Person A hat für das geführte Tagesgeldkonto im Jahr 2014 Zinsen von der Bank erhalten. Der bei der Bank gestellte Freistellungsauftrag wurde nicht überschritten. Die erhaltenen Zinsen stellen ja aus der Sicht des Finanzamtes eine Einnahme dar. A weiß nun nicht, ob er eine Anlage KAP bei der Steuererklärung ausfüllen muss und wo der Zinsertrag ggf. einzutragen ist. Was muss A jetzt machen?
wenn nicht Freistellungsaufträge von insgsamt mehr als 801 / 1.602 € erteilt waren und auch genutzt wurden, braucht man da normalerweise gar nichts machen.
A kann (er muss nicht) eine Anlage KAP abgeben, um überprüfen zu lassen, ob der Steuersatz von 25% auf die Kapitalerträge höher ist als sein persönlicher Steuersatz (Günstigerprüfung).
Sind die Erträge jedoch geringer als der Freibetrag und wurde keine Abgeltungssteuer einbehalten muss A keine Anlage KAP abgeben.
bei Zinseinnahmen unter den Freibeträgen (siehe vorher) ist keine Erklärung abzugeben, darüber hinaus ist die Bank verpflichtet die pauschalen Steuern abzuführen, für den Fall ist dann eine Erklärung abzugeben um zu prüfen, was für Sie günstiger ist.
einmal ist die Günstigerprüfung nicht der einzige Grund zur Abgabe einer Anlage KAP, und zum anderen verpflichtet sie nicht zur Abgabe einer Anlage KAP.
Eine handliche Darstellung der Gründe, die zur Abgabe einer Anlage KAP verpflichten, hab ich übrigens bereits seit einiger Zeit verlinkt.