habe seit dez 08 einen acer laptop gehabt … allerdings war er schon im jan 08 eingeschickt( war damals ungefähr 2 wochen in meinem besitz) über media markt mit der aufforderung doch bitte ein austauschgerät zu schicken … natürlich kam keins sondern er wurde „repariert“. allerdings nach spätestens einem monat ist das prob damals wieder aufgetaucht … naja aber da ich keine lust hatte habe ich mich erstmal damit abgeufnden … ein paar monate später wurde es mir dann doch wieder zu wild und ich schickte ihn wieder ein … wieder wurde er „repariert“… beim dritten mal konnte acer gar keinen fehler feststellen obwohl ich es ihnen genau beschrieben habe was kaputt ist … jetzt sind zu dem anfänglichen problem noch weitere aufgetreten und ich habe ihn wieder eingeschickt … und mir wurde jetzt mitgeteilt er sei nicht zu reparieren und ein austauschgerät gäbe es nicht deshalb bekomme ich eine gutschrift … allerdings wurden mir hierbei knapp 200€ also von 899€ auf 705€ abgezgen … entspricht etwa 20%. meine frage ist es jetzt ob dies rechtens ist oder ob ich anspruch auf den gesamten preis habe … da ich ja schon seit dem ersten einschicken auf ein neues gerät bestanden habe.
wäre dankbar wenn ihr mir weiter helfen könntet.
Hallo!
Sorry, aber Du möchtest meiner Meinung nach eine rechtliche Beratung. Da bin ich aber der falsche Ansprechpartner. Zu Deiner Anfrage kann ich keine Antwort geben, da ich mich hier absolut nicht auskenne.
ich bin kein Rechtsanwalt sondern ein IT-Spezialist.
Aus Erfahrung kann ich dazu schreiben dass ein Zeitwertabzug natürlich rechtens ist. Ein Anspruch auf ein Ersatzgerät oder Wandelung besteht erst nach misserfolgtem 3. Reparaturversuchs.
Das es solange gedauert hat bis das „defekte“ Laptop wieder eingeschickt wird, ist somit auch der Zeitwert des Gerätes weniger geworden. Ob, da es sich im den selben Fehler handelt, der Zeitwert nach auftritt des 1. Fehlers gerechnet wird, kann wohl nur ein Anwalt klären.
§ 440 BGB: Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen.
Unter Verweis hierauf und § 323 kann man vom Vertrag zurücktreten und den gesamten Kaufpreis zurückfordern.
Die Mitarbeiter der großen Elektronikmärkte haben meist keine Ahnung oder Anweisung „es erst Mal zu versuchen“. Spätestens, wenn man den Leuten die passenden § nennt, knicken sie ein.
hallo
habe jetzt antwort von acer bekommen… sie wollen mir nicht den gesamten Kaufpreis erstatten! Stattdessen erhielt ich eine email bei der sie mit paragraphen nur so um sich werfen … könnte es sich hierbei um eine abschreckungsmethode handeln oder sind sie tatsächlich im recht?
E-mail von acer:
Bitte entnehmen Sie die rechtliche Grundlage für den Abzug eines Nutzungsvorteils dem nachfolgenden Absatz:
" Im Rahmen eines Rücktritts vom Kaufvertrag nach §§ 439, 440 BGB ist der Käufer der Sache nach § 346 BGB verpflichtet, die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben, bei einem Verbrauchsgüterkauf schließt dies den Abzug des Nutzungsvorteils bei der Berechnung einer Gutschrift ein."
Eben dieser Nutzungsvorteil wurde auch in Ihrem Fall in Abzug gebracht. Die Berechnungsgrundlage des Zeitwertes (Nutzungsvorteils) ist das deutsche Steuerrecht, in dem Abschreibungszeiträume für bestimmte Warengruppen definiert sind. Die sogenannte AfA-Tabelle wird vom Bundesfinanzministerium bereitgestellt und ist frei einsehbar. Die Ausfallzeiten durch Reparaturen und Werkstattaufenthalte sind hierbei berücksichtigt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns auch in Ihrem Fall an die rechtlichen Grundlagen halten und keine Vollerstattung des Kaufpreises vornehmen werden. Vielen Dank.
habe jetzt antwort von acer bekommen… sie wollen mir nicht
den gesamten Kaufpreis erstatten! Stattdessen erhielt ich eine
email bei der sie mit paragraphen nur so um sich werfen
Acer ist doch überhaupt nicht der Verkäufer und somit nicht Vertragspartner. Vertragspartner ist der Media Markt. Offensichtlich haben die bei Acer aber auch keine Ahnung, denn die angeführten § würden sowieso nur anwendbar sein, wenn das Gerät direkt von Acer gekauft worden wäre. Zudem wurden die angeführten Regeln schon mehrfach von Gerichten „kassiert“.
Habe aber das gerät dierekt an Acer zurückgeschickt gehabt. Ich fand so ging die reperatur
um einiges schneller( des erste mal) Habe von acer ja inzwischen knapp 80 % des
kaufpreises erhalten.
Hast du da was parat, weil ich hab da kein entsprechendes Urteil gefunden
Was soll ich jetzt machen?
Habe aber das gerät dierekt an Acer zurückgeschickt gehabt.
Ich fand so ging die reperatur
um einiges schneller( des erste mal) Habe von acer ja
inzwischen knapp 80 % des
kaufpreises erhalten.
Großer Fehler. Acer ist nicht Vertragspartner und daher überhaupt nicht verpflichtet einen Kaufvertrag rückabzuwickeln, denn ein solcher besteht schlichtweg nicht mit Acer. Das Angebot einen Teil des Kaufpreises zu erstatten erfolgt daher aus Kulanz.
Aber mal ganz im ernst: Bei der Preisentwicklung von Notebooks kann man sich von 80% des damaligen Kaufpreises heute ein deutlich besseres neues Gerät kaufen.
Fazit: Gegen Acer bestehen ggf. Ansprüche aus der Garantie, wie in den Garantiebedingungen geregelt. In diesen ist idR. nur eine Reparatur oder ein Austausch vorgesehen. Ein Anspruch hätte gegen den Verkäufer bestanden, der sich jetzt aber sicher nicht mehr durchsetzen lässt. Also: Geld nehmen, neues Gerät kaufen (anderer Hersteller) und als Erfahrung verbuchen.