Zeitvertrag Schwangerschaftsvertretung

Hallo,

ich habe versucht mich selbst schlau zu machen komme aber auf keine eindeutige Lösung.
Nehmen wir an man hat vor 1 1/2 Jahren bei einem AG als Schwangerschaftsvertretung angefangen und einen befristeten 1 Jahres Vertrag mit Sachgrund => Schwangerschaftsvertretung für …(Kollegin wird namentlich im Vertrag erwähnt)bekommen. Die Kollegin auch nach einem Jahr wieder kommt und man eigentlich die Firma verlassen soll, aber glücklicherweise mitlerweile eine andere Mitarbeiterin aus einer anderen Abteilung Schwanger wird und man so ihren Job bekommt. Der Vertrag wird nicht geändert sondern nur verlängert. Nach meiner Ansicht liegt kein Sachgrund mehr vor, da sich der Sachgrund nur auf die Vertretung der ersten Kollegin bezieht. (Hoffe es ist verständlich).

Verstehe ich das richtig dass der AG dann noch für ein weiteres Jahr einen befristeten AV anbieten kann (1 Jahr mit Sachgrung + 1 Jahr Ohne SG + ?? 1 ohne SG ??) oder muss nach Ablauf des zweiten Jahres ein unbefristeter AV angeboten werden?

Vielen Dank im voraus für alle nützlichen Tipps!!

Hallo

Sofern die zweite Befristung tatsächlich ohne Sachgrund erfolgte, ist diese Befristung bereits unwirksam. Siehe Absatz 2 von http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__14.html :
„Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“

Natürlich gilt das nur, sofern man dies rechtzeitig feststellen lässt. http://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/__17.html

Wie war der Wortlaut der Verlängerung?

Gru,
LeoLo

Hallo,

es kommt meines Erachtesn nicht auf den Wortlaut an, sondern auf das objektive Vorliegen eines Befristungstatbestandes.

Selbst wenn da „ohne Sachgrund“ stände, wäre eine Sachgrundbefristung wirksam, umgekehrt jedenfalls schon vom BAG so entschieden:

http://www.kleiner-law.de/aktuelles/news-details/bro…

VG
EK

Hallo EK

Das ist korrekt. daher die Frage nach dem konkreten Wortlaut der „Verlängerung“. Sofern nur eine Vereinbarung getroffen wird, den AV vom (zum Beispiel) 13.05.2008 bis zum 12.06.2011 zu verlängern, dann würde ich dazu tendieren, daß die Befristung unwirksam ist, da laut Aussage der TE im Ursprungsvertrag ausdrücklich die „Elternzeitvertretung von Frau Meier“ angegeben ist. Imho kann man das nicht auf die Rechtsprechung des BAG übertragen. Sollte sich hinter „Verlängerung“ allerdings ein neuer - nicht gesondert sachlich begründeter - AV verbirgen, dann sind wir auf einer Linie, was das Resultat angeht. Der Sachgrund existiert und muß nicht zwingend angegeben werden, um später aus dem Hut gezaubert zu werden.

Gruß,
LeoLo

Hallo LeoLo,

nach allgemeiner Auffassung kann auch ein anderer Sachgrund „nachgeschoben“ werden, wenn ein angegebener Grund die Befristung nicht rechtfertigt.

(Laux Schlachter TzBfG § 14 Rdn. 18 unter Hinweis auf BAG 24.04.1996 NZA 1996, 1208; 26.07.2000 AP BeschFG 1996 § 1 Nr. 4; 15.08.2001, NZA 2002, 85)

Selbst wenn hier die von dir angesprochene „Verlängerung“ der ersten Elternzeitvertretung mit dem bereits zurückgekehrten Mitarbeiter vorläge, würde das keine Unwirksamkeit der Befristung begründen. Es könnte selbst in dem Fall die Befristung des anderen Elternzeiters als Sachgrund verwendet werden.

Daher mein Kommentar, dass es auf den Wortlaut in diesem Fall nicht ankommt.

Die einzige Ausnahme, bei der es auf den Wortlaut ankäme, wäre eine Zweckbefristung, aber die liegt hier ja nicht vor.

VG
EK