Hallo,
es liegt folgender Sachverhalt vor:
Person A war mit Person B über 10 Jahre zusammen und verlobt.
Person A trennte sich von Person B vor 2 Jahren. Jetzt erhält Person A eine Vorladung für eine Zeugenvernehmung gegen Person B -Ermittlung gegen Betrug-.
Hat Person A ein Zeugnisverweigerungsrecht? Wenn ja, auf welche §§ kann sich diese Person A stützen?
Vielen Dank.
Lara
Hallo!
Hat Person A ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Nein. Das Verlöbnis führt nur zu einem Zeugnisverweigerungsrecht, wenn es noch besteht. Das kann man schon aus § 52 StPO ganz leicht entnehmen, der bei Eheleuten ausdrücklich davon spricht, dass das Zeugnisverweigerungsrecht auch besteht, wenn die Ehe geschieden ist, eine ähnliche Regelung für ehemalige Verlobte aber nicht trifft.
Gruß,
Florian.
Danke Florian,
§§ 52 StPO Abs 1 Nr.
2. schreibt: der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht.
2a schreibt: der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
wie darf man dann 2a werten???
Grüße Lara
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Hallo!
§§ 52 StPO Abs 1 Nr.
2. schreibt: der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe
nicht mehr besteht.
2a schreibt: der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn
die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
wie darf man dann 2a werten???
2a meint das gleiche wie 2, nur eben für eingetragene Lebenspartnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, also die sog. „Homo-Ehe“.
Da darf man „Lebenspartner“ nicht mit „Lebensgefährte“ gleichsetzen.
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
also habe ich das richtig verstanden, Schwule die eine eingetragene Lebenspartnerschaft haben, müssen nicht mehr aussagen, Ex-Ehefrauen ebenso nicht. Aber Ex-Verlobte ja!!! Gibt es keine andere Möglichkeit?
Grüße Lara
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Hallo!
also habe ich das richtig verstanden, Schwule die eine
eingetragene Lebenspartnerschaft haben, müssen nicht mehr
aussagen, Ex-Ehefrauen ebenso nicht. Aber Ex-Verlobte ja!!!
Macht das nicht auch Sinn? Verloben kann ich mich jede Woche neu wenn ich mag. Das sagt nicht viel aus. Und dass die eingetragene Lebenspartnerschaft hier der Ehe gleichgestellt wird, ist nur konsequent. Wenn es sich auch tatsächlich verbietet, bei homosexuellen von einer Ehe zu sprechen, so sind doch die persönlichen Beweggründe der Lebenspartner die gleichen wie in einer Ehe (vom Kinderkriegen einmal abgesehen, das nach Rechtsprechung des BVerfG immer noch wesensbestimmend für die Ehe ist) was rechtfertigt, die daran anknüpfenden rechtlichen Wirkungen im wesentlichen gleich zu regeln.
Ganz nebenbei werden viele Verlöbnisse sowieso erst eingegangen, wenn die Ladung zum Gerichtstermin in den Briefkasten flattert. Ich möchte nicht wissen, wei viele Verlobte vor Gericht tatsächlich verlobt sind. Einfach macht man es sich dann, wenn man mal fragt, ob einer der beiden angeblichen Verlobten vielleicht anderweitig noch verheiratet ist. Dann ist nämlich nix mit Verlöbnis.
Gibt es keine andere Möglichkeit?
Nein, eine andere Möglichkeit gibt es nicht.
Es ist ja auch irgendwo klar, dass der Gesetzgeber einen Mittelweg finden muss zwischen dem zu respektierenden Interesse, einen sehr nahestehenden Menschen nicht zu belasten und dem Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung. Und wie gesagt, die Sache mit dem Verlöbnis wird sowieso in sicherlich mehr als 50 % aller Fälle missbraucht.
Gruß,
Florian.
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