Zeugnisverweigerung

Hallo!

Ein Zeuge, von dem zu erwarten ist, dass er für den Angeklatgen aussagen werden würde, verweigert vor Gericht die Aussage, weil er mit dem Angeklagten verwandt ist.
Daraufhin benutzt der Richter die Formulierung:
„Da der Zeuge die Aussage verweigert hat, gehe ich davon aus, dass sich die Sache entgegen der Aussage des Angeklagten zugetragen hat.“
Der Richter wertet die Zeugnisverweigerung also negativ dem Angeklagten gegenüber.
Meiner Meinung nach darf eine Zeugnisverweigerung aber niemals erschwerend, sondern muss immer neutral gewertet werden.
Ist das wirklich so?
Wenn ja, kann man den Richter dann wegen Befangenheit ablehnen?

Danke schonmal!,
Gruß
peak

Hallo,

Meiner Meinung nach darf eine Zeugnisverweigerung aber niemals
erschwerend, sondern muss immer neutral gewertet werden.
Ist das wirklich so?

ja.

Gruß
Christian

Hallo!

Hallo!

Ein Zeuge, von dem zu erwarten ist, dass er für den
Angeklatgen aussagen werden würde, verweigert vor Gericht die
Aussage, weil er mit dem Angeklagten verwandt ist.
Daraufhin benutzt der Richter die Formulierung:
„Da der Zeuge die Aussage verweigert hat, gehe ich davon aus,
dass sich die Sache entgegen der Aussage des Angeklagten
zugetragen hat.“
Der Richter wertet die Zeugnisverweigerung also negativ dem
Angeklagten gegenüber.

Das muss nicht so sein. Es ist auch möglich, dass der Richter die Zeugnisverweigerung als nicht positiv für den Angeklagten gewertet hat. Wenn der Richter nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bis zur Anhörung des Zeugen, der die Aussage verweigert hat, davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, dass das Gegenteil von dem zutrifft, was der nicht aussagebereite Zeuge bezeugen sollte, ist seine Reaktion durchaus verständlich und kein Zeichen einer Voreingenommenheit gegenüber dem Angeklagten.

Danke schonmal!,
Gruß
peak

Gruß, Franz

Ein Zeuge, von dem zu erwarten ist, dass er für den
Angeklatgen aussagen werden würde, verweigert vor Gericht die
Aussage, weil er mit dem Angeklagten verwandt ist.

Dann stellt sich doch wirklich die Frage, warum der Zeuge die Aussage verweigert. Hätte er etwas Positives, sprich Entlastendes, für den Angeklagten auszusagen würde er es doch tun, vermute ich zumindest. Sagt er nicht aus, glaubt er wohl seinem Verwandten mit der Aussage zu schaden.

„Da der Zeuge die Aussage verweigert hat, gehe ich davon aus,
dass sich die Sache entgegen der Aussage des Angeklagten
zugetragen hat.“

Ich finde die Schlußfolgerung des Richters logisch und nachvollziehbar.

Wenn ja, kann man den Richter dann wegen Befangenheit
ablehnen?

Ich kann da keine Befangeneheit entdecken.

Ende der Spekulationen…
Da du jetzt ja widersprüchliche Antworten bekommen hast, hier noch mal ganz klar: Beruft sich ein Zeuge auf sein Zeugnisverweigerungsrecht, so darf dies nicht als belastendes Indiz verwertet werden (Tröndle/Fischer, StPO, Kommentar, 48. Auflage 2005, § 261 Rn. 20 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung).

Denn zum einen dient das Zeugnisverweigerungsrecht nicht nur dem Schutz des Zeugen, sondern auch dem des Angeklagten. Und zum anderen handelt es sich bei dem Gebrauchmachen eines Zeugnisverweigerungsrechts um ein prozessual zulässiges Verhalten. Wenn aber der Zeuge von einem (auch) den Angeklagten schützenden Recht Gebrauch macht (wobei dieser Schutz eben kein Reflex ist, sondern bezweckt wird), dann wäre es widersinnig, wenn man aus dem Schweigen negative Schlussfolgerungen ziehen dürfte und das Zeugnisverweigerungsrecht somit aushebelte. Das Zeugnisverweigerungsrecht würde ja insofern, als es den Angeklagten schützen soll, leerlaufen. Der Schutz wird aber vom Gesetz gerade bezweckt. Man muss sich immer vor Augen führen, dass ein Angeklagter als unschuldig gilt, bis er verurteilt wurde. Es geht hier also um den Schutz von Unschuldigen.

