Zeitschriftenabo ohne lieferung

Vor etlichen Wochen (ca.Oktober 2010) habe ich in einem Supermarkt ein kostenloses Exemplar von einer wöchentlich erscheinenden Zeitung bekommen, vier weitere Ausgaben würden mir ebenfalls frei zugeschickt werden, wobei ich mich nach dem Erhalt des ersten Examplars bei dem Verlag melden müsse, sonst würde daraus ein Abo.
Dann passierte lange nichts und ich habe die Gschichte vergessen.
Gestern (Mitte April 2011) erhielt ich plötzlich ein Schreiben von einem Inkassobüro mit eine Zahlungsaufforderung, ansonst wird meine Forderung (mitlerweile ca. 200 €) gerichtlich geltend gemacht. Unverzüglich habe ich sowohl Verlag als auch das Inkassobüro darüber informiert, dass bei mir keine Lieferung erfolgt ist, ich keine Rechnung oder Mahnung erhalten habe, und des weiteren meine Adresse nicht korrekt angeben war. Daraufhin empfahl man mir Ratenzahlung und über die verbleibenden Zusendungen solle ich mich mit meinem Briefzusteller auseinander setzten?!
Wie kann ich nun mit dieser Situation umgehen, ich will natürlich nicht bezahlen, da ich nichts erhalten haben, möchte aber auch nicht plötzlich vor Gericht stehen?
Ich freue mich über jede Antwort und besten Dank für jede Hilfe!

Hallo waldibald,

du solltest um Fristverlängerung von 2-4 Wochen bitten um den Vorgang prüfen zu können.
Ferner solltest du den Forderungssteller - also entweder Inkasso und/oder den ursprünglichen Gläubiger auffordern, dir den Vertrag und alle Unterlagen in Kopie zukommen zu lassen.
Erst dann kann man was dazu sagen, wenn das Formular vorliegt mit ggf. Belehrungen etc. - da vertragliche Vereinbarungen den gesetzlichen Bestimmungen vorgehen.

Dann kannst du dich gerne noch mal melden und mir die Unterlagen zumailen.

Gruß,
Malte

Hallo,

Sie haben nicht aufgezeigt, in welcher Form Sie dem Verlag oder Verantwortlichen Ihre Adresse mitgeteilt haben. Grundsätzlich ist der Verlag oder Versender für die einwandfreie Zustellung verantwortlich.
Demnach ist die Drohung mit dem Inkassobüro ein reiner Einschüchterungsversuch. Sie brauchen hier überhaut nichts zu tun und nichts zu zahlen. Die Nachweispflicht hat nämlich der Verlag oder Versender.

Grüße, Donowan

Das ist schwer zu sagen.
Wenn Du sicher bist, dass Du nie ein Exemplar zugestellt erhalten hast, am besten mit Zeugen die das bestätigen können (In derselben Wohnung lebende Person z.B., wenn die glaubwürdig bist und dazu die Firma die angeworben hat unseriös, am besten gleich auch der verlag der zeitung
dann
brauchst Du keine Angst zu haben, denn dann gewinnst Du auf jedsen Fall vor gericht
Es macht nichts, wenn man vor gericht steht, wenn man sicher ist, dass man gewinnt

Bei den meisten solchen Fällen ist es halt leider so, dass man sich halt leider nicht erinnert, dass man das Abo rechtzeitig kündigen musste, und deswegen zahlen soll.

Eine Möglichkeit wäre, den Zusteller der zeitung zu befragen, die wissen eigentlich immer recht genau, an wen sie zugestellt haben und an wen nicht

Ein paar mehr Infos wären schon nicht schlecht, um den Fall beurteilen zu können.
Grundfrage: Haben Sie einen Vertrag unterschrieben (oder irgend etwas überhaupt) und haben Sie eine Kopie dieses Schriftstückes erhalten?
Wenn ja, dann haben Sie sich verpflichtet, die Zeitung nach dem Probeabo abzunehmen und dann dreht es sich nur noch um die Frage der Nichtlieferung.
Wenn Sie einen Abovetrag abschließen und dann kommt keine Zeitung (z.B. wegen einer falschen Adresse) wird der Lieferant erst dann handlungspflichtig, wenn Sie mitteilen, dass sie keine Lieferung erhalten.
Bis dahin sind sie auch zahlungspflichtig, wenn sie keine Leistung erhalten, denn der Grund für die Nicht-leistung liegt in ihrem Nicht-Reagieren.

