Die steuerrechtliche Behandlung orientiert sich an der Rechtspersönlichkeit des „Clubs“. Der Club ist kein Verein, ich nehme an, dass der Club auch keine GmbH, AG, Genossenschaft oder sonst rechtsfähige Kapitalgesellschaft ist. Ich gehe also davon aus, dass der Club eine Personengesellschaft ist. Des weiteren gehe ich davon aus, dass der Club in keinem Register eingetragen wurde (daher scheint der Club auch keine OHG, KG oder KGaA zu sein). Der Club ist damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR.
Somit gilt beschriebene Lösung für eine GbR.
Ich gehe davon aus, dass mit „Mitglieder“ die Gesellschafter der GbR gemeint sind.
„Mitgliederbeiträge“ und „Spenden“ sind damit Einlagen, die dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto zuzurechnen sind.
Zivilrechtlich gehört jedem Gesellschafter die GbR zu dem Teil der dem Stand seines Gesellschafterkapitalkontos entspricht, soweit im Gesellschaftervertrag nicht anders vereinbart.
Stimmrecht: Jeder Gesellschafter hat 1 Stimme, eine Entscheidung muss einstimmt sein um wirksam zu werden, soweit im Gesellschaftervertrag nicht anders vereinbart.
Zu den Fragen:
1.) Jeder Gesellschafter hat sein Gesellschafterkapital. Ist im Gesellschaftervertrag keine Verzinsung vereinbart, so wird das Kapital nicht verzinst. Legt die „Gesellschaft“ das gemeinsame Kapital bei einer Bank an und erhält dafür Zinsen, ist in einer Gesellschafterversammlung zu beschließen wem welcher Teil des Gewinns in welcher Höhe zuzuweisen ist. Üblicherweise wird der Geschäftsführer eine Vergütung bekommen und der Rest des Gewinns wird auf die Kapitalkonten entsprechend der Höhe des Guthabens verteilt werden. Siehe hierzu Gesellschaftervertrag bzw. Beschluss der Gesellschafterversammlung.
2.) Erwirtschaftet die Gesellschaft einen Gewinn, so darf die Gesellschafterversammlung auch beschließen, dass der Gewinn voll einen einzigen Gesellschafter zuzuschreiben ist.
3.) Die steuerrechtliche Behandlung der Auszahlung des Gesellschaftsgewinns orientiert sich daran wie der Gewinn erwirtschaftet wurde:
z.B.:
Wurde das Geld auf einem Sparkonto bei einer Bank angelegt, so erzielt der Gesellschafter dem der Gewinn oder einen Teil des Gewinns zugeschrieben wird Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Hat die Gesellschaft eine Wohnung gekauft und diese vermietet und der Gewinn besteht aus Mieteinnahmen, so ist der Gewinn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Wurde das Geld für den Handel mit Waren und/oder anbieten von Dienstleistungen verwendet dann können dies Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein (Hinweis an dieser Stelle auch auf Umsatzsteuer und Gewerbesteuer).
usw.
Achtung: Es kommt bei der Besteuerung des Gesellschaftsgewinns nicht darauf an ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde! Die Auszahlung an sich ist steuerrechtlich egal. Somit ist auch eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen steuerrechtlich neutral.
Schenkungssteuer würde anfallen, wenn z.B. ein Gesellschafter einem anderen Gesellschafter seinen Gewinnanteil oder einen Teil seines Gewinns oder seinen Anteil an der Einlage oder einen Teil seiner Einlage unentgeltlich überlassen würde. Mit dem einen Gesellschafter als Schenker und dem anderen Gesellschafter als Beschenktem.
4.) Die Frage stellt sich nicht.