Nochmals in aller Ausführlichkeit
Ich bin nicht unfehlbar und nicht Doktor Allwissend. Mir stellt sich die Sache so dar:
a) Falsche Angaben beim Vertragsschluß (z.B. über die Zahlungsfähigkeit des Mieters) rechtfertigen u.U. eine Anfechtung des Mietvertrages nach § 123 BGB wg. arglistiger Täuschung; das hat aber mit „Zerrüttung“ nichts zu tun.
b) Ein „Vertrauensverhältnis“ der Mietvertragsparteien ist nicht erforderlich. Die Parteien sollen einander doch nicht heiraten. Überhaupt stammt der Ausdrück „Zerrüttung“ aus dem Eherecht.
c) Wenn das Mietverhältnis „Schaden“ verursacht, so hat das einen Anklang an § 564b II Nr. 3 BGB (erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Kü.grund)
d) Vertragswidriger Verhalten des Mieters rechtfertigt Kü. nach § 554 (zwei Monate Miete nicht gezahlt), § 554a (Störung des Hausfriedens [meinst Du das als „Zerrüttung“?]), § 564b II Nr. 1 BGB (andere Vertragsverletzungen).
Ich denke also, daß ein VERTRAGSTREUER Mieter nur nach § 564b II Nr. 2-4 BGB gekündigt werden kann, d.h. Eigenbedarf, erheblicher wirtschaftlicher Nachteil und privilegierte Bauarbeiten (ein höchst seltener Fall). „Zerrüttung“ gibt es nicht, es sei denn, § 554a BGB ist gemeint.
Django