Hallo all,
mein Freund hat ein kleines Geschäft und verkauft Tabakwaren, nun streiten man immer noch über den Verkauf von Einzelnen Zigaretten, angenommen die Schachtel Zigaretten kostet 3,80€ mit 19 Stück, somit kostet eine Zigarette 20 Cent, ist es nun erlaubt diese enzeln zu verkaufen oder nicht, im Gesetz steht nun:
TabStG § 23 Packungen im Handel, Stückverkauf
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen verschlossen halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von Zigarettenpackungen, unentgeltlich als Proben oder zu Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für die abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt, nicht auf Bruchteile eines Cents lautet.
(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet 17 Stück. Ein Stückverkauf ist unzulässig.
???
Hallo all,
mein Freund hat ein kleines Geschäft und verkauft Tabakwaren,
nun streiten man immer noch über den Verkauf von Einzelnen
Zigaretten, angenommen die Schachtel Zigaretten kostet 3,80€
mit 19 Stück, somit kostet eine Zigarette 20 Cent, ist es nun
erlaubt diese enzeln zu verkaufen oder nicht
Nein, ist es nicht, die Antwort hast Du doch mit dem Zitat des Gesetzestextes selbst gegeben. Stückverkauf, d.h. der Verkauf einzelner Stücke aus einer geöffneten Packung, ist nur be Zigarren und Zigarillos zulässig, nicht bei Zigaretten.
Ciao, Wotan
Nein, ist es nicht, die Antwort hast Du doch mit dem Zitat des
Gesetzestextes selbst gegeben. Stückverkauf, d.h. der Verkauf
einzelner Stücke aus einer geöffneten Packung, ist nur be
Zigarren und Zigarillos zulässig, nicht bei Zigaretten.
Ciao, Wotan
Schon aber gegen was macht er sich denn Strafbar, wegen Steuerhinterziehung kann ja nicht sein, was ist wenn er eine Schachtel öfnnet zur:
Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen, vorzuzeigen, soll er diese dann wegschmeißen??
Schon aber gegen was macht er sich denn Strafbar, wegen
Steuerhinterziehung kann ja nicht sein, was ist wenn er eine
Schachtel öfnnet zur:
§ 30 Abs. 2 TabStG:
"Ordnungswidrig im Sinne des § 381 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
Ziff. 3.: einer Vorschrift des § 23 über die Packungen im Handel oder den Stückverkauf zuwiderhandelt"
Er begeht also eine Ordnungswidrigkeit nach der AO, was mit einer Geldbuße bis zu 5000 EURO, unter bestimmten Umständen sogar bis 50000 EURO geahndet werden kann.
Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen,
vorzuzeigen, soll er diese dann wegschmeißen??
Nein, er darf sie ja zu Werbezwecken verschenken.
Ciao, Wotan
Schon aber gegen was macht er sich denn Strafbar, wegen
Steuerhinterziehung kann ja nicht sein, was ist wenn er eine
Schachtel öfnnet zur:
Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt zu prüfen,
vorzuzeigen, soll er diese dann wegschmeißen??
Er macht sich nicht strafbar, sondern begeht eine Ordnungswidrigkeit (§30TabStG). Darüber gibt es dann nicht viel zu diskutieren, weder über das warum, weshalb oder wieso. Aber dennoch eine kleine Hilfestellung: Das ganze dient dazu, Kinder und Jugendliche vom Rauchen abzuhalten. Aus dem gleichen Grund wurden Kleinpackungen gerade erst verboten (gleiches Gesetz wie Alcopops-Geschichte). Dahinter steht der Gedanke, daß 20 Cent leichter zusammenzukratzen sind als 5 Euro. Ob das so ist oder nicht, bedarf nicht der Diskussion, denn die rechtliche Lage läßt da keine Interpretationsspielräume.
Gruß,
Christian
Okey, Dank Euch beiden,
glaube er hat noch nach der gesetzes Lage gehandelt.
FRAGE???
Hi…
TabStG § 23 Packungen im Handel, Stückverkauf
(1) Der Händler muß die Kleinverkaufspackungen verschlossen
halten und die Steuerzeichen an den Packungen unversehrt
erhalten. Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt
zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von
Zigarettenpackungen, unentgeltlich als Proben oder zu
Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen. Packungen mit
Zigarren oder Zigarillos darf er außerdem zum Stückverkauf an
Verbraucher öffnen. Er darf die Packungen nur so öffnen, daß
die Steuerzeichen durchtrennt oder eingerissen werden.
(2) Der Stückverkauf ist nur zulässig, wenn der Preis für die
abgegebene Menge, der sich aus dem Kleinverkaufspreis ergibt,
nicht auf Bruchteile eines Cents lautet.
(3) Die Mindestgröße für Zigarettenpackungen beträgt bei
Abgabe zum Verbrauch im Steuergebiet 17 Stück. Ein
Stückverkauf ist unzulässig.
Welcher deiner fragen ist hier denn nun NICHT beantwortet???
Du fragst, ob man etwas darf und zitierst gleichzeitig das gesetz, in dem steht, daß man es nicht darf…
WO IST DIE FRAGE???
LG Alex:smile:
LG Alex:smile:
Ja mir ging es eigentlich mehr um diesen Satz:
Er darf die Packungen jedoch öffnen, um den Inhalt
zu prüfen, vorzuzeigen oder, mit Ausnahme von
Zigarettenpackungen, unentgeltlich als Proben oder zu
Werbezwecken an Verbraucher zu verteilen,
was macht er nun mit der geöffneten Schachtel.
was macht er nun mit der geöffneten Schachtel.
Was ist denn das für eine Frage? Das hat den Gesetzgeber doch nicht zu interessieren. Mit der gleichen Logik könnte man fragen, was ein Weinhändler mit einer angebrochenen Weinflasche macht, die er öffnete, um sich einen Eindruck vom Wein zwecks zukünftiger Kunudenberatung zu verschaffen. Anderes Beispiel: In Frankreich liegt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit 130 km/h. Was machen die Besitzer von Fahrzeugen mit mehr als 45 PS?
Kurzum: Jeder ist für die Folgen seines Handelns selbst verantwortilich.
Gruß,
Christian
Hallo!
was macht er nun mit der geöffneten Schachtel.
Ich habe zwanzig Jahre lang geraucht, diese Frage habe ich mir nie gestellt. Eine geöffnete Schachtel war innerhalb von 24 Stunden eine leere Schachtel, und das „Problem“ war erledigt. Wenn der Händler nicht raucht, kann er die Schachtel ja „unterm Ladentisch“ im Familienkreis verschenken. Er muss sie natürlich als Privatentnahme verbuchen, denn - wie gesagt - als Proben zu Werbezwecken dürfen die Dinger nicht verschenkt werden, auch wenn Kolllege Wotan weiter unten etwas anderes schrieb.