Zeuge bei polizeilicher Vernehmung

Eine volljährige Person wird zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen. Sie soll als Zeuge vernommen werden. Sie möchte aus bestimmten Gründen selbst einen Zeugen dabei haben.

  1. Gibt es ein Recht auf einen Zeugen?

  2. Darf die Person selbst einen Zeugen bestimmen, z.B. den Vater?

  3. Welche gesetzlichen Regelungen greifen hier ?

Gruß langer7

Hallo,

die Teilnahme an einer polizeilichen Vernehmung ist freiwillig, deshalb gibt es auch keine „Zeugen-Zeugenregelungen“. Entweder man geht hin oder nicht; wenn man hingeht, dann zu den Bedingungen des Vernehmenden. Es kann aber durchaus sein, dass der Beamte einem Zeugen zustimmt.

Einfach mal vorher abklären, auch telefonisch.

Gruss

Iru

Hallo Irubis,

die o.g. Person soll zu einer Sache als Zeuge vernommen werden, für die sie bereits als Täter verurteilt worden ist. Sie ist damals mehrfach zum Sachverhalt vernommen worden und hat dabei die Tat stets geleugnet. Einzigster Beweis für ihre Schuld war ein Schriftgutachten. Dieses Gutachten enthält eine Reihe von Fehlern und Widersprüchen. Das hat der Vater der o.g. Person festgestellt. In der Verhandlung wurde das dann auch durch die Richterin anerkannt. Trotzdem wurde die Person verurteilt. Später stellte der Vater fest, das der Staatsanwltschaft lange vor der Verhandlung Ermittlungsergebnisse vorlagen die auf die tatsächlichen Täter hinweisen und die o.g. Person entlasten. Es gibt auch ein zweites Gutachten. Diese Beweise standen bei der Verhandlung nicht zur Verfügung. Eine entsprechende Anfrage des Vater an die Staatsanwaltschaft blieb unbeantwortet. Er hat dann Anzeige gegen die offensichtlichen Täter gestellt. Daraufhin versuchte die Staatsanwaltschaft mehrfach ein Verfahren gegen diese Täter zu verhindern. Erst eine Beschwerde bei der zuständigen Generalstaatsanwaltschaft führte schließlich zu einem neuen Verfahren. Der Vater hatte Urkundenfälschung und Betrug in mehreren Fällen und einen Einbruch in eine Bankfiliale angezeigt und alles ausführlich begründet. Durch die Staaatsanwaltschaft wurde das Ganze dann auf Betrug reduziert. Eine Anfrage des Vaters, was aus den anderen angezeigten Punkten wird, blieb unbeantwortet.

Unter diesem Stern soll nun die o.g. Person als Zeuge vernommen werden. Der zuständige Staatsanwalt hat einen Zeugen bei der Vernehmung abgelehnt und gleichzeitig mit einer Zwangsvorführung und einer Vorladung bei der Staatsanwaltschaft gedroht. Die o.g. Person will aber nur im Beisein eines Zeugen aussagen.

Eine Zwangsvorführung ist dann nicht mehr freiwillig. Wie sieht es dann mit einem Zeugen bei der Vernehmung aus?

Gruß langer7

Hallo,

die Anwesenheit eines Zeugenbeistandes ist gesetzlich nicht geregelt. Allerdings hat das BVerG dazu auch schon einmal entschieden:

"BVerfG 2. Senat vom 08.10.1974, Aktenzeichen: 2 BvR 747/73

Orientierungssatz

Recht des Zeugen auf einen Rechtsbeistand:

  1. Der Ausschluß eines Rechtsbeistandes der Zeugenvernehmung verstößt im allgemeinen gegen das im Rechtsstaatsprinzip enthaltene Recht auf ein faires Verfahren. Er ist nur dann mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar, wenn er unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots zur Aufrechterhaltung einer funktionsfähigen, wirksamen Rechtspflege erforderlich ist.

Ist der Zeuge danach berechtigt, einen Rechtsanwalt seiner Wahl als Rechtsbeistand hinzuzuziehen, kann dieser nur auf Grund gesetzlicher Regelung von der Vernehmung zurückgewiesen werden. Die Nichtöffentlichkeit des Verfahrens steht seiner Anwesenheit nicht entgegen."

(Quelle: Juris.de)

In dem o.a. Urteil wird nur von einem Rechtsbeistand, nicht aber von einem Verwandten oder einer Person des Vertrauens gesprochen. Sollte der Vater nicht auch als Rechtsbeistand (Rechtsanwalt) teilnehmen, so könnte der Staatsanwalt zu Recht die Teilnahme untersagen.

Der Ladung zum Staatsanwalt sollte man folgen, da er die Macht hat, die Ladung auch mit Gewalt durchzusetzen.

Grundsätzlich kann ich zu dem von dir geschilderten Fall sagen, dass solch ein Verhalten/solche Ermittlungen nicht ungewöhnlich sind. Ich habe sie selbst schon in viel krasserem Ausmaße mit sehr harten Folgen für den Betroffenen erlebt.

Gruss

Iru

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Hallo Irubis,

vielen Dank für Deine schnelle und ausführliche Antwort.

Gruß langer7