In einer berufungsverhandlung wird ein zeuge der die Unschuld des Angeklagte bezeugt da er selbst der Täter war und rechtskräftig verurteilt wurde, noch bevor das verfahren abgeschlossen wird mit einer Anklage wegen falschaussage überzogen. In der berufungsverhandlung wird dem zeugen vom gericht mitgeteilt das er, wenn er heute dieselbe aussage macht wie im Erstinstanzlichen urteil, er eine weitere Anklage befürchten muß wenn der Angeklagte erneut verurteilt wird. Der zeuge verweigert daraufhin im hinblick auf die erste anklage die aussage das er ja bereits erlebt hat das der angeklagte erstinstanzlich unschuldig verurteilt wurde.
darf ein Zeuge mit einer derartigen Anklage überzogen werden solange das verfahren noch läuft oder ist das zeugenbeeinflußung von seiten der Staatsanwaltschaft?
Hä??? owT
Angeklagter und Zeuge wurden rechtskräftig wegen derselben Tat verurteilt???
das ist so:
Der zeuge wurde am tatort gestellt und wurde verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft glaubt aber das der Angeklagte schmiere gestanden habe. die war nicht der fall und der täter hat dies auch so bekundet.
nun soll der angeklagte ebenfall - wenn auch nur wegen beihilfe - verurteilt werden.
Die Sache wird durch die Erklärung nicht klarer.
z.B.
Der zeuge wurde am tatort gestellt und wurde verurteilt.
verurteilt werden kann nur der Angeklagte, der Zeuge nur in einem eigenen Verfahren in dem er der Angeklgte ist. Also wer ist was im 1. Satz. usw.
Die Geschichte vielleicht nach mal mit A,B … Verfahren 1 (gegen A o. B) usw erzählen.
mfg ,N
Moin,
verurteilt werden kann nur der Angeklagte, der Zeuge nur in
einem eigenen Verfahren in dem er der Angeklgte ist. Also wer
ist was im 1. Satz. usw.Die Geschichte vielleicht nach mal mit A,B … Verfahren 1
(gegen A o. B) usw erzählen.
Also ich hab’s so verstanden, dass es eben zwei Personen gibt. Person A ist der Haupttäter und wurde schon in einem separaten Verfahren verurteilt. Person B ist nun der Beihilfe (oder Mittat) angeklagt und da wird Person A natürlich als Zeuge gehört. A sagt dabei aus, dass B nicht beteiligt war. Die Staatsanwaltschaft glaubt das nicht und droht mit einem Verfahren wegen Falschaussage.
Ob das zulässig ist weiß ich nicht.
Gruß
Anwar
Hallo !
Hätte nicht Person A trotz rechtskräftiger Verurteilung ein Aussageverweigerungsrecht ? Kann er sich bei der Zeugenaussage nicht darauf berufen und nicht aussagen ?
Übrigens ,als Zeuge lügen dürfte er ja nicht,aber u.U. verweigern.
MfG
duck313
Guten Tag,
nein es ist so A wurde rechtskräftig verurteilt.
gegen B wurde nun ein verfahren wegen beihilfe geführt und B wurde erstinstanzlich verurteilt.
dagegen legte B natürlich berufung ein da er nichts von der sache wusste.
Noch während das verfahren anhängig war wurde A aber schon eine Anklage zugestellt das er im erstinstanzlichen verfahren gegen B falsch ausgesagt habe.
In der berufungsverhandlung von B wurde ihm dazu gesagt das es für ihn nun etwas prekär wäre denn wenn er heute dasselbe aussagt wie im ersten verfahren von B und würde B heute nochmals verurteilt würde wohl noch ein zweites verfahren wegen falschaussage gegen ihn eröffnet werden. Da A aber gesehen hat das B erstinstanzlich schon unschuldig verurteilt wurde und er Angst hatte das dies nochmals passieren könnte hat er im hinblick auf sein eigenens verfahren die aussage verweigert.
Demnach wurde er dahingehend unter druck gesetzt nicht auszusagen das B unschuldig ist.
das kann doch nicht richtig sein???