Grenzgänger
Hi,
http://www.ra-kotz.de/verkaufsofferte.htm
na, bis zuende gelesen?
auf so süffisante Bemerkungen reagiere ich nur, indem ich dazu schreibe, daß ich darauf nicht reagiere, was hiermit erledigt ist.
Mein Hinweis bezog sich daruf, wo sich die Vorschrift finden läßt, daß sich die Nutzung des öffentlichen Verkehrsraumes auf den öffentlichen Verkehr zu beschränken hat und gewerbsmäßige Nutzung zu unterbleiben hat bzw. genehmigungspflichtig ist.
Daß „gewerbsmäßig“ einer gewissen Auslegung unterliegt ist unbestritten. Wenn ich zum konkreten Fall hätte etwas sagen wollen, hätte ich mich an die Ursprungsfrage gehängt und nicht an einen Antwortartikel. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß Zettel von außen an fremde Autos pappen definitiv nicht erlaubt ist. Analog dürfte das dann genauso ausgelegt werden, wenn der Zettel außen so ans Auto geheftet wird, daß er bei der Fahrt abfallen muß (z.B. zwischen Fenster und Tür geklebt, um das Abreißen von Zettelchen mit Tel.-Nr. zu ermöglichen).
Weiterhin wird auch geahndet, wer einen Anhänger, dessen Nutzlkast nur aus einer überdimensionalen Werbetafel besteht, wochenlang an einer Hauptverkehrsstraße abstellt. Ähnliches dürfte gelten, wenn jemand seinen Drittwagen mit einer Riesenwerbung für seinen Kiosk über Monate vor einer Grundschule parkt und sich die Karrosserie zum Biotop entwickelt.
Es ist halt immer die Frage, wo dann ein Richter die Grenze zieht.
Gruß,
Christian