zerrüttetes Mietverhältnis

Hallo Spezialisten,

Ab wann gilt eine Kündigung seitens des Vermieters wegen „zerrüttetem Mietverhältnis“ als gerechtfertigt?
konkreter Fall: Mieter läßt sich nichts zu Schulden kommen, Vermieter will ihn raushaben, Unterstellungen und Provokationen seitens des Vermieters folgen.
Welche objektiven Beweise muß der Vermieter für die „Zerüttung“ erbringen ,um Kündigen zu können?
Danke im Vorraus
Gruss Heiko

‚Zerrüttetes Mietverhältnis‘ ist Quatsch mit Soße
„Zerrüttetes Mietverhältnis“ gibt es nicht. Die Kündigung eines VERTRAGSTREUEN Mieters ist nur möglich nach § 564b II BGB, d.h. grob gesagt wg. Eigenbedarfs oder wegen erheblichen wirtschaftlichen Nachteils; letzteres gelingt so gut wie nie.

Django

Ich dachte, es habe kürzlich Änderungen im Mietrecht gegeben, die dem Vermieter eine Kündigung aus o.g. Grund möglich macht. Ich mag mich aber täuschen.
Danke schon mal.
Gruß Heiko

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Schaumschlägereien in der Politk
Verbindlich: Das Mietrecht der Bundesrepublik ist seit Anfang 2000 nicht geändert worden. Angeblich sind irgendwelche Änderungen im Geschäftsgang des Bundestages, aber welche Änderungen genau, wird alle paar Tage anders erzählt.

Django

Hi Django,

darf ich auch Dich mal korrigieren?

Das sogenannte „zerrüttete Mietverhältnis“ dürfte es durchaus geben, wenn z. B. der Mieter bei Vertragsabschluß falsche Angaben gemacht hat.

Da ist zwar m. E. erst einmal nur das „Vertrauensverhältnis“ zwischen den Parteien gestört (d. h. keine Kündigung gerechtfertigt), darüber hinaus muß der Vermieter nachweisen, daß im aus diesem MV ein Schaden in Höhe von DM XY entstanden ist bzw. daß es ihm unmöglich ist, das MV (aus plausiblen Gründen!) weiterhin fortzusetzen. Das wiederum erachte ich im Hinblick auf den Schutz des Mieters nicht unbedingt als realistisch.

Ich freue mich auf Deine Meinung!

Liebe Grüße

Tessa

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Nochmals in aller Ausführlichkeit
Ich bin nicht unfehlbar und nicht Doktor Allwissend. Mir stellt sich die Sache so dar:

a) Falsche Angaben beim Vertragsschluß (z.B. über die Zahlungsfähigkeit des Mieters) rechtfertigen u.U. eine Anfechtung des Mietvertrages nach § 123 BGB wg. arglistiger Täuschung; das hat aber mit „Zerrüttung“ nichts zu tun.

b) Ein „Vertrauensverhältnis“ der Mietvertragsparteien ist nicht erforderlich. Die Parteien sollen einander doch nicht heiraten. Überhaupt stammt der Ausdrück „Zerrüttung“ aus dem Eherecht.

c) Wenn das Mietverhältnis „Schaden“ verursacht, so hat das einen Anklang an § 564b II Nr. 3 BGB (erheblicher wirtschaftlicher Nachteil als Kü.grund)

d) Vertragswidriger Verhalten des Mieters rechtfertigt Kü. nach § 554 (zwei Monate Miete nicht gezahlt), § 554a (Störung des Hausfriedens [meinst Du das als „Zerrüttung“?]), § 564b II Nr. 1 BGB (andere Vertragsverletzungen).

Ich denke also, daß ein VERTRAGSTREUER Mieter nur nach § 564b II Nr. 2-4 BGB gekündigt werden kann, d.h. Eigenbedarf, erheblicher wirtschaftlicher Nachteil und privilegierte Bauarbeiten (ein höchst seltener Fall). „Zerrüttung“ gibt es nicht, es sei denn, § 554a BGB ist gemeint.

Django

Hat auch niemand behauptet…
bin heute einfach zu müde, um Deine Tips duchzugehen (habe gerade den WP ím Haus).

Viele Grüße

Tessa

Ich habe mal vom Mieterbund gehört, das es sowas wie „Zerrüttete Verhältnisse“ zwischen Mieter und Vermieter sehr wohl geben soll. Das ist z.B. der Fall, wenn der Mieter den Vermieter bedroht o.ä. oder der Vermieter den Mieter terrorisiert o.ä.
Zerrüttet hört sich in dem Zusammenhang tatsächlich etwas blöd an, aber so wird es bezeichnet, wenn für eine Partei das Mietverhältnis unzumutbar geworden ist. Liege ich bzw. der Mieterbund richtig?

Gruß

roland

Siehe Beitrag: ‚Nochmals in aller Ausführlichkeit‘
oT. Django

OK. Diesmal richtig gelesen o.T.