Zimmertemperatur in Büros

Hallo,
kaum fängt der Sommer an, geht das Schwitzen los. Wir hatten heute 33 Grad Hitze im Büro und das schlaucht selbst beim Stillsitzen.
Gibt es da eine Maximaltemperatur, ab welcher der Arbeitgeber reagieren muss? Ich meine nicht das Zurverfügungstellen von Getränken, sondern das mindern der Raumtemperatur (Wärmedemmung, Ventilatoren o.ä.)
Ich habe verschiedene Arbeitsplatzverordnungen gefunden, aber dort steht immer nur etwas von empfohlenen Zimmertemperaturen, aber Empfehlungen kann man befolgen oder auch nicht.
Gibts da war gesetzliches?

Vielen Dank
Merit

Hi Merit,

Gibts da war gesetzliches?

Das einzige, was ich gefunden habe ist die

Verordnung über Arbeitsstätten
Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Vom 20. März 1975
(BGBl. I 1975 S. 729, zuletzt geändert BGBl. I 1996 S. 1841)

§ 6 Raumtemperaturen
(1) In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit eine unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren und der körperlichen Beanspruchung der Arbeitnehmer gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur vorhanden sein. Satz 1 gilt auch für Bereiche von Arbeitsplätzen in Lager-, Maschinen- und Nebenräumen.

(2) Es muß sichergestellt sein, daß die Arbeitnehmer durch Heizeinrichtungen keinen unzuträglichen Temperaturverhältnissen ausgesetzt sind.

(3) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräumen muß mindestens eine Raumtemperatur von 21 °C erreichbar sein.

(4) Bereiche von Arbeitsplätzen, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, müssen im Rahmen des betrieblich Möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden.

Quelle: http://141.90.2.11/ergo-online/E_HOME.HTM

Ciao

Uwe

Merit.

Da will ich mal ausnahmsweise unkommentiert zitieren…:smile:

Hitzefrei für Arbeitnehmer ab 30° C?

von Michael W. Felser (Felser Rechtsanwälte; http://www.felser.de )

Viele Arbeitnehmer und Arbeitgeber fragen sich an sommerheißen Tagen, ob Arbeitnehmer ab einer bestimmten Außentemperatur hitzefrei verlangen können. Durch hohe Temperaturen, aber auch die damit einhergehenden Ozonwerte, sind besonders Wald- und Bauarbeiter gefährdet. Die Arbeitsstättenverordnung regelt in § 9 Abs.2 , daß unmittelbare Sonneneinstrahlung durch lichtgebende Flächen (Fenster, Oberlichter) verhindert werden muß. Nach § 6 Abs. 4 der Verordnung müssen Arbeitsplätze, die unter starker Hitzeeinwirkung stehen, im Rahmen des betrieblich möglichen auf eine zuträgliche Temperatur gekühlt werden. Es gibt daher Kommentare zum Arbeitsschutz, die eine Arbeitszeit von höchstens 6 Stunden bei einer Effektivtemperatur von 27 - 29°C bzw. eine Arbeitszeit von höchstens 4 Stunden bei einer Effektivtemperatur von 29 - 31°C für zulässig halten. Bei einer Effektivtemperatur zwischen 31 - 35°C dürfen danach nur noch Notfallarbeiten durchgeführt werden.
Im Bergbau hält man neben den gesetzlichen Pausen zusätzliche bezahlte Pausen von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 29 - 30°C und von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als 30°C für angemessen.

Es hängt jedenfalls immer von den Temperaturen am konkreten Arbeitsplatz und nicht von der Außentemperatur ab, ob eine Arbeitsbefreiung in Betracht kommt. Auch nach Meinung des DGB besteht aber ein genereller rechtlicher Anspruch auf „Hitzefrei“ ab bestimmten Außentemperaturen nicht. Arbeitgeber sollten jedoch bedenken: Die Konzentrationsfähigkeit der Mitarbeiter läßt zwangsläufig nach, die Fehlerhäufigkeit nimmt zu. Gesundheitsschäden bei Mitarbeitern darf ein Chef auf keinen Fall in Kauf nehmen. Auf Ältere, Schwangere, Schwerbehinderte oder Gesundheitsgeschädigte ist daher besondere Rücksicht zu nehmen.

Besser sieht die Rechtslage in Betrieben mit Betriebsrat aus: dieser hat nach § 87 Abs. 1 Nr.7 BetrVG über Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Gesundheitsschutz mitzubestimmen. Vernünftige Initiativvorschläge, auch zum „Hitzefrei“ kann der Betriebsrat vor die Einigungsstelle bringen.

Gruß,
LeoLo