angenommen, man hätte bei einem(Online)Händler ein teures Paar Stiefel gekauft, an dem schwerwiegende Mängel aufgetreten sind, die ein Tragen unmöglich machen.
Der Artikel wäre zurückgeschickt worden und der Händler schickt ihn ins Werk zum Nachbessern, will das Geld nicht rückerstatten.
Wie lange hätte er Zeit, den Mangel auszubügeln, wie lange muß man ihm Zeit geben? Der Winter ist bald vorbei und somit die Nutzung von Stiefeln hinfällig.
Gibt es einen passenden Paragraphen, den man benennen könnte?
Leistungen sind grundsätzlich sofort zu erfüllen, so sagt es § 271 BGB. Rücktritt setzt allerdings gem. § 323 BGB eine angemessene Frist voraus, die zu setzen ist. Ohne sich in Einzelheiten zu verlieren: Wenn man für eine Sache meinetwegen zwei Wochen veranschlagt, sollte das doch großzügig bemessen und damit ausreichend sein.
Deinen Optimismus, dass der Winter bald vorbei ist, teile ich nicht.
zu dieser Problematik fällt mir nur ein,
dass das bei Fernabsatzverträgen ein 14-tägiges Widerrufsrecht
besteht.
Das würde die Sache hier aber vermutlich heftig verkomplizieren. Dann müsste der Kunde nämlich die Verschlechterung durch die übermäßige ‚Prüfung‘ ausgleichen, oder?.
Abgesehen davon, dass diese Frist wohl schon rum ist.
Gruß
loderunner (ianal)