Hallo,
Person A ist Beschuldigter in einem Strafverfahren. Als Zeuge der Anklage ist u.a. Person B benannt.
Person B ist die leibliche Schwester von A, wurde aber unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Zwischen A und den Adoptiveltern von B bestehen keinerlei verwandschaftliche Beziehungen.
A und B haben ihr Geschwisterverhältnis erst im Laufe des Verfahrens herausgefunden.
Frage: Hat B ein Zeugnisverweigerungsrecht ?
Danke &Tschüß
Wolfgang
Person B ist die leibliche Schwester von A, wurde aber
unmittelbar nach der Geburt zur Adoption freigegeben. Zwischen
A und den Adoptiveltern von B bestehen keinerlei
verwandschaftliche Beziehungen.
A und B haben ihr Geschwisterverhältnis erst im Laufe des
Verfahrens herausgefunden.
Frage: Hat B ein Zeugnisverweigerungsrecht ?
Wird ein Kind adoptiert, besteht sein Zeugnisverweigerungsrecht zugunsten der bisherigen Verwandten fort
(unerheblich ist, ob die verwandtschaft bekannt war/ist oder sonst keinerlei beziehungen bestehen/bestanden)
Quelle: Beck-OK § 52 Rn10 StPO
…sehe ich genauso. Es greift § 52 I Nr. 3 StPO (http://bundesrecht.juris.de/stpo/__52.html)
„wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.“
Entscheidend hier „ist oder war“. Vor der Adoption „war“ unzweifelhaft eine im § zitierte Verwandschaft gegeben. Ob sie das nach Adoption noch formell ist, ist deswegen unerheblich.
Grüße
who_knows
DANKE Euch Beiden (owT)
&Tschüß
Wolfgang