Levay

PS
Was die Befangenheit angeht: Ich weiß nicht, ob man sagen kann, dass ein Richter, der sich prozessualrechtswidrig verhält, automatisch befangen ist. Allerdings ist der Antrag auf Ausschluss des Richters ja nicht erst bei Befangenheit, sondern schon bei Besorgnis der Befangenheit begründet.

Leider habe ich keine Erfahrung mit der strafprozessualen Praxis (bzw. kaum Erfahrung), aber so ganz abwegig finde ich den Gedanken hier nicht.

Levay

Hallo!
Ungeachtet der Frage, wir das jetzt strafprozessual im Detail abläuft, könnte man hier m.E. mehrgleisig fahren: ein Ablehungsantrag im laufenden Verfahren erscheint mir durchaus erfolgversprechend, die Vorgangsweise des Richters lässt vernünftige Menschen an seiner Objektivität zweifeln. Dann könnte man natürlich das Urteil im Rechtsmittelweg wegen Verfahrensfehlern angreifen, etwa wegen falscher oder vorweggenommener Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit o.ä., da werden der Phantasie des Anwalts kaum Grenzen gesetzt. Schließlich könnte man noch Art. 6 MRK - Recht auf fair trail - zu Rate ziehen. In krassen Fällen könnte man sich vielleicht sogar fragen, ob hier nicht ein Amtsmißbrauch des Richters vorliegt.
Damit man mich nicht falsch versteht: ich habe nicht das geringste Interesse, Organen der Rechtsprechung ihre Arbeit unnötig zu erschweren, sie haben es schon schwer genug. Aber mit derartig grundlegenden prozessualen Bestimmungen darf nicht schlampig umgegangen werden. Ich verweise nur auf Bertels „Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts“, 2. Aufl., wo er in Rz. 164 schreibt: „Dem Ansehen der Justiz schadet selbst der Anschein der Befangenheit.“ In Deutschland wird man das vermutlich auch so sehen.
Grüße, Peter

Hallo Levay,

Beruft sich ein Zeuge auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht, so darf dies nicht als belastendes
Indiz verwertet werden (Tröndle/Fischer, StPO, Kommentar, 48.
Auflage 2005, § 261 Rn. 20 m.w.N. zur BGH-Rechtsprechung).

Steht dem nicht das Prinzip der freien Beweiswürdigung entgegen?

Oder anderes gefragt: Hätte der Richter die Bemerkung in Richtung „Wenn er schweigt, hätte er wohl was Negatives zu sagen gehabt.“ nicht gemacht, sondern einfach gesagt, er sei zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte nicht die Wahrheit gesagt habe, hätte es dann anders ausgesehen?

Grüße
Sebastian

Hallo!

Oder anderes gefragt: Hätte der Richter die Bemerkung in
Richtung „Wenn er schweigt, hätte er wohl was Negatives zu
sagen gehabt.“ nicht gemacht, sondern einfach gesagt, er sei
zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte nicht
die Wahrheit gesagt habe, hätte es dann anders ausgesehen?

Nur dann, wenn er dafür eine Begründung hat und zwar keine solche, die sich auf die verweigerte Aussage stützt.

Gruß
Tom

Hallo!

Ungeachtet der Frage, wir das jetzt strafprozessual im Detail
abläuft, könnte man hier m.E. mehrgleisig fahren: ein
Ablehungsantrag im laufenden Verfahren erscheint mir durchaus
erfolgversprechend, die Vorgangsweise des Richters lässt
vernünftige Menschen an seiner Objektivität zweifeln.

Würde ich auch so sehen.

