Zinsausschüttung auf Club-Mitglieder

Liebe/-r Experte/-in,

ich würde mich sehr freuen, wenn Ihr mir helfen könntet.
Es geht um ein Club-Konto (kein Verein).

Angenommen das Club-Konto beläuft sich, durch die Mitgliederbeiträge oder Spenden auf einen 6-Stelligen Betrag.

1: Findet dem entsprechend auch eine Zinsgutschrift statt?

2: Falls ja, kann man die Zinsgutschrift auf nur eine vorher ausgewählte Person (Club-Mitglied) ausschütten?
(Als eine Art Schenkung vielleicht)

3: Wird die Zinsgutschrift versteuert?

4: Muss man evtl. Schenkungssteuer zahlen, wenn die Zinsausschüttung über dem Freibetrag liegt oder verhält es sich in diesem Fall anders, da es um ein Club-Mitglied geht?

Sollten von Eurer Seite weitere Fragen auftreten um meine Fragen damit richtig zu beantworten, würde ich mich sehr sehr freuen, wenn Ihr mir diese stellt.

Hoffe ich höre bald von Euch.
Danke im Voraus.

Hallo cojack,

die Problemstellung habe ich noch nicht ganz verstanden. Die Verzinsung ist ja erstmal unabhängig von der Besteuerung - bedeutet:frowning:zu 1) Zinsen werden wie vereinbart (bei einer Bank) gutgeschrieben. Die Versteuerung hängt immer unmittelbar mit dem Kontoinhaber zusammen (egal, wohin die Zinsen gezahlt werden). Besteht keine NV-Bescheinigung oder ein Freistellungsauftrag (wovon ich ausgehe) zieht die Bank direkt die Abgeltungssteuer nebst Soli und ggf. Kirchensteuer ab.

Frage 4 hat sich damit erledigt. Geschenkt werden kann in diesem Falle nur „nach Steuer“. Die Schenkung als solches ist wieder ein separater Geschäftsvorfall. Die Schenkung muss versteuert werden, wenn Sie über die Grenzen hinaus geht.

Für Rückfragen: 0.1.7.3.6.1.2.4.6.5.9

MfG

EF

dieser Link ist auch ganz gut:

http://www.fm.rlp.de/fileadmin/fm/downloads/broschue…

Hallo 2000ede,

danke für die schnellen und präzisen Antworten.
Hat mir ein Stück weitergeholfen.

Könnten Sie mir bitte noch eine Antwort auf die zweite Frage geben, die ich in der ersten Anfrage geschickt habe?

Habe ich mit Gebühren zu rechnen, wenn ich die Zinsgutschriften monatlich (online) auf das jeweilige Konto des Begünstigten überweise?

Ich Danke Ihnen für Ihre Zeit und Mühe die Sie sich nehmen um mir zu Antworten.

MfG

Hallo,

bei einem „normalen“ Bankprodukt (z.B. Festgeld, Termingeld, Tagesgeld,…) kann man natürlich ein Gutschriftskonto angeben. Dieses Gutschriftskonto kann grundsätzlich ein Dritter, auch bei einer anderen Bank, sein. Einige Banken wünschen allerdings das Gutschriftskonto in Ihrem Hause zu führen.

= Kein Problem

Hallo, eine pauschale Beantwortung Ihrer Frage ist mit Ihren Angaben nicht möglich, bitte wenden Sie sich an einen Stuerberater.

Die steuerrechtliche Behandlung orientiert sich an der Rechtspersönlichkeit des „Clubs“. Der Club ist kein Verein, ich nehme an, dass der Club auch keine GmbH, AG, Genossenschaft oder sonst rechtsfähige Kapitalgesellschaft ist. Ich gehe also davon aus, dass der Club eine Personengesellschaft ist. Des weiteren gehe ich davon aus, dass der Club in keinem Register eingetragen wurde (daher scheint der Club auch keine OHG, KG oder KGaA zu sein). Der Club ist damit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR.

Somit gilt beschriebene Lösung für eine GbR.

Ich gehe davon aus, dass mit „Mitglieder“ die Gesellschafter der GbR gemeint sind.

„Mitgliederbeiträge“ und „Spenden“ sind damit Einlagen, die dem jeweiligen Gesellschafterkapitalkonto zuzurechnen sind.

Zivilrechtlich gehört jedem Gesellschafter die GbR zu dem Teil der dem Stand seines Gesellschafterkapitalkontos entspricht, soweit im Gesellschaftervertrag nicht anders vereinbart.

Stimmrecht: Jeder Gesellschafter hat 1 Stimme, eine Entscheidung muss einstimmt sein um wirksam zu werden, soweit im Gesellschaftervertrag nicht anders vereinbart.

