Zeitung austragen mit 13 Jahren?

Meine kleine Schwester würde gerne Zeitung austragen gehen (Sie ist 13 Jahre jung). Meine Mutter bekommt Harz4 und muss, soweit ich weiss jedes Einkommen im Haushalt beim Jobcenter angeben. Als sie letztens beim Jobcenter war wurde ihr erzählt das meine Schwester mit 13 Jahren noch nicht arbeiten gehen darf. Der Zeitungs-Träger aber sagte davon nichts, und meine Schwester meinte auch das sie Klassenkameraden hat die schon Zeitung ausgetragen haben. Nun zu meinen Fragen: 1. Ab wann darf man denn laut Gesetz arbeiten? (Also in dem Fall Zeitung austragen und allgemein) und 2. Wieviel darf sie im Alter von 13-17 dazu verdienen solange sie noch bei unserer Mutter wohnt und sie Harz4 bekommt?

Hallo RuM23,
folgendes:

  1. Deine Schwester darf Zeitungen austragen! Das ist ab 13 Jahren gestattet, wenn sie das nicht mehr als 2 Stunden täglich macht (ab 13 J. sind leichte Tätigkeiten bis 2 Std. erlaubt, so stehts im Jugendarbeitsschutzgesetz).
    Ab 15 Jahren darf man dann mehr arbeiten.
  2. Zum Zuverdienst weiß ich zuwenig. Am besten den Sachbearbeiten im Jobcenter fragen, bevor man damit anfängt.
    Gruß
    Hechter

Meine kleine Schwester würde gerne Zeitung austragen gehen
(Sie ist 13 Jahre jung).

Hallo,
leichte Arbeiten dürfen bereits mit 13 erledigt werden.
Darunter fällt zb. das Zeitung austragen, die Tätigkeit darf allerdings nicht die Entwicklung stören , gar Schaden.
Die Tätigkeit ist an weitere Bedingungen geknöpft, wie zB. dass nur zwischen 8 und 18 Uhr gearbeitet werden darf.

Zu der anderen Frage
Das verdiente Geld wird auf das gesamt Einkommen angerechnet, da ihr als Familie eine Bedarfsgemeinschaft bildet, kommt jeder für jeden auf.
Um das mal vereinfachter da zu stellen hier ein Beispiel.
Deine Schwester verdient 100 Euro.
Der Betrag steht ihr als Einkommen komplet zu da 100 Euro als sogenannter frei Betrag gelten.
Oder :
Deine Schwester verdient 160 Euro
100 Euro davon kann sie behalten , von den restlichen 60 Euro werden ihr 20% gelassen, das bedeutet sie darf insgesamt 112 Euro behalten. Bis 400 Euro gilt die Regel ,
würde Bedeuten beim Verdienst von ganzen 400 Euro, hätte sie 160euro die sie behalten darf.
In jedem Fall müsst ihr immer eine Verdienstbescheinigung beim Amt einreichen.

Ich hoffe ich konnte helfen.
Lg Alanny

Gibt es zu 1. einen Artikel im JuSchG?

Gibt es zu 1. einen Artikel im JuSchG? Weil eine Bearbeiterin beim Jobcenter sagte das es erst ab 14 Jahre möglich wäre.

Gibt es zu 1. einen Artikel im JuSchG? Weil eine Bearbeiterin beim Jobcenter sagte das es erst ab 14 Jahre möglich wäre. … Und Vielen Dank!

…Und vielen Dank!

Bitte gerne, RuM23!

Im Gesetz steht „Über 13“, was aber bedeutet, dass du ab dem 13. Geburtstag leichte Tätigkeiten erledigen darfst.

hier ein link dazu - schau mal v.a. auf S. 89

http://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Publi…

Folgenden Absatz habe ich dort gefunden:

Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung
von Kindern über l3 Jahre mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten,
soweit die Beschäftigung leicht und
für Kinder geeignet ist. Die Beschäfti gung ist leicht, wenn
sie auf Grund ihrer Beschaffenheit und der besonde ren
Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird,
l. die Sicherheit, Gesundheit und Entwicklung der Kinder,
2. ihren Schulbesuch, ihre Beteiligung an Maßnahmen zur
Berufswahl vorbereitung oder Berufsausbildung, die von
der zuständigen Stelle anerkannt sind, und
3. ihre Fähigkeit, dem Unterricht mit Nutzen zu folgen,
nicht nachteilig beeinflusst. Die Kinder dürfen nicht
mehr als zwei Stun den täglich, in landwirtschaftlichen Familien -
betrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, nicht zwischen
18 und 8 Uhr, nicht vor dem Schulunter richt und nicht während
des Schulunterrichts beschäftigt werden. Auf die Beschäftigung
finden die §§ 15 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4) Das Verbot des Absatzes 1 gilt ferner nicht für die Beschäftigung
von Jugendlichen (§ 2 Abs. 3) während der Schulferien
für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr. Auf die Be -
schäf ti gung fin den die §§ 8 bis 31 entsprechende Anwendung.
(4a) Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zu -
stim mung des Bundesrates die Beschäftigung nach Absatz 3
näher zu bestimmen.
(4b) Der Arbeitgeber unterrichtet die Personensorgeberechtigten
der von ihm beschäftigten Kinder über mögliche Gefahren
sowie über alle zu ihrer Sicherheit und ihrem Gesundheitsschutz
getroffenen Maßnahmen.
(5) Für Veranstaltungen kann die Aufsichtsbehörde Ausnahmen
gemäß § 6 bewilligen.

Heisst das (ihre Beteiligung an Maßnahmen zur
Berufswahl vorbereitung oder Berufsausbildung, die von
der zuständigen Stelle anerkannt sind), dass das Jobcenter sagen darf das sie nicht arbeiten darf?! Weil wie gesagt die Dame vom Jobcenter der MEinung war das meine Schwester noch nicht arbeiten darf! Oder hat die Dame, wie ich es befürchte keine Ahnung vom JuSchG?

http://www.jugend.rlp.de/kinderarbeitsschutz.html

Nein, das gilt z.B. für eine Ausbildung oder ein Schülerpraktikum - hat nix mit Jobcenter zu tun.
Zeitung austragen gilt als leicht. Ist also erlaubt. Punkt.