@Krull Was ist denn mit einer Güteverhandlung gemeint?
Wenn es z.B. um ein nicht ausgestelltes Arbeitszeugnis geht,
ist der Rechtsanspruch doch m.E. gegeben. Es kann höchstens um
die „Note“ im Zeugnis in der Verhandlung, oder?!
Hallo,
es geht wie gesagt um gütliche Einigungsmöglichkeiten, aber es wird weder etwas entschieden noch legt das Gericht sich schon fest, wie es vielleicht entscheiden würde.
Da geht es eher zu wie auf dem Bazar und es wird vielleicht um jede einzelne Formulierung gefeilscht, auch wenn das vielleicht gar nicht einklagbar wäre. Denn da der AN stets Noten besser als 3 begründen und beweisen muss, während der AG alle Noten schlechter als 3 begründen und beweisen muss, sind „gute“ Zeugnisse für Arbeitnehmer schwer durchsetzbar. In so einer Güteverhandlung lässt sich aber der AG vielleicht doch die eine oder andere Formulierung aus dem Kreuz leiern und sich vielleicht sogar schon ein Zeugnistext als Vergleich vereinbaren, obwohl die Formulierungshoheit grds. beim AG liegt.
Bei Streitigkeiten mit finanziellem Hintergrund (z.B. wg.
ausstehenden Gehaltszahlungen)werden die Folgen für den
Arbeitnehmer ja i.d.R.größer (wg. evtl. Verzugszinsen etc), je
länger er auf sein „Geld“ warten muss (vorrausgesetzt, er
bekommt Recht zugesprochen).
Wird diese längere Wartezeit mit einem höheren Verzugzins
ausgeglichen (z.B. Beginnforderung vor 1. Termin Betrag + 4%,
Forderung 2. Termin Betrag + 5%)?
Nein
Wenn Zeugen in Abhängigkeit stehen (z.B. als Arbeitnehmer des
beklagten Arbeitgebers), wird dies von Arbeitsgerichten in der
Urteilsfindung einkalkuliert?
Vor dem Amtsgericht bestehen solche Abhängigkeiten ja in der
Regel weniger…
Da Gerichte nicht annehmen, dass Arbeitnehmer riskieren, sich strafbar zu machen wegen Falschaussage und das nur wegen eines Zeugnisses, das keine zukünftige Relevanz bei dem Arbeitgeber besitzt, würde ich darauf nicht bauen. Und wenn es um eine gute Note geht, dann braucht ja der Arbeitnehmer die Zeugen, dass er besser war als der Durchschnitt. Hat er keine Beweise für sich, verliert er den Prozess.
Wenn beide Parteien ihre Aussagen beeiden und einer deshalb
nachweislich lügen muss, gehen beide trotzdem straffrei aus,
weil Wort gegen Wort steht, richtig?!
Die Parteien können nichts beeiden, das können nur Zeugen. Die können nur Prozeßbetrug begehen. Doch wenn die Staatsanwaltschaft vor dem Strafgericht nicht beweisen kann, wer lügt, gehen beide straffrei aus bzw. werden gar nicht erst angeklagt.
Gruß
EK