Zu den Fragen:

1.) Jeder Gesellschafter hat sein Gesellschafterkapital. Ist im Gesellschaftervertrag keine Verzinsung vereinbart, so wird das Kapital nicht verzinst. Legt die „Gesellschaft“ das gemeinsame Kapital bei einer Bank an und erhält dafür Zinsen, ist in einer Gesellschafterversammlung zu beschließen wem welcher Teil des Gewinns in welcher Höhe zuzuweisen ist. Üblicherweise wird der Geschäftsführer eine Vergütung bekommen und der Rest des Gewinns wird auf die Kapitalkonten entsprechend der Höhe des Guthabens verteilt werden. Siehe hierzu Gesellschaftervertrag bzw. Beschluss der Gesellschafterversammlung.

2.) Erwirtschaftet die Gesellschaft einen Gewinn, so darf die Gesellschafterversammlung auch beschließen, dass der Gewinn voll einen einzigen Gesellschafter zuzuschreiben ist.

3.) Die steuerrechtliche Behandlung der Auszahlung des Gesellschaftsgewinns orientiert sich daran wie der Gewinn erwirtschaftet wurde:

z.B.:

Wurde das Geld auf einem Sparkonto bei einer Bank angelegt, so erzielt der Gesellschafter dem der Gewinn oder einen Teil des Gewinns zugeschrieben wird Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Hat die Gesellschaft eine Wohnung gekauft und diese vermietet und der Gewinn besteht aus Mieteinnahmen, so ist der Gewinn Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Wurde das Geld für den Handel mit Waren und/oder anbieten von Dienstleistungen verwendet dann können dies Einkünfte aus Gewerbebetrieb sein (Hinweis an dieser Stelle auch auf Umsatzsteuer und Gewerbesteuer).

usw.

Achtung: Es kommt bei der Besteuerung des Gesellschaftsgewinns nicht darauf an ob der Gewinn an die Gesellschafter ausgeschüttet wurde! Die Auszahlung an sich ist steuerrechtlich egal. Somit ist auch eine Rückzahlung von Kapitaleinlagen steuerrechtlich neutral.

Schenkungssteuer würde anfallen, wenn z.B. ein Gesellschafter einem anderen Gesellschafter seinen Gewinnanteil oder einen Teil seines Gewinns oder seinen Anteil an der Einlage oder einen Teil seiner Einlage unentgeltlich überlassen würde. Mit dem einen Gesellschafter als Schenker und dem anderen Gesellschafter als Beschenktem.

4.) Die Frage stellt sich nicht.

Mal sehen ob ich die richtigen Antworten habe:

zu 1.) Das kommt auf die Kontoart an auf der das Guthaben liegt. Wenn es ein Konto mit Guthabenverzinsung ist erhält der Kontoinhaber Guthabenzinsen. Da muss man auch darauf achten wer Kontoinhaber ist.

zu2.) Wenn der Kontoinhaber der Club ist kann man die Zinsen nicht auf eine bestimmte Person gutschreiben oder übertragen lassen sondern der Kontoinhaber erhält die Zinsen immer direkt. Eine Überweisung/Übertragung ist nach Gutschrift natürlich möglich.

zu 3.) Jede Zinsgutschrift muss versteuert werden. Ausnahmen gibt es nur wenn ein sog. „Freistellungsauftrag“ erteilt wird. Das können jedoch nur „natürliche“ Personen bzw. Vereine oder Stiftungen mit der Erlaubnis vom zuständigen Finanzamt. Wenn der Club diese nicht hat muss immer Abgeltungssteuer bezahlt werden. Ob der Club diese wieder zurückerhält hängt davon ab ob der Club eine Steuererklärungen macht /machen kann.

zu 4) Wenn der Club keinen Freibetrag stellen kann wird jeder Cent mit Abgeltungssteuer belastet. Alternativ kann das Konto auch auf eines der Mitglieder laufen. Das sollte eine Person des Vertrauens sein da der Kontoinhaber alles mit dem Konto machen kann (evtl. erteilte Vollmachten löschen, Guthaben abheben usw.). Und diese Person muss einen Freistellungsauftrag erteilen oder, wenn das nicht geht, die belasteten Steuern über seine Einkommenssteuererklärung beim Finanzamt angeben und erhält diese evtl. anteilig zurück (Versteuerung mit dem persönlichen Steuerstz).

Hallo Neon77,

danke für die präzisen Antworten.
Hat mir sehr weitergeholfen.

Beste Grüße

Hallo Carol King,

danke für die präzisen Antworten.
Hat mir sehr weitergeholfen.

Beste Grüße