Wenn jetzt (trotz richtiger Adresse und Reklamation) immer noch nichts geliefert wird, dann sieht das natürlich ab dem Zeitpunkt der Reklamation anders aus.

Knackpunkt ist aber wirklich die Frage, ob Sie einen ABO-Vertrag unterschrieben haben. Wie ich die Praxis der Werber kenne mit Sicherheit. Deswegen, wenn sie den Vertrag selbst nicht mehr haben, vom Verlag Kopie anfordern und dann umgehend per Einschreiben mit Rückschein kündigen.
Was die bis dahin aufgelaufenen Kosten angeht: Wer etwas unterschreibt und dann nicht innerhalb der Widerspruchsfristen um eine Vetrtragsanfechtung kümmert, der ist nach deutschem Recht zahlungspflichtig. Und so leid mir das für sie tut, auch für Mahnungskosten etc. denn wenn die falsche Adresse der Grund für die Nichtlieferung war, dann würde dies rechtlich ihnen zugerechnet. Sie hätten die Daten bei Vertragsabschluß prüfen und ggf. korrigieren müssen.

Sorry, aber dieser Rechtsfall ist klar. Da hilft höchstens noch der Apell an die Kulanz des Zeitungsverlages.

MfG
Mawabo

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Vor etlichen Wochen (ca.Oktober 2010) habe ich in einem
Supermarkt ein kostenloses Exemplar von einer wöchentlich
erscheinenden Zeitung bekommen, vier weitere Ausgaben würden
mir ebenfalls frei zugeschickt werden, wobei ich mich nach dem
Erhalt des ersten Examplars bei dem Verlag melden müsse, sonst
würde daraus ein Abo.

Haben Sie bei diesen zwei Terminen ein Abo abgeschlossen ? - Z. B. indem Sie etwas unterzeichnet haben, was Sie nicht gelesen haben?
Wenn Sie nichts unterzeichnet haben, schreiben Sie dem Verlag und dem Inkasso-Büro, dass Sie nichts bezahlen und jede weitere Zuschrift abgemahnt wird, ggf. die Aufsichtsbehörde und die Staatsanwaltschaft einbezogen würde. KOntrollieren Sie auch die Schreiben des Inkasso-Büros auf den Registrierungshinweis. Jedes Inkasso-Unternehmen muss registriert sein und diese und die Registrierungsbehörde auf den Schreiben und der Internetseite angeben.
Sofern Sie etwas unterzeichnet haben, aber nicht wissen was das genau war oder sich nicht mehr erinnern können, fordern Sie vom Inkasso-Büro:

  1. Originalabtretung der Forderung vom gesetzlichen Vertreter des Verlages.
  2. Nachweis des Vertragsschlusses mit Ihnen.
  3. Nachweis des Verzugseintritts.
    Setzen Sie hinzu, dass Sie jede andere Zusendung von einem Rechtsanwalt abmahnen lassen und die Aufsichtsbehörde informieren.
    Sofern diese Nachweise nicht kommen, wird wahrscheinlich gar nichts mehr von denen zu hören sein. Kommt doch etwas , können Sie das Unternehmen abmahnen lassen. Ist es hingegen ein Mahnbescheid, müssen Sie widersprechen. Wie das geht, staht auf dem Mahnbescheid.
    Haben SIe hingegen doch einen Vertrag abgeschlossen, muss der Verlag nachweisen, dass die Zeitungen so in Ihren Machtbereich gelangt sind, dass sie sie erhalten konnten. Ist also Ihr Briefkasten kaputt, haben Sie u. U. den Nichterhalt zu vertreten.
    Fordern Sie ggf. den Nachweis der Zustellung. - Ist Ihr BRiefkasten in Ordnung und beruft sich de3r Verlag auf die Mitteilung des Zustellers, teilen Sie ihm mit, Sie habne nichts erhalten und machten von Ihrem ZUrückbehaltungsrecht gebrauch. Haben Sie nämich einen VErtrag abgeschlossen, müssen Sie dem Verlag mitteilen, wenn Sie keine Lieferung erhalten. Da Sie das offenabr nicht gemacht haben, haben Sie zwar ein Recht auf Nachlieferung, nicht aber darauf, den Vertrag kündigen zu können - es sei denn, es stünde so in den AGB des Verlages, die Ihnen vorliegen müßten. Ggf. können Sie diese auch beim Verlag nachfordern.
    Grundsätzlich müssen Sie also bezahlen, können aber bis zur Lieferung die Zahung zurück halten. Sie müssen dem Verlag eine Lieferfrist der rückständigen Exemplare einräumen und mit der Nichtannahme der Nachlieferung mit fruchtlosem Terminablauf drohen.

