Zettel im Auto strafbar?

Hallo!

Diese Zettel, die manche im Auto hängen haben, z. B. „Reifen zu verkaufen, XX€“ oder auch " Auto zu verkaufen", sind die verboten? Habe nun schon von 2 Seiten gehört, dass solch ein aushang nicht erlaubt wäre, kann mir aber nicht vorstellen, gegen welches gesetz das verstoßen soll???!

Danke schonmal!

JuTi3

Hallo,

grundsätzlich das eine Sondernutzung des öffentlichen Verkehrsraum und genehmigungspflichtig wobei allerdings die Genehmigung regelmäßig nicht erteilt wird.
Wenn es jetzt um den Privatmenschen geht, der einmal in drei Jahren einen Satz Reifen verkauft oder sein Auto so loswerden will, wird es im allgemeinen geduldet. Nicht erlaubt ist es, sein Auto tagelang an exponierter Stelle stehen zu lassen, um so auf das Angebot aufmerksam zu machen (immer im Naherholungsgebiet, immer in der Innenstadt). Wenn du jedoch das Auto normal dort abstellst, zum Einkaufen oder spazieren gehen, kann dir keiner was.

Gruß
HaWeThie

Hi,

ich kann Dir nicht den genauen Paragrafen sagen, aber ich glaube, es ist so :
Du darfst Dein KfZ zum Behufe des Parkens im öffentlichen Strassenland abstellen, aber eben nur dafür. Eine gewerbliche Nutzung ist genehmigungspflichtig. Ich glaube, es gibt Kleingeister (wir sind eben in Deutschland), die ein „Verkaufsangebot“ gleich als Werbung und gewerbliche Nutzung des Strassenlands ansehen.

Das ist jedoch (in dieser Ausprägung) kein Straftatbestand, sondern „nur“ eine Ordnungswidrigkeit.

Gruss Hans-Jürgen
***

Hallo,

ich kann Dir nicht den genauen Paragrafen sagen, aber ich
glaube, es ist so :

das findet sich zumindest in jeder Gemeindesatzung. Ob da auch ein Gesetz/eine Verordnung im Spiel ist, hab ich grad nicht präsent. Ich erinnere mich nur daran, daß wir das in Öffentlichem Recht kurz behandelt haben (spricht für Gesetz), aber das war 1994 und mein Sieb ist auch nicht mehr das, was es mal war.

Gruß,
Christian

Moin,

ich kann das gar nicht so richtig glauben. Demzufolge müssten ja die Werbung auf Firmen-KFZ, die oft schon beim Kauf vorhandene Adresse des Autohauses, aus dem der Wagen stammt oder die beliebten Baby-an-Bord-Aufkleber, auf denen oft noch eine Werbung für Kindernahrungsmittel aufgedruckt ist usw. genehmigungspflichtig sein ? Muss ich jetzt mein Auto, das mangels Garage oft wochenlang nahe der Fussgängerzone parkt zensieren ?

Gruss,
Tommy

Hi Tommy,

wenn man es gaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaannnnnnz eng auslegen würde: ja

Da jedoch der Firmenwagen benutzt wird, um Kunden zu erreichen, der Privat-PKW um …was weis ich wofür… ist hier der Zweck nicht die Werbund, sondern ein Nebeneffekt.

Wenn der Firmenwagen jedoch am Sonntag auf eine Brücke gestellt wird, ohne dass die Firma oder ein Mitarbeiter oder so wohnt oder dort zu tun hat, ist es widerrechtliche Inanspruchnahme öffentlichen Verkehrsraumes und somit eine OWi.

Gruß
HaweThie

Hallo,

http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm

na, bis zuende gelesen?

Gruß
Peter

Grenzgänger
Hi,

http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm

na, bis zuende gelesen?

auf so süffisante Bemerkungen reagiere ich nur, indem ich dazu schreibe, daß ich darauf nicht reagiere, was hiermit erledigt ist.

Mein Hinweis bezog sich daruf, wo sich die Vorschrift finden läßt, daß sich die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes auf den öffentlichen Verkehr zu beschränken hat und gewerbsmäßige Nutzung zu unterbleiben hat bzw. genehmigungspflichtig ist.

Daß „gewerbsmäßig“ einer gewissen Auslegung unterliegt ist unbestritten. Wenn ich zum konkreten Fall hätte etwas sagen wollen, hätte ich mich an die Ursprungsfrage gehängt und nicht an einen Antwortartikel. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß Zettel von außen an fremde Autos pappen definitiv nicht erlaubt ist. Analog dürfte das dann genauso ausgelegt werden, wenn der Zettel außen so ans Auto geheftet wird, daß er bei der Fahrt abfallen muß (z.B. zwischen Fenster und Tür geklebt, um das Abreißen von Zettelchen mit Tel.-Nr. zu ermöglichen).

Weiterhin wird auch geahndet, wer einen Anhänger, dessen Nutzlkast nur aus einer überdimensionalen Werbetafel besteht, wochenlang an einer Hauptverkehrsstraße abstellt. Ähnliches dürfte gelten, wenn jemand seinen Drittwagen mit einer Riesenwerbung für seinen Kiosk über Monate vor einer Grundschule parkt und sich die Karrosserie zum Biotop entwickelt.

Es ist halt immer die Frage, wo dann ein Richter die Grenze zieht.

Gruß,
Christian

das war nicht auf Dich gemünzt, sondern ich hätte beinahe nach der Hälfte des Urteils aufgegeben, denn, was eine Diktion.

Ich stelle mir gerade vor, wie nach einer Diskussion mit meiner Frau deren „…andere Sichtweise (mag) Raum greif(t)en“
nochmal Entschuldigung, war missverständlich
Gruß
Peter

Hi,

http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm

na, bis zuende gelesen?

auf so süffisante Bemerkungen reagiere ich nur, indem ich dazu
schreibe, daß ich darauf nicht reagiere, was hiermit erledigt
ist.

gebongt
Hallo Peter,

das war nicht auf Dich gemünzt, sondern ich hätte beinahe nach
der Hälfte des Urteils aufgegeben, denn, was eine Diktion.

Ich stelle mir gerade vor, wie nach einer Diskussion mit
meiner Frau deren „…andere Sichtweise (mag) Raum greif(t)en“

da war ich wohl etwas empfindlich. Vergessen wir das.

Ansonsten: Die Urteilsbegründungen sind in der Tat für Nichtjuristen schwer zu lesen, wobei ich auch meine Zweifel, daß da auch jeder Jurist durchblickt. Hier liegt allerdings auch ein entscheidendes Problem: Verbraucherverbände und Journalisten neigen gerne dazu, sich auf die Wiedergabe es Leitsatzes zu beschränken und das Urteil als für einen Sachverhalt allgemein gültig zu verbreiten. Meist ist aber in der Urteilsbegründung genau erklärt, daß sich das Urteil nur auf den konkreten Sachverhalt anwenden läßt, so daß es regelmäßig zu Mißverständnissen kommt, wie bspw. bei den Gebühren für Rücklastschriften.

Gruß,
Christian