er hat sich einsichtig gezeigt
Trotzdem wäre es
interessant zu wissen, wie lange so ein Zeitraum maximal sein
darf? Also vom Zeitpunkt einer Buchungsanfrage bis zur
Buchungsbestätigung. Gruß huub
Hallo Huub, die Frage ist berechtigt aber da gibt es keine eindeutige klare Regelung. Ich habe mir vor allem die Frage gestellt ob der Vertrag überhaupt verbindlich zustande gekommen ist. Denn das ist erst mit der Annahme der Fall, hier mit einer mündlichen oder schriftlichen Reservierungsbestätigung. War auch keine Kurzfristigkeit gegeben was eine Ausnahme rechtfertigt hätte.
Die direkte Buchung eines Campingplatzes beim Betreiber unterliegt nicht dem Reiserecht, anders wenn du den Platz aus dem ADAC-Katalog gebucht hättest. Da sind dann auch ganz andere haftungsrechtliche Bedingungen. Die Campingplätze haben ihre AGBs, die dir in dem Fall eigentlich auch vorliegen sollten. Das entspricht denen der Beherbergungsbetriebe.
„Ein Beherbergungsbetrieb ist ein Unternehmen, das gegen Entgelt Personen eine Übernachtungsmöglichkeit zur Verfügung stellt (Beherbergung).“
„Der Beherbergungsvertrag ist im deutschen Recht ein schuldrechtlicher Vertrag, welcher eine Beherbergung zum Gegenstand hat. Der Beherbergungsvertrag ist ein im BGB nicht besonders geregelter gemischter Vertrag. Wesentlicher Bestandteil ist die Zimmeranmietung, auf welche Mietvertragsrecht anzuwenden ist, jedoch können je nach Inhalt des Vertrages auch Elemente des Dienstvertragsrechts, des Werkvertragsrechts und des Kaufrechts anzuwenden sein.“
Bezüglich der Annahmefristen gibt es keine gesetzlichen Regelungen sowenig wie beim Mietvertrag. Im Streitfall dürfte das wohl auf den Einzelfall ankommen.
Verdeutlicht wird das am Bsp dieser Antwort hier, denn ich kenne keine Reisekatalog-AGB wo die Bindungsfrist drin steht. Wirst es auch nicht finden bei Hotel- oder Campingplatz-AGBs.
Frage: „Ist denn mit der Buchung schon der Reisevertrag zustande gekommen?“
Antwort D.A.S. Rechtsexperten: „Nein, der Vertrag wird erst dann geschlossen, wenn dem Reisenden die Reisebestätigung zugeht. Allerdings ist der Reisende zunächst an seine Buchung gebunden - wie lange, können Sie in der Regel im Kleingedruckten nachlesen.“
Nachfolgend Auszug meiner Recherche zu deiner Frage. Weitere Details (auch zu den Abgrenzungen, hier geht es um einen Beherbungsvertrag) unter den Links:
Ab wann ist der Mietvertrag eigentlich verbindlich?
- Haben Sie ein Angebot (Bestellung, Buchung) abgegeben?
(auch mündlich) Eine bloße Anfrage, ob und zu welchen Konditionen eine Miete möglich ist, ist dabei noch kein Angebot.
Ja: Gut, dies stellte ein Vertragsangebot dar. Sie sind an dieses Angebot etwa ein bis zwei Wochen gebunden (kann ohne besondere Vereinbarung nicht zurückgenommen werden).
- Handelte es sich um eine Buchung, die weniger als 4 Tage vor Vertragsbeginn an den Vertragspartner abgesandt wurde (nicht telefonisch oder unter Anwesenden) ?
Ja: Hier ist im Ausnahmefall eine Buchungsbestätigung nicht erforderlich. Der Vertrag kommt schon zustande, wenn der Vertragspartner die gemietete Sache für Sie reserviert. Ob dies geschehen ist erfahren Sie allerdings nur durch Nachfragen!
Nein: Der Vertrag kommt erst mit der Annahme durch den Vermieter zustande, so daß hier noch kein verbindlicher Vertrag existiert.
Abgrenzung Beherbergungsvertrag/Reservierung
Eine Ferienunterkunft ist verbindlich gebucht , wenn ein Zimmer, eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus vom Gast bestellt und vom Vermieter/Hotelier zugesagt bzw. bei kurzfristigen Buchungen bereitgestellt wird.
http://www.deutschertourismusverband.de/service/rech…
Nur mal so rausgepickt als Bsp wie es üblich ist:
„Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung von Roan Comfort Camp beim Kunden zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird Roan Comfort Camp dem Kunden eine schriftliche Reservierungsbestätigung übermitteln.“
oder
„Nach Buchungseingang erhalten Sie eine Buchungsbestätigung.“
Fazit: wenn keine rechtsgültigen (!) AGB vorhanden sind gelten die gesetzlichen Regelungen. Im Streitfall wäre u.a. zunächst zu prüfen gewesen wo der Rechtssitz ist (hierzu gibt es Urteile) und einen ganzen Rattenschwanz mehr. Das Risiko liegt praktisch auf beiden Seiten: wenn du keine Antwort bekommst mußt du dich kümmern, der Betreiber darauf hoffen daß du kommst sofern es keine andere Regelung gibt, z.B. Anzahlung oder Vorbehalt der Weitervermietung ab einer bestimmten Uhrzeit. Andererseits ist es mir auch schon passiert in London daß trotz schriftlicher Bestätigung an Agentur und Hotel meinerseits und nachweisbarem Mailverkehr zwischen der Agentur und Hotel das Zimmer schlicht nicht zur Verfügung stand. That’s life …
Viele Grüße, Moni