DIESES THEMA HATTEN WIR ZWAR SCHON EINMAL, ABER ES IST MIR WICHTIG EINE VERLÄSSLICHE AUSKUNFT DARÜBER ZU BEKOMMEN.
online eine kleinanzeige bei einer zeitung auf, und merkt dass deren gebührenberechnung nicht auf anzahl der wörter (wie ausgeschrieben) sondern auf anzahl der leerstllen basiert. ich gebe also meinen anzeigentext komplett in einem „wort“, dh. ohne leerzeichen zwischen den einzelnen „grammatikalischen wörtern“ ein. (zugegebenermaßen unverschämt, aber vor dem gesetz erstmal neutral)
das online tool berechnet somit 1 wort bzw. € 5.-
die AGBs werden akzeptiert (in denen nichts gegen diese praktik spricht), der vertrag per mouseclick besiegelt.
die anzeige im printmedium erscheint in grammatikalisch richtiger schreibweise, die rechnung über 13 wörter und € 16.- geht beim auftraggeber ein. nach beschwerde weigert sich der verlag, den differenzbetrag zurückzuzahlen.
abgesehen davon, daß man für derart lächerliche Beträge weder Schlitzohrigkeiten begeht, noch einen Streit anfängt, halte ich Deine Vorgehensweise für ungeschickt. Wenn Du den Druck eines Zeichenstrings, also eines einzigen Wortes, in Auftrag gibst, darfst Du nicht mit dem Zerlegen in einzelne Wörter einverstanden sein. Deine Rückforderung sollte sich deshalb nicht auf den Differenzbetrag, sondern auf den kompletten Betrag erstrecken, denn Dein Auftrag wurde nicht auftragsgemäß ausgeführt.
Jetzt aber hast Du zu erkennen gegeben, daß der Druck Deinem Wunsch entsprach, Du aber bei der Eingabe nur die Leerzeichen „vergessen“ hattest.
Wenn Du schon jemanden betuppen willst, dann mach es wenigstens richtig und handele konsequent.
Die Frage war schon beantwortet! Der Verlag ist völlig im Recht und wer auf so - in meinen Augen kriminelle Weise - andere austricksen will sollte froh sein, daß er nicht vor Gericht landet!
Für die Zukunft würde ich raten seriöser zu handeln, denn wer zuviel auf kriminelle Energie Wert legt lander früher oder später dorthin wo er gehört - rate mal wohin!
eine verlässliche Antwort wirst Du wahrscheinlich erst von einem Richter in einem Präzedenzverfahren erhalten. Bei einem Streitwert von 13 € halte ich das Anstreben eines solchen jedoch für unangemessen.
Ich denke aber, Du solltest ohne Protest die geforderte Summe bezahlen. Dass in den AGB’s nichts gegen Deine unverfrorene Praxis steht, heißt noch längst nicht, dass es erlaubt ist. Ganz sicher jedenfalls ist bei dem Begriff „Wort“ im allgemeinüblichen Sinne von einem sinnvollen Begriff auszugehen. Aus semantischen Gründen läge das mindestens auf der Hand. Doch auch im Verständnis eines durchschnittlich begabten Menschen.
Du wolltest jemanden über’s Ohr hauen und bekommst nun die Quittung dafür. Also beschwer Dich nicht. Und bedenke, hinter der Firma sitzen Menschen, die ein Gehalt beziehen.
Hallo, Wolfgang,
mir (als Funker auf dem Schiff) wurde einmal ein solcher Text als Telegramm zur Übermittlung (damals üblicherweise per Morsecode) vorgelegt. Aus Gründen der Übermittlungssicherheit habe ich den Text dann als codierten Text ausgezählt (in Wörtern á 5 Buchstaben) damit kam der Spaß dann wesentlich teurer. Der „Kunde“ versuchte auch sich zu beschweren, aber das half ihm nichts.
Gruß
Eckard