Hallo,
immer wieder hört man diese Geschichte:
einem Beschäftigten wird gekündigt. Der zieht vor Gericht und bekommt dort Recht, die Kündigung wird als unwirksam erklärt. Daraufhin schreibt der Arbeitgeber eine neue Kündigung, weil das Verhältnis zum Beschäftigten zerstört wäre und schmeißt ihn (ggf. gegen Abfindung, auf jeden Fall aber gegen seinen Willen) aus diesem Grund dennoch raus.
Ist sowas möglich oder ist das nichts als ein Gerücht?
Gruß
loderunner
Bin kein Anwalt und als Betriebsrat treibe ich mich mehr im österreichischen Arbeitsverfassungsgesetz herum, kann mir allerdings nicht vorstellen, dass es grundsätzlich sooo verschieden zum deutschen Recht ist.
Der AG kann nach meiner Kenntnis in sofern immer kündigen, als es sich bei einem „normalen“ Arbeitsverhältnis (Besonderheiten wie Kündigungsschutz etc. lasse ich mal weg) umd einen Vertrag handelt, der unter Einhaltung von gegebenen Fristen und sonstigen rechtlichen Obliegenheiten von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
Auch gegen die oben erwähnte zweite Kündigung kann juristisch (Arbeitsgericht) vorgegangen werden.
Bei Deinem fiktiven Fall ist von einer Abfindungszahlung die Rede. Soferne dies „freiwillig“ - also nicht auf Grund von Rechtsvorschriften - getan wurde, könnte man auch vermuten, dass es sich hier um eine „Einvernehmliche“ handelt. Dagegen kann meines Wissens nicht vorgegangen werden.
Im Unterschied dazu gibts (hier in Österreich - vermutlich aber auch in Germanien) die Entlassung, die meines Wissens keiner Fristwahrung, aber einer Begründung bedarf (Fehlverhalten, mehrfache Abmahnung etc.). Abermals meines Wissens kann aber auch hier auf juristischem Wege widersprochen werden.
Nach all dem, was ich da gerade geschrieben habe, denke ich mir, dass es sich nicht um ein Gerücht, sondern um eine konkrete Möglichkeit handelt.
Der AG kann nach meiner Kenntnis in sofern immer kündigen,
als es sich bei einem „normalen“ Arbeitsverhältnis
(Besonderheiten wie Kündigungsschutz etc. lasse ich mal weg)
umd einen Vertrag handelt, der unter Einhaltung von gegebenen
Fristen und sonstigen rechtlichen Obliegenheiten von beiden
Seiten ohne Angabe von Gründen gekündigt werden kann.
Das ist richtig, aber in Österreich gibt es kein Kündigungsschutzgesetz wie in Deutschland. Der allgemeine kollektivrechtliche Kündigungsschutz nach § 105 ArbVG ist enger gefasst als der deutsche Kündigungsschutz. Es sei denn, die Deutschen haben das zwischenzeitig geändert… das weiß ich nicht.
das so etwas (Auflösung des Arbeitsverhältnisses) in einem zweiten Verfahren möglich ist, ist nur ein Gerücht.
Nach deutschem Recht kann ein solcher Auflösungsantrag nur in einem laufenden Verfahren gestellt werden gem. § 9 KSchG: http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/__9.html