Hallo,

als erstes würde ich ruhig bleiben und gelassen reagieren.
Nun muss geklärt werden, wie denn der Zahlungsanspruch begründet wird. (Hast du einen Vertrag unterschrieben, wenn ja, war eindeutig darauf hingewiesen worden, dass der Vertrag nach einer Probezeit automatisch in ein Abo übergeht?)

Sollest du wirklich diesen Vertrag rechtsgültig abgeschlossen haben, so bis du natürlich auch zur Zahlung verpflichtet.
Allerdings ist der Lieferant auch zur Leistung verpflichtet, d.h. wenn du nachweislich (Nachweis über einen Zeugen, z.B. Lebensgefährte, Mitbewohner, ein Freund mit dem du mal darüber gesprochen hast…)keine Zeitung mehr bekommen hast dann kannst du auch deinerseits deine Leistung, nämlich die Zahlung, verweigern.
Biete dem Verlag doch an, wenn er von nun an liefert, dann schließt du ein neues Abo ab und der alte Vertrag wird als nichtig betrachet. Wenn nicht, dann warte ruhig ab. Auf Schreiben von Rechtsanwälten oder Inkassobüros braucht man nicht reagieren, sollte jedoch ein gerichtliches Mahnschreiben ins Haus flattern, dann solltes du innerhalb 2 Wochen reagieren, weil sonst die Forderung zu einem vorläufig vollstreckbaren Titel werden könnte und dann kommt der Gerichtsvollzieher.

Die Frage, wer Schuld an der Nichtlieferung ist - hängt von den konkreten Umständen ab. hast du eine falsche Adresse angegeben, so ist es deine Schuld - du hast den Schaden zu tragen, liegt der Fehler beim Lieferanten, so ist es andersherum.

Hallo,

erst mal, man alles schriftlich, also wenn Zeitschriften zu Ihnen nach hause gekommen sind, mussten sie ja wohl auch Ihre Anschrift preisgegeben haben oder?
Das Inkassoschreiben würde ich erst einmal so beantworten das ich d. Forderuung bestreiten würde. Weiter soll das Inkassobüro einmal die Kosten spezifizieren. Denn dem Gesetz nach ist der Gläubiger verpflichtet alles u unternehmen um nichgt zusätzl. Kosten zu produzieren.

Das Ink.büro hat Sie übrigens falsch informiert. Der Gläubiger muss die Leiustung nachweisen und nicht Ihr Briefzusteller. Keine Kosten oder Ratenzahlung eingehen. Alles nur schriftl. keine Telefonate.

Grundsätzlich d. Forderung bestreiten. !!! Damit steht der Gläubiger i.d. Beweispflicht. Kann er den Versand u.d. Empfang d. Zeitschriften nicht nachweisen, kann er auch Ihnen nichts anhaben.

Beste Grüße Horst

Ich würde warten bis ein Mahnbescheid ergeht und dann Widerspruch einlegen. IdR wird dann keine Klage erfolgen. Wenn doch, muss der Verlag die Lieferung beweisen. Also erst Mal keine Sorgen machen.

wahrscheinlich abzocke

hallo…
also zuerst …nie mit inkassobüros ratenzahlungene tec vereinbaren…dann hast du auch die kosten diort am bein…dem gläubiger stand es frei direkt einen mahnbescheid zu beantragen, das tat er nicht durch die einschaltung inkasso kann zahlung auch nicht egwährleistet werden…lass dir einen anchweis erbringen das du die ware erhalten hast udn grundsätzlich nie draussen verträge abschließen-…notfalls anwalt einschalten
gruß plappermaul

Sorry,
nicht mein gebiet