Zeitungsabo

Hallo.
Jmd. schließt ein „Jahresabonnement einer Tageszeitung zusammen mit einer Jahreskarte für den öffentlichen Nahverkehr ab“. Beides zusammen für 600 Euro - ein absolut guter Preis.

Der Vertrag wird telefonisch abgeschlossen - der Betrag vorab bezahlt -per Nachname für Brief mit 12 Monatsmarken. Die Zeitung wird anschließend täglich geliefert.

Nach den 12 Monaten wird die Zeitung weiter geliefert. Nach zwei weiteren Monaten wird Rechnung gestellt über normalen Abopreis. Die Zeitung vertritt die Auffassung, da im Angebot nicht stand, dass das Abonnement nach einer Laufzeit von 12 Monaten endet, ist davon auszugehen, dass eine Kündigung erforderlich ist. Ansonsten läuft das Abo weiter.
Der Leser vertritt den Standpunkt: Jahresabo heißt Abo für ein Jahr - der Vertrag endet automatisch nach einem Jahr.

Wie seht ihr das?

Gruß n.

Hallo,

d.h. hat nix mit „wie seht ihr das“ zu tun.

Guck in den Vertrag den du damals unterschrieben hast.

Oft steht darin, dass wenn keine Fristgerechte Kündigung sich das Abo stillschweigend verlängert.

ist doch genauso wie mit Handy-Verträgen… die heißen auch 24-Monatsverträge, verlängern sich aber auch stillschweigend bei Nichtkündigung - da wissen es aber die meisten.

Guck in deinen Vertrag u du wirst die Antwort finden.

LG

Andrea

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Hallo!

Guck in den Vertrag den du damals unterschrieben hast.

Manche Leute haben halt so ihre Schwierigkeiten mit dem Gucken …

Der Vertrag wird telefonisch abgeschlossen

Guckstu?

Ok, aber normalerweise kriegt man trotzdem die Vertragsunterlagen, oder?

WEnn nicht… kann sich denn die entsprechende Person noch an das Telefonat von vor einem Jahr erinnern? Viell. wurde das ja gesagt?

LG

Andrea

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Hallo,

wie die anderen schon schrieben ist das die bekannte Praxis bei (fast) allen Zeitschriften, dass solche Abos IMMER gekündigt werden müssen.

Selbst Geschenkabos musst du als Schenkender kündigen.
Und Probe-Abos ebenso.

Gruß Carolin

Hallo,
danke für Eure Meinungen.

Nein, ich habe keine Vertragsunterlagen bekommen - das einzige was kam, war eine Nachnahmelieferung mit den Wertmarken und einem Schreiben mit Kundennummer und dem Text:
(Im Paketpreis enthalten ist der Betrag für ein Jahresabonnement der Berliner Zeitung i.H.v. € 172,80)

Im Schreiben kein Verweis auf Geschäftsbedingungen, Kündigungsfristen, Laufzeiten o.ä.

Natürlich kann ich mich auch an das Telefonat erinnern. Und auch die Zeitung behauptet ja gar nicht, dass hier eine mdl. Vereinbarung getroffen wurde.

Der Verlag argumentiert ja gerade andersherum: Da das automatische Beenden nicht ausdrücklich erwähnt sei, sei eine Kündigung erforderlich.

Gruß n.

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So wie geschildert, ist ein auf ein Jahr befristetes Abo vereinbart worden, ggf. sogar nicht einmal mit Ihnen selbst, sondern dem Beförderungsunternehmen. Eine Verlängerung um ein Jahr kommt daher nicht in Betracht.
Durch die unverlangte Zusendung der Zeitungen nach Jahresablauf wurde täglich ein Kaufangebot unterbreitet, das gemäß § 241a Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch begründet, sofern Sie es nicht ggf. stillschweigend durch Gebrauch (erst recht bei späterer Entsorgung) der Zeitung angenommen haben. Falls Sie es nicht angenommen haben, jedoch die Fehlvorstellung des Verlags erkannten oder bei gehöriger Sorgfalt erkennen konnten, könnte der Verlag gemäß § 241a Abs. 2 BGB bei Ingebrauchnahme und Entsorgung der Zeitungen den üblichen Preis als Bereichung geltend machen. Das gilt jedenfalls bis zum Protest gegen die Rechnung. Die Zeitungen sollten daher für einen überschaubaren Zeitraum neuwertig aufbewahrt und der Verlag unter Fristsetzung zur Abholung aufgefordert werden.

Ah, mein Lieblingsthema!
Hallo!

Durch die unverlangte Zusendung der Zeitungen nach
Jahresablauf wurde täglich ein Kaufangebot unterbreitet, das
gemäß § 241a Abs. 1 BGB grundsätzlich keinen Zahlungsanspruch
begründet, sofern Sie es nicht ggf. stillschweigend durch
Gebrauch (erst recht bei späterer Entsorgung) der Zeitung
angenommen haben.

Also: Die gesetzgeberische Intention geht ganz klar dahin, dass eben „kein Anspruch“ begründet wird - kein vertraglicher und kein gesetzlicher. Und für das Schweigen auf ein Vertragsangebot gilt das, was für das Schweigen grundsätzlich immer gilt: Keine Willenserklärung. Eine Annahme wäre daher allenfalls in der Zahlung zu sehen.

§ 241a ist eben deshalb ins BGB aufgenommen worden, um die Unsicherheit auf diesem Gebiet endgültig zu beseitigen. Es kann und darf nach der ihm zugrundeliegenden EU-Richtlinie nicht sein, dass ein Unternehmer einem Verbraucher durch einseitige Handlungen ein Vertragsverhältnis aufdrängt. Ebenso sollen dem Verbraucher auch keinerlei Sorgfaltspflichten entstehen. Bis 2002 musste man die Sachen tatsächlich sachgerecht lagern und auf Verlangen herausgeben (aber nur an Selbstabholer). Jetzt nicht mehr: „… wird ein Anspruch … nicht begründet.“

Falls Sie es nicht angenommen haben, jedoch
die Fehlvorstellung des Verlags erkannten oder bei gehöriger
Sorgfalt erkennen konnten…

Da im Beispielfall der Verbraucher keinerlei Bestellung abgegeben hat, fällt diese Option komplett flach.

Die Zeitungen
sollten daher für einen überschaubaren Zeitraum neuwertig
aufbewahrt und der Verlag unter Fristsetzung zur Abholung
aufgefordert werden.

Jo, am besten noch per anwaltlichem Schreiben, damit’s auch ordentlich was kostet, oder?

Ich würde erst auf den Mahnbescheid reagieren. Ich habe einmal den Fehler gemacht und schon auf die Mahnung mit Schriftsatz reagiert. Der Verlag hat natürlich sofort alle Ansprüche zurückgezogen und wollte meinen Mandanten auf seinen Kosten sitzen lassen, die wir letztendlich selbst gerichtlich einfordern mussten.