Zeugnis fehlt/Arbeitsbeginn

Hallo zusammen!

Ich stecke gerade in Bewerbungen und frage mich wie ich es wohl am geschicktesten Formuliere, dass von meinem letzten Job (Studentenjob aber immerhin fast 5 Jahre gemacht)noch kein Arbeitszeugnis vorliegt?
Ich soll in jedem Fall eines bekommen, geschrieben habe ich es auch schon, aber ich habe es eben noch nicht vorliegen.
Kann man dann schreiben, dass man es nachreicht? Immerhin habe ich dort schon vor 4 Monaten aufgehört. Ist das überhaupt lange um auf ein Zeugnis zu warten?

Zweite Frage: Ich bewerbe mich um ein Praktikum, dass ohne Arbeitsbeginn ausgeschrieben ist. Ich bin auch verhältnismäßig flexibel was da angeht. Wie kann ich geschickt formulieren, dass ich zb am liebsten am 1.4. anfangen würde, aber der 1.5 oder 1.6. auch passen würde ohne dass ich unentschlossen erscheine?

Vielen Dank schon mal!
Artemis

Hallo~

4 Monate halte ich schon für bissi lange. Ich will das nicht verallgemeinern, denn ich weiß nicht, ob das wirklich alle Personaler etc. so sehen, aber ich hab schon von nen paar Leuten mit dem gleichen Prob gehört, dass das gefragt wurde, wieso denn das so lange gedauert habe usw…
Eventuell könntest du deinen Ex-Betrieb fragen, ob das Zeugnis dann entsprechend rückdatiert werden könnte, aber ACHTUNG: ganz legal wäre das nicht, glaube ich…(*net sicher bin*)

Zweite Frage: Ich bewerbe mich um ein Praktikum, dass ohne
Arbeitsbeginn ausgeschrieben ist. Ich bin auch verhältnismäßig
flexibel was da angeht. Wie kann ich geschickt formulieren,
dass ich zb am liebsten am 1.4. anfangen würde, aber der 1.5
oder 1.6. auch passen würde ohne dass ich unentschlossen
erscheine?

Schreib doch sowas wie, dass du „ab sofort“ zur Verfügung stehen würdest.

viel Glück + Erfolg
Kathrina

Nach deutschem Arbeitsrecht ist jeder Arbeitgeber gemäß § 109 Abs. 1 Gewerbeordnung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Arbeitnehmer verpflichtet, diesem ein Arbeitszeugnis zu erstellen (siehe auch § 630 Satz 4 BGB). Nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ist der Arbeitgeber bereits mit Zugang der Kündigung verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitnehmers ein Zwischenzeugnis zu erteilen.

Gemäß § 109 Abs. 3 Gewerbeordnung darf das Zeugnis nicht als Datei oder als E-Mail überreicht werden. Zwei Arten des Zeugnisses sind zu unterscheiden:

  1. Das einfache Arbeitszeugnis enthält die Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung (§ 630 Satz 1 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO, § 8 Abs. 2 S. 1 Berufsbildungsgesetz).
  2. Das qualifizierte Arbeitszeugnis ist um die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers erweitert (§ 630 Satz 2 BGB, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, § 8 Abs. 2 S. 2 Berufsbildungsgesetz). In der Regel wird ein qualifiziertes Arbeitszeugnis verlangt.

Für das einfache Zeugnis genügen daher die persönlichen Daten des Arbeitnehmers, die konkrete Beschreibung seiner Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses. Gegen den Willen des Arbeitnehmers ist es nicht erlaubt, den Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufzunehmen.