Wenn ein Kläger in seiner Klageschrift Zeugen benennt, aber
keine ladungsfähige Anschrift benennen kann…
Kann er dann einfach „zu laden über den Kläger“ schreiben und
die Zeugen dann einfach mitbringen? Etwa, weil er ihre
Telefonnummer hat)
Wird das Gericht in der Ladung des Klägers diese Zeugen
separat „laden“?
Oder kann der Kläger davon ausgehen, dass wenn dies nicht
geschieht, der Richter kein Interesse an den Aussagen des
Zeugen hat? (Etwa weil er die Aussage als nicht
beweiserheblich erachtet?)
Hallo c1000,
meine Kenntnisse im Prozessrecht sind leider beschränkt, daher bitte ich um Nachsicht, wenn ich nicht alle Ihre Fragen beantworten kann.
Zunächst einmal besteht ja von Seiten des Gerichts die Möglichkeit, dass bei Nennung des Namens des Zeugen - und weiterer Merkmale, die eine Identifizierung möglich machen - dieser vom Gericht ausfindig gemacht wird.
Des Weiteren hat man selbst auch die Möglichkeit die Anschrift der Person über die Meldebehörde der Stadt - dann muss man natürlich wissen, in welcher Stadt der Zeuge wohnt - herauszufinden. Dafür zahlt man dann geringfügige Umkostenbeiträge.
Wenn der Kläger die Telefonnummer oder andere Kontaktadressen hat, besteht ja auch ferner die Möglichkeit, den Zeugen nach seiner Anschrift zu fragen, oder die Adresse mit Hilfe der Polizei oder eben des Gerichts herauszufinden, wenn er sie nicht nennen möchte.
Des Weiteren besteht natürlich immer die Möglichkeit, Zeugen ‚‚mitzubringen‘‘, sofern diese beweiserhebliche Tatsachen bezeugen können. Dann beantragt man einfach im Verfahren die Vernehmung desselben und gibt halt an, dass der Zeuge nun zugegen ist.
Der Zeuge wird, sobald er adresslich und namentlich bekannt ist, separat geladen. Ob die Möglichkeit besteht, ihn über die _Kläger-_ Adresse zu laden, ist mir nicht bekannt.
Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.
Des Weiteren möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei meinen Angaben um keine verbindliche Rechtsberatung handelt.
Mit freundlichen Grüssen