jahr nach Auszug) zugestellt wird - ist dieser dann noch zur Nachzahlung verpflichtet? Oder, anders gefragt, wie wird das „Abrechnungsjahr“ genau definiert?
Problem 2: In dem Mietshaus von Vermieter B stehen Wohnungen über mehrere Monate leer. Welche Nebenkosten darf der Vermieter auf die festen Mieter umlegen und welche muss er selbst tragen?
Freue mich auf kompetente Auskünfte, am besten mit Nennung von Informationsquellen und danke vorab.
Problem 1: (…) Nun gilt ja, dass der Vermieter spätestens
nach einem Jahr die NK-Abrechnung dem Mieter zugestellt haben
muss.
Präziser: ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode. Das muss nicht
der August sein. Aber i.A. ist das der Zeitraum vom 1.1. bis 31.12. eines Jahres. Je nach Lage der Dinge wird der Mieter also zahlen müssen.
Problem 2: (…) Welche Nebenkosten darf der
Vermieter auf die festen Mieter umlegen und welche muss er
selbst tragen?
wie M.L. schon schrieb, kommt es darauf an von wann bis wann das Abrechnungsjahr, in der Regel 1.1. - 31.12. im MV definiert ist.
Wenn dies denn so ist, muss der Mieter zahlen.
NK für leerstehende Wohnungen sind vom Vermieter zu tragen, d.h. bei festen Kosten wie z.B. Grundsteuer kann er diese durch die Gesamt qm und dann mit den bewohnten Wohnungen berechnen, auf allem anderen bleibt der Vermieter „sitzen“.