Dann
könnte man natürlich das Urteil im Rechtsmittelweg wegen
Verfahrensfehlern angreifen, etwa wegen falscher oder
vorweggenommener Beweiswürdigung, Aktenwidrigkeit o.ä., da
werden der Phantasie des Anwalts kaum Grenzen gesetzt.

Naja, unser § 281 StPO setzt in Österreich der Phantasie doch ganz schöne Grenzen:wink: Nun gut, einen solchen Fall wird man schon irgendwie darin unterbringen…

Schließlich könnte man noch Art. 6 MRK - Recht auf fair trail

  • zu Rate ziehen. In krassen Fällen könnte man sich vielleicht
    sogar fragen, ob hier nicht ein Amtsmißbrauch des Richters
    vorliegt.

Ich verweise nur auf
Bertels „Grundriß des österreichischen Strafprozeßrechts“, 2.
Aufl., wo er in Rz. 164 schreibt: „Dem Ansehen der Justiz
schadet selbst der Anschein der Befangenheit.“ In Deutschland
wird man das vermutlich auch so sehen.

Ja den Satz kenne ich. Soweit ich das im Kopf habe ist das auch Judikatur des EGMR und der österreichischen Gerichte. Damit aber die Strafgerichtsbarkeit nicht zusammenbricht wird das ja dann trotzdem nicht ganz so streng gehandhabt…

Gruß
Tom

Steht dem nicht das Prinzip der freien Beweiswürdigung
entgegen?

Dieses Prinzip ist ja nicht das einzige der Beweiswürdigung. Natürlich hast du aber insofern Recht, als Beweisverwertungsverbote den Grundsatz der freien Beweiswürdigung einschränken. Das gibt es sehr oft, und die Rechtsprechung wird hier immer strenge: Es liegen Beweise vor, die aber nicht verwertet, also auch im Rahmen der (eigentlich) freien Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden dürfen.

Oder anderes gefragt: Hätte der Richter die Bemerkung in
Richtung „Wenn er schweigt, hätte er wohl was Negatives zu
sagen gehabt.“ nicht gemacht, sondern einfach gesagt, er sei
zu der Überzeugung gekommen, dass der Angeklagte nicht
die Wahrheit gesagt habe, hätte es dann anders ausgesehen?

Das Gericht muss die eigene Überzeugungsbildung begründen. Dabei darf ein Beweis, das einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, keine Rolle spielen. Taucht es in der Begründung auf, ist das Urteil rechtswidrig. Taucht es nicht auf, ist das Urteil rechtswidrig, wenn die verbleibenden Gründe nicht ausreichen, die Entscheidung zu tragen. Insbesondere wenn es anderen Beweismitteln fehlt, kann das bedeuten, dass der Richter von seiner (tatsächlichen, inneren) Überzeugung abweichen muss. Er muss sich quasi fragen, was er glauben wüsste, wenn er von dem einen Beweismittel, das er nicht verwerten darf, nichts wüsste.

Levay

Das Gericht muss die eigene Überzeugungsbildung begründen.
Dabei darf ein Beweis, das einem Beweisverwertungsverbot
unterliegt, keine Rolle spielen. Taucht es in der Begründung
auf, ist das Urteil rechtswidrig. Taucht es nicht auf, ist das
Urteil rechtswidrig, wenn die verbleibenden Gründe nicht
ausreichen, die Entscheidung zu tragen. Insbesondere wenn es
anderen Beweismitteln fehlt, kann das bedeuten, dass der
Richter von seiner (tatsächlichen, inneren) Überzeugung
abweichen muss. Er muss sich quasi fragen, was er glauben
wüsste, wenn er von dem einen Beweismittel, das er nicht
verwerten darf, nichts wüsste.

Das war - wie immer - sehr erhellend. Ganz so „frei“ ist die Beweiswürdigung also doch nicht, der Richter muss sich schon an die vorliegenden Fakten halten, es zählt nicht alleine seine persönliche Überzeugung. Das wäre ja auch das krasse Gegenteil der allgemein geglaubten Wer-mehr-Zeugen-hat-gewinnt-Regel.

Vielen Dank und viele Grüße
Sebastian