beschränkte Steuerpflicht
Hi,
Anzumerken ist natürlich noch, dass sich die Abgabe einer
Steuererklrung lohnt,
hilft nicht weiter, denn so einfach ist Steuerrecht nie.
sollte im Vorfeld kein
Freistellungsauftrag an das Geldinstitut erteilt worden sein.
Das ist bei Zinsen gar nicht nötig.
Denn:
Zurück auf Anfang:
Es handelt sich um einen beschränkt Steuerpflichtigen, da er in Deutschland keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat sowie kein Antrag nach § 1 Abs. 3 EStG gestellt wurde.
In Deutschland zu versteuern sind nur die Einkünfte, die in § 49 EStG aufgelistet sind. Die Sondervorschriften in § 50 EStG sind zu beachten.
Zinsen sind nur unter speziellen Bedingungen in Deutschland zu versteuern. Im Regelfall fallen die Zinsen nicht unter die beschränkte Steuerpflicht.
Weiss die Bank vom ausländischen Wohnsitz, behält sie gleich keine Abschlagsteuer ein.
Wird dennoch abgezogen, kann der Steuerpflichtige einen Antrag auf Erstattung nach § 37 AO stellen -formlos, das ist keine Steuererklärung.
Zuständig ist das Betriebsstättenfinanzamt der Bank, die die Abschlagssteuer einbehalten hat.
Für die teilweise Erstattung von Kapitalertragssteuer für Dividenden ist das Bundeszentralamt für Steuern zuständig. Näheres beim Internetauftritt dieser Behörde. Dafür ist kein Finanzamt zuständig. (der Vollständigkeit halber- wenn sowie so eine Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht zu machen ist, z.B. für Mieteinkünfte, werden die Dividendeneinkünfte mit abgerechnet, aus verwaltungsökonomischen Gründen).
Dann wird die zu Unrecht einbehaltene Abschlagsteuer wieder
ausgezahlt.
Wenn du antwortet, antworte bitte genau.
Schöne Grüße
C.