Hallo Experten,
ich habe dies gelesen, und einige BSG-Urteile, die aber nicht das SGB II betreffen. Leider werde ich nicht wirklich schlau daraus und bin unsicher.
http://www.juraforum.de/forum/sozialrecht/zinsen-nac…
Fiktiver Fall:
KfZ-Versicherung wurde im Antrag nicht angegeben, da gesagt wurde, dass dies nur bei Erwerbseinkommen wichtig ist und bei anderem Einkommen (z. B. Unterhalt) nicht angerechnet wird.
Überprüfungsantrag wäre im Januar 2010 rückwirkend bis Juli 2006 gestellt worden. KfZ-Versicherung wird vom Amt im Juli 2010 erstattet, da die Anrechnung anerkannt wurde. Widerspruchsverfahren wäre noch nicht abgeschlossen. Zinsen wären von Amtswegen nicht erstattet worden, und daher extra gefordert.
Frage zu http://dejure.org/gesetze/SGB_I/44.html
(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.
Beginnt nun die Berechnung der Zinsen 6 Monate nach Anspruch?
Oder nach 1 Monat, da der Antrag wegen Fehlinformation nicht gestellt wurde?
Rechnet man dann den Betrag jeweils monatlich bis zum Juni 2010, oder den Gesamtbetrag je Bewilligungszeitraum? KfZ-Vers. wird ja jährlich bezahlt.
Vielen Dank im Voraus sagt Agnes