hallo,
seit langem wiedermal zu besuch in diesem brett, muß ich erschüttert feststellen, daß hier lediglich das fragen nach einer privatkopie eines fernseh- oder kinofilms zur persönlichen nutzung mit löschung bestraft wird.
selbst bei einem verbot einer solchen kopie wäre eine frage und eine antwort niemals ein verstoß gegen das urheberrecht, wird die doch durch das grundrecht auf freie information und meiunungsäußerung im grundgesetz geschützt.
hier eine fachliche abhandlung:
Nach § 53 Abs. 1 Urhebergesetz ist es zulässig, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes zum privaten Gebrauch herzustellen. Unter privatem Gebrauch ist die Benutzung innerhalb der privaten Sphäre durch die natürliche Person, die das Vervielfältigungsstück herstellt oder herstellen lässt, sowie durch, die mit mir durch ein persönliches Bank verknüpften Personen zu verstehen (BGH vom 16.01.1997 ZR 9/95, MDR 1997, 870, GRUR 1997, 459 ff.). Des Weiteren setzt die Vervielfältigung zum privaten Gebrauch nicht voraus, dass ein eigenenes Werkstück zur Vervielfältigung benutzt wird, auch fremde Werkstücke können benutzt werden. Dies ergibt sich aus einem Umkehrschluss zu § 53 Abs. 2 Nr. 2 welche Explizit ein eigenes Werkstück verlangt. Die zweite Voraussetzung des § 53 Urhebergesetz verlangt, dass nur „einzelne Vervielfältigungstücke“ hergestellt werden. Diese Kriterium wird in der Literatur und Rechtssprechung nicht inhaltlich definiert. Nach der Rechtssprechung des BGH sind dies in jedem Falle nicht mehr als 7 Exemplare (BGH GRUR 1978, 474). Zuletzt macht § 53 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 Urhebergesetz eine Ausnahme von der Ausnahme und lässt eine Vervielfältigung bei Übertragung von Werken auf Bild oder Tonträger und die Vervielfältigung von Werken der bildenden Künste nur zu, wenn dies unentgeltlich erfolgt. § 53 Abs. 2 Urhebergesetz lässt darüber hinaus über den engen privaten Gebrauch hinaus Vervielfältigungen zum sonstigem eigenen Gebrauch zu. Privilegiert werden hier der wissenschaftliche Gebrauch, die Aufnahme in ein eigenes Archiv und die Unterrichtung über Tagesfragen. Das Recht zur Privatkopie kann nicht losgelöst von der Vergütungspflicht nach den §§ 54a ff. Urhebergesetz betrachtet werden. Hiernach hat der Urheber gegen den Hersteller von Geräten sowie von Bild- und Tonträgern, die erkennbar zur Vornahmen von Vervielfältigungen bestimmt sind, einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Diese Regelung soll einen Ausgleich für die nach § 53 Urhebergesetz zulässige Vervielfältigung darstellen. Zugleich wird der schier unlösbaren Aufgaben, Kopien im Privatbereich zu kontrollieren und Ansprüche des Urhebers auf Zahlung in angemessenen Vergütungen konkret zu berechnen, begegnet. § 53 Urhebergesetz gilt nur für Sprachwerke.
ich finde diese zensur in diesem brett enmalig und widerlich.
strubbel
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