Zeitungsabo übers Telefon

Hi,

wenn Mister X am Telefon ein Zeitungsabo aufgeschwatzt bekommt, und auch noch so dämlich ist seine Kontodaten herauszurücken, kann Mr. X trotzdem innerhalb von 14 Tagen widerrufen, sagen, nein Danke, habs mir anders überlegt, oder ist Mr. X für ein Jahr an das Abo gebunden?

Denn bei Anruf bei den Zeitungsleuten wurde Herrn X mitgeteilt, dass er kein ‚Widerrufsrecht’ habe aufgrund des ‚Fernabsatzrechts’. Ein entsprechender Hinweis sei auf dem Vertrag vorhanden. Da die den Vertrag gleich zwei Mal an Herrn X geschickt haben, und beide Male dieser Hinweis fehlt, konnte man am Telefon Herrn X nur sagen, er solle Kopien von diesen machen und an die Zeitungsmenschen schicken, denn bei Ihnen würde dieser Hinweis stehen. Auf Frage von Herrn X was denn da genau stehe, teilte man Herrn X mit, gemäß „Paragraf 505, Satz 2 und 3, irgendwas mit 493 habe er kein Widerrufsrecht da Fernabsatzrecht“. Der genaue Wortlaut könne ihm am Telefon nicht mitgeteilt werden, da es zu klein geschrieben sei.

Danke

Habe diese allgemeine Aussage gefunden:

"8. Was ist bei Zeitschriftenabonnements am Telefon zu beachten?

Hier ist Vorsicht geboten. Auch hier gibt es kein Widerrufsrecht, da es sich um einen Fernabsatzvertrag – mittels Telefon - handelt und dort der Widerruf bei der Lieferung von Zeitungen und Zeitschriften ausdrücklich ausgeschlossen ist. Da es sich beim Zeitungsabo gleichzeitig um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, kommt ein Widerruf wieder nur in Betracht, wenn das Abo bis zum ersten möglichen Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet. Es bedarf bei dieser Art der Verträge auch nicht der Schriftform. Verbraucher können sich somit nicht auf einen fehlenden schriftlichen Vertrag berufen und daraus die Ungültigkeit des Abonnements ableiten. Wenn Ihnen am Telefon ein Zeitschriftenabonnement verkauft werden soll ist es deshalb sehr wichtig, in keinem Fall eine Kontoverbindung bekannt zu geben."

http://72.14.203.104/search?q=cache:MFyaN3qRc6MJ:bun…

Hallo,

gemeint war § 491 Abs. 2, Satz 1 BGB, wonach als Bagatellfall gilt, was unter 200 € liegt.

So hat es jedenfalls das OLG Oldenburg 2004 entschieden.
http://www.ra-kotz.de/zeitschriftenabo.htm

Gruß!

Horst

Hier noch bessere Infos:

http://72.14.203.104/search?q=cache:1-PykQMS7S4J:law…

Da es sich beim Zeitungsabo gleichzeitig

um einen Ratenlieferungsvertrag handelt, kommt ein Widerruf
wieder nur in Betracht, wenn das Abo bis zum ersten möglichen
Kündigungstermin mehr als 200 Euro kostet. Es bedarf bei
dieser Art der Verträge auch nicht der Schriftform.

Wie sieht es aus, wenn es sich bei Herrn X um zwei Abo handeln würde, die zusammen 300EURO kosten.

Da du von zwei Verträgen schreibst, sehe ich da schwarz… Da wird wohl jeder Vertrag für sich zu sehen sein.

Kleiner Trost: Ich find’s auch ein Unding, dass einem in diesem Fall das Widerspruchsrecht einfach gestrichen wird.

Andererseits: Du hast es dir aufschwätzen lassen…

Gruß!

Horst