Zeugen zu laden über den kläger

Hallo…

Wenn ein Kläger in seiner Klageschrift Zeugen benennt, aber keine ladungsfähige Anschrift benennen kann…

Kann er dann einfach „zu laden über den Kläger“ schreiben und die Zeugen dann einfach mitbringen? Etwa, weil er ihre Telefonnummer hat)

Wird das Gericht in der Ladung des Klägers diese Zeugen separat „laden“?

Oder kann der Kläger davon ausgehen, dass wenn dies nicht geschieht, der Richter kein Interesse an den Aussagen des Zeugen hat? (Etwa weil er die Aussage als nicht beweiserheblich erachtet?)

Hallo,

also so umständlich würde ich das gar nicht machen. Ich weiss zwar nicht um welche Verfahrensart sich handelt aber z. B. im Verwaltungsrecht hat die Behörde nach § 30 einen Untersuchungsgrundsatz und das Gericht nach § 65 VwVfG muss die Zeugen akzeptieren.

Ich würde den Zeugen einfach sagen, sie sollen sich dann und dann einfinden vor Gericht und Ihren Personalausweis bzw. einen amtlich Lichtbildausweis mitbringen. Im Rahmen der Beweiserhebung würde ich beantragen diese Personen als Zeuge zuzulassen, da Sie Angaben zur Sache machen können.

Das reicht eigentlich.

Ansonsten benötigt man eine ladungsfähige Anschrift oder das Gericht machte eine öffentliche Zustellung.

Reicht die Antwort.

Gruß Simon

hallo c1000,
wenn du die Adresse des Zeugen nicht hast, bittest du deinen Anwalt eine EMA einzuholen.
Eine EMA bekommst du vom Einwohnermeldeamt, wenn man einen Menschen für eine gerichtliche Aussage oder z. B. Schulden eintreiben, sucht, muss das Einwohnermeldeamt, Auskunft ( Adresse, etc.) über die
gesuchte Person geben.
Liebe Grüsse und viel Erfolg für deine Klage.
von saphra2

hallo,
ein zeuge bekommt die Ladung immer vom Gericht, also ruf deinen Zeugen an ( Telefonnummer hast du ja) und frag ihn nach seiner ladungsfähigen Adresse.
Liebe Grüsse von Saphra.
ach so ja, der Zeuge ist doch für dich selbst und nicht für den Richter, daher ist die Aussage vom Zeugen immer wichtzig für den Richter !!!
( Urteilsfindung )

Wenn ein Kläger in seiner Klageschrift Zeugen benennt, aber
keine ladungsfähige Anschrift benennen kann…

Kann er dann einfach „zu laden über den Kläger“ schreiben und
die Zeugen dann einfach mitbringen? Etwa, weil er ihre
Telefonnummer hat)

Wird das Gericht in der Ladung des Klägers diese Zeugen
separat „laden“?

Oder kann der Kläger davon ausgehen, dass wenn dies nicht
geschieht, der Richter kein Interesse an den Aussagen des
Zeugen hat? (Etwa weil er die Aussage als nicht
beweiserheblich erachtet?)

Hallo c1000,

meine Kenntnisse im Prozessrecht sind leider beschränkt, daher bitte ich um Nachsicht, wenn ich nicht alle Ihre Fragen beantworten kann.

Zunächst einmal besteht ja von Seiten des Gerichts die Möglichkeit, dass bei Nennung des Namens des Zeugen - und weiterer Merkmale, die eine Identifizierung möglich machen - dieser vom Gericht ausfindig gemacht wird.
Des Weiteren hat man selbst auch die Möglichkeit die Anschrift der Person über die Meldebehörde der Stadt - dann muss man natürlich wissen, in welcher Stadt der Zeuge wohnt - herauszufinden. Dafür zahlt man dann geringfügige Umkostenbeiträge.

Wenn der Kläger die Telefonnummer oder andere Kontaktadressen hat, besteht ja auch ferner die Möglichkeit, den Zeugen nach seiner Anschrift zu fragen, oder die Adresse mit Hilfe der Polizei oder eben des Gerichts herauszufinden, wenn er sie nicht nennen möchte.

Des Weiteren besteht natürlich immer die Möglichkeit, Zeugen ‚‚mitzubringen‘‘, sofern diese beweiserhebliche Tatsachen bezeugen können. Dann beantragt man einfach im Verfahren die Vernehmung desselben und gibt halt an, dass der Zeuge nun zugegen ist.

Der Zeuge wird, sobald er adresslich und namentlich bekannt ist, separat geladen. Ob die Möglichkeit besteht, ihn über die _Kläger-_ Adresse zu laden, ist mir nicht bekannt.

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe.

Des Weiteren möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass es sich bei meinen Angaben um keine verbindliche Rechtsberatung handelt.

Mit freundlichen Grüssen

das kommt darauf an, ob s ein Zivil- oder ein Strafprozess ist.
Bei einem Zivilprozess ist es Aufgabe des Klägers, die Zeugen, so zu benennen, das sie durch das Gericht ladungsfähig sind. Ein Kläger kann in einem Zivilprozess Zeugen benennen, sind diese allerdings nicht ladungsfähig, hat er ganz einfach Pech gehabt, denn die Zeugen werden alleine von dem Gericht zum Hauptverhandlungstermin geladen. Der Kläger kann die Zeugen allerdings auch zum Termin mitbringen, ob sie dann angehört werden, verhandeln die Parteien unter sich.

Im Strafprozess werden Zeugen durch die Polizei/Staatsanwaltschaft ermittelt und gegebenenfalls zum Hauptverhandlungstermin zwangsvorgeführt.

MfG - Ernst

keine Ahnung, sorry

Das weiß ich leider auch nicht, bin aber gerade in derselben Situation und werde 'mal die Richterin fragen. Würde ich Dir auch empfehlen.
Gruß
uli

Sorry war leider sehr lange krank, kann da leider nicht weiterhelfen.