Hallo Wissende!
Wer muss denn genau wann die Zinsabschlagsteuer zahlen?
Natuerlich wenn ich als Deutsche in Deutschland lebe und mehr als den Freibetrag (nun ca. 1600 EUR?) an Zinsen erhalte.
Wie sieht es aber fuer Auslaender aus, die nicht in D wohnen, aber ihr Geld in D anlegen?
Wie für Deutsche, die im Ausland wohnen und arbeiten (und dort auch Steuer zahlen) und ihr Geld in D anlegen?
Gruessle,
Uli
Wer muss denn genau wann die Zinsabschlagsteuer zahlen?
hi,
du meinst sicherlich für wen die bank ihn einzubehalten hat.
Natuerlich wenn ich als Deutsche in Deutschland lebe und mehr
als den Freibetrag (nun ca. 1600 EUR?) an Zinsen erhalte.
dazu musst du auch den freistellungsauftrag der bank in voller höhe vorliegen, ab 2002 ist der gesamt 1601 euro (1550 euro sparerfrei + 51 euro werbungskostenpauschb.) …
Wie sieht es aber fuer Auslaender aus, die nicht in D wohnen,
aber ihr Geld in D anlegen?
für die gilt der ZaSt einbehalt nicht! gem. § 43 Abs. 3 wird festgelegt, das dem abzug nur inlaendische kapitalerträge unterliegen:
„Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
wenn du also wohnsitz nicht in D hast, dann kein abzug, die bank muss davon natuerlich wissen, meist haben die ein kreuzchen für steuerausländer auf den kontovertraegen.
gruss vom
showbee
Hi,
im Ergebnis hast du Recht, aber…
> „Kapitalerträge sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.“
Schuldner der Zinsen ist die in Deutschland ansässige Bank. Erhält eine Person mit Wohnsitz im Ausland von einer deutschen Bank Zinsen, so sind das inländische Kapitalerträge.
Bei diesen Personen kann die Bank den Kapitalertragsteuerabzug nach dem Kontrollmeldeverfahren (§ 50 d Abs.3 EStG) unterlassen, wenn die einzelne Zinszahlung unter 10.000,-DM und im Jahr nicht mehr als 70.000,-DM ausgezahlt werden. Die Meldung hat an das Bundesamt für Finanzen zu erfolgen. Ausländer zahlen auf die inländischen Zinsen keine deutsche Einkommensteuer, da diese nur bei dinglicher Sicherung unter § 49 EStG fallen. Außerdem ist im Regelfall in den Doppelbesteuerungsabkommen vereinbart, dass der Quellenstaat für Zinsen 0 Quellensteuer erheben darf.
Viele Grüße
Cirwalda