Hallo,
Gibt es in Strafsachen auch für Pflegekinder bzw. für Pflegekind und leibliches Kind der Pflegeeltern ein Zeignisverweigerungsrecht?
Grüsse
Jörg
Hallo,
Gibt es in Strafsachen auch für Pflegekinder bzw. für Pflegekind und leibliches Kind der Pflegeeltern ein Zeignisverweigerungsrecht?
Grüsse
Jörg
Hallo!
Gibt es in Strafsachen auch für Pflegekinder bzw. für
Pflegekind und leibliches Kind der Pflegeeltern ein
Zeignisverweigerungsrecht?
http://dejure.org/gesetze/StPO/52.html
–> Nein.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
–> Nein.
Richtig, aber es könnte sich irgendwann ändern: http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfe…. Vielleicht… 
Grüße
Renee
Hallo Florian,
–> Nein.
Richtig, aber es könnte sich irgendwann ändern:
http://www.deutscher-verein.de/05-empfehlungen/empfe….
Vielleicht…
Gut wärs. Neben den rechtlichen Widersprüchen aus deinem Link steht da noch der gesunde Menschenverstand.
Wieso soll jemand z.B. bei seinem Halbbruder in Kanada, den er noch nie im Leben gesehen hat, ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, bei seinem Pflegebruder, mit der er 15 Jahre ein Zimmer teilte, aber nicht?
Kann ein Richter diesen § auch auslegen, analog anwenden, oder ist er eine starre Vorschrift?
Wenn der Bruder aus obigen Beispiel eine Aussage verweigerte, obwohl er kein Recht dazu hat, wie sähe eurer Meinung nach die Chance aus, dass er straffrei ausgeht?
Vielen Dank für eure Antworten.
Grüsse
Jörg
Hallo!
Kann ein Richter diesen § auch auslegen, analog anwenden, oder
ist er eine starre Vorschrift?
Für eine analoge Anwendung müsste man ersteinmal daran denken, dass der Gesetzgeber einfach nicht daran gedacht hat, „Pflegegeschwister“ in die Regelung einzubeziehen…und man müsste anerkennen, dass es vergleichbar ist mit tatsächlichen Geschwistern. Und das sehe ich nicht. Ein Pflegekind kann ja durchaus auch nur wenige Monate in einer Familie sein. Ich weiß nicht, wie man das sinnvoll in eine gesetzliche Regelung gießen sollte. Die Rechtslage jedenfalls ist momentan eindeutig und lässt meiner Meinung nach auch keinen Raum für eine Analogie - ohne mich da genauer eingelesen zu haben. Aber ich würde es schon an der planwidrigen Regelungslücke fehlen lassen.
Wenn der Bruder aus obigen Beispiel eine Aussage verweigerte,
obwohl er kein Recht dazu hat, wie sähe eurer Meinung nach die
Chance aus, dass er straffrei ausgeht?
Für die Verweigerung an sich wird niemand bestraft. Da droht allerdings Beugehaft nach § 70 Abs.2 StPO, bis zu 6 Monaten.
Gruß,
Florian.