Hallo,
folgender fiktiver Fall
Arbeitnehmer A hat zu Beginn des Jahres Steuerklasse III und Frau A Steuerklase V
Frau A nimmt ebenfalls Tätigkeit auf und beide wechseln zum 01.03. auf IV
Arbeitgeber von A berechnet daraufhin die zu wenig berechnete Lohnsteuer aus Januar und Februar nach (korrigierte Entgeltabrechnungen) und führt diese an das Finanzamt ab. Im Oktober kündigt Frau A das Beschäftigungsverhältnis und beide wechseln wieder auf III und V zum 01.10.
Diesmal rechnet Arbeitgeber von A aber nicht wieder zurück, um die zuviel gezahlte Lohnsteuer zu erstatten, sondern er weist A daraufhin, dies über seine Steuererklärung zu deklarieren.
Nun ist es ja faktisch so, dass das Finanzamt ein zinsloses Darlehen über die zuviel gezahlte Lohnsteuer von A erhalten hat. Kann A hierfür Zinsen vom Finanzamt verlangen? Wenn ja wo ist dieses einzureichen und wenn nein, wieso kann er das nicht?
Vielen Dank für eure Antworten
Kann A hierfür Zinsen vom Finanzamt verlangen?
Jein
Wenn die ESt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres festgesetzt wird, bekommt er automatisch Zinsen vom FA
Wenn ja wo ist dieses einzureichen
Nirgends, weil wenn dann geht das automatisch
Kann A hierfür Zinsen vom Finanzamt verlangen?
Jein
Wenn die ESt erst 15 Monate nach Ablauf des Jahres festgesetzt
wird, bekommt er automatisch Zinsen vom FA
Die ESt wird aber doch Monatlich direkt vom AG ans FA abgeführt. Maßgebend für die Berechnung der Einkommensteuer ist aber ja die am Ende des Jahres gewählte Steuerklasse. Woher kommt der Zeitraum von 15 Monaten?
Heisst das, dass A ab 01.04. Zinsen für die EST aus Januar des Vorjahres erhält?
Heisst das, dass A ab 01.04. Zinsen für die EST aus Januar des
Vorjahres erhält?
Nein, weil die ESt keine Monatssteuer, sondern eine Jahressteuer ist.
A erhät also ab 01.04.2011 Zinsen für die ESt 2009, sofern diese bis dahin nicht erstattet ist.
Und bevor jetzt geschimpft wird-im Gegenzug müsste der A auch erst ab 01.04.2011 Zinsen an das FA zahlen, wenn er denn für 2009 eine Nachzahlung zu leisten hätte.
1 „Gefällt mir“
Arbeitgeber von A berechnet daraufhin die zu wenig berechnete
Lohnsteuer aus Januar und Februar nach (korrigierte
Entgeltabrechnungen) und führt diese an das Finanzamt ab.
Da hätte man sich gleich beschweren müssen, denn wenn Steuerklassenwechsel ab 1.3. darf der AG das nicht!
aber das Geld ist ja nicht verloren! Und so viel wird es ja auch nicht sein - sonst gleich jetzt beschweren - wenn es für 2010 ist.
Und wenn es 2009 betraf, hätte man bereits vor 2 Monaten Die Est-Erklärung abgeben können und auf eine schöne Erstattung hoffen!
E.
Arbeitgeber von A berechnet daraufhin die zu wenig berechnete
Lohnsteuer aus Januar und Februar nach (korrigierte
Entgeltabrechnungen) und führt diese an das Finanzamt ab.
Da hätte man sich gleich beschweren müssen, denn wenn
Steuerklassenwechsel ab 1.3. darf der AG das nicht!
ok dies wusste A wohl nicht
aber das Geld ist ja nicht verloren! Und so viel wird es ja
auch nicht sein - sonst gleich jetzt beschweren - wenn es für
2010 ist.
Nein 2009 und viel ist ja relativ
Jedenfalls nicht unerheblich
Und wenn es 2009 betraf, hätte man bereits vor 2 Monaten Die
Est-Erklärung abgeben können und auf eine schöne Erstattung
hoffen!
E.
Nein, da A erst mit der Gehaltsabrechnung Ende Februar die elektronische Lohnsteuerbescheinigung erhalten hat.
Hallo!
Maßgebend für die Berechnung der Einkommensteuer
ist aber ja die am Ende des Jahres gewählte Steuerklasse.
Das ist quatsch. Die Einkommensteuer wird an Hand des erzielten Einkommens errechnet. Die Lohnsteuerklasse hat darauf keinen Einfluss. Die Lohnsteuerklasse hat nur Einfluss auf die monatlichen „Vorauszahlungen“ die man über den Lohnsteuerabzug leistet.
Gruß
Jörg
1 „Gefällt mir“
Hallo,
Woher kommt der Zeitraum von 15 Monaten?
aus § 233a Absatz 2 Satz1 Abgabenordnung (AO).
Gruß
Ranschke