angenommen Jemand hat ein angemeldetes Gewerbe. Dafür muss Jemand im Quartal Umsatzsteuervorrauszahlungen tätigen. Im September des Jahres 2003 hat Jemand fristgerecht nach Aufforderung des Finanzamts die Umsatzsteuererklärung für 2002 eingereicht und den fälligen Betrag gezahlt. Eine Aufforderung für eine Nachzahlung erhält Jemand im Januar 2006 mit seinem USt-Bescheid. Darin verlangt das FA einen noch fälligen Betrag. Jemand ist mit der Zahlung des noch fälligen Betrags einverstanden, jedoch nicht mit der Aufforderung, zusätzliche Säumniszuschläge zu zahlen; diese errechnen sich aus dem Zeitraum seit 01.04.04 bis 09.01.06 (21 Monate).
Daraus ergeben sich für Jemand zwei essentielle Fragen:
Muss Jemand die Säumnisgebühren zahlen, obwohl nicht eine einzige Mahnung vom FA kam?
Reicht es in dem Fall einen Einspruch wegen der Zinsen (Säumniszuschläge) zu formulieren und einfach nur den fälligen Betrag zu überweisen und abzuwarten, was das FA sagt?
Sie haben in der Tat Recht. Im Schreiben des FA ist tatsächlich nur die Rede von Zinsen und dass solche zu Ungunsten von Jemand erhoben werden.
Bleibt die Frage, ob Jemand die Erhebung von Zinsen anfechten kann; schließlich wurde die zu entrichtende USt fristgerecht überwiesen, dessen Berechnung nach bestem Wissen und Gewissen angestellt wurde.
Ist es nicht ein Versäumnis des FA, Jemand erst nach mehr als 27 Monaten, davon in Kenntnis zu setzen, zumal der USt-Bescheid für 2003 noch vor dem von 2002 bei ihm einging.
Ich würde mich freuen, wenn ihr mir bei diesem Punkt noch weiterhelfen könntet.
Gruß
3dsmax
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nein, die Anfechtung der Festsetzung dieser Zinsen hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Umsatzsteuer hat der Unternehmer grundsätzlich selbst zu berechnen und abzuführen. Stellt das Finanzamt fest, dass hier Fehler enthalten sind, muss eben nachgezahlt werden, auch die Zinsen.
Diese Zinsen entstehen immer, unabhängig vom Verschulden des Steuerzahlers oder des Finanzamts.
Es wird hier der fiktive Zinsvorteil „augeglichen“, den man in dieser Zeit hatte. Der Unternehmer hatte in diesem Fall das Geld 21 Monate länger zur Verfügung, als wenn er es gleich gezahlt hätte und damit einen Zinsvorteil gegenüber anderen, die das Geld gleich in richtiger Höhe überwiesen haben.
Gleiches gilt auch bei einer Erstattung vom Finanzamt, da bekommt man auch dann zusätzlich Zinsen erstattet.