Ein unbescholtener Bürger, nennen wir ihn B, der all seine Rechnungen stets fristgerecht gezahlt hat, hat mit einem Internetanbieter, nennen wir ihn I, einen Vertrag geschlossen. Zum 30.12.2008 hat B bei I einen Umzugsauftrag eingereicht und prompt die Bearbeitungsbestätigung erhalten. B, mittlerweile davon Kenntnis erlangt, dass DSL am neuen Wohnort leider überhaupt nicht verfügbar ist, hat I daraufhin zur Entlassung aus dem Vertrag aufgefordert, sollte der DSL-Zugang nicht bis zum 31.01.2009 erfolgen. I hat mit zwei weiteren Schreiben um Geduld gebeten (ca. 2 bis 4 Wo.), da der Umzugsauftrag noch in Bearbeitung sei. B hat kulanterweise bis zum 14.02.2009 bezahlt, obwohl er I die Einzugsermächtigung für Zeiten nach dem 14.01.2009 entzogen hat. I gestand sich ein, dass DSL aus technischen Gründen nicht verfügbar sei, aber B müsse trotzdem weiterzahlen. I hat munter zwei weitere Beträge von B´s Konto abgebucht, wohlgemerkt ohne Ermächtigung. B hat die Beträge jeweils nach Ablauf des Rechnungszeitraumes zurückgebucht. Daraufhin drohte I mit der Sperrung von DSL (fand B natürlich sehr lustig) und drohte mit Inkasso. Mittlerweile hat sich bei B ein Inkassounternehmen, nennen wir es CK, aus dem Städtchen am „Deutschen Eck“ gemeldet. CK fordert B zur unverzüglichen Zahlung auf und stellt ihm unerfreuliche Konsequenzen und andere Unannehmlichkeiten in Aussicht. I hat den Vertrag mit B über den 14.05.2009 hinaus mittlerweile verlängert, obwohl B die Entlassung aus dem Vertrag gefordert hat, sollte ein DSL-Anschluss nicht erfolgen. Offensichtlich ist I nicht bekannt, dass Willenserklärungen nach § 133 BGB auszulegen sind, und zwar im Sinne des Erklärenden.
Frage: Stellt die unerlaubte Kontobelastung, egal ob der Anspruch gerechtfertigt ist, eine strafrechtliche Zuwiderhandlung dar (Diebstahl kommt nicht in Betracht, dafür Betrug)?
Machen sich I und CK aufgrund ihrer Äußerungen, zumal sie B den Rechtsweg verwehren wollen, der (versuchten) Nötigung schuldig?
Wie sieht es mit der Vertragsverlängerung auf?
B wird erst dann zahlen, wenn der Anspruch des I auf dem ordentlichen Rechtsweg begründet wurde.
Der Hauptsitz des I befindet sich übrigens in einem Städtchen an der ICE-Linie Frankfurt-Köln.
B wird sich sicherlich über Antworten und Tipps freuen, solange diese nicht von I und CK stammen.