Zinserträge Frankreich

hallo,

A hat einige zeit in frankreich gearbeitet und dort vom AG sparanteile angelegt.

nach rückzug nach D wurde die geschichte nun aufgelöst und es wurden ca. 40T€ überwiesen.

nun hat die franz. bank einen „ertrag“ von 14.856 € an den dt. fiskus in form einer:

" etat directive europeenne sur la fiscalite de l´epargne" gemeldet.

auf dem papier stehe:

" montant total des cessions, rachats ou remboursement de creances, parts ou actions" -> 14.856

fragen:

  • offensichtlich wurde keine quellensteuer einbehalten, sonst würde das auf dem papier stehen?

  • die „erträge“ betreffen wohl die jahre 2004 - 2010

  • unterliegen diese einkünfte in D dem progressionsvorbehalt oder wird „normal“ mit abgeltungssteuer veranlagt ?

  • oder gar komplett aussen vor, da wohl thesautiert ?

hilfe !!!

danke

gruß inder

Frankreich Zinsen
Hi,

A hat einige zeit in frankreich gearbeitet und dort vom AG
sparanteile angelegt.

nach rückzug nach D wurde die geschichte nun aufgelöst und es
wurden ca. 40T€ überwiesen.

nun hat die franz. bank einen „ertrag“ von 14.856 € an den dt.
fiskus in form einer:

" etat directive europeenne sur la fiscalite de l´epargne"
gemeldet.

also Zinsen

auf dem papier stehe:

" montant total des cessions, rachats ou remboursement de
creances, parts ou actions" -> 14.856

fragen:

  • offensichtlich wurde keine quellensteuer einbehalten, sonst
    würde das auf dem papier stehen?

Frankreich ging davon aus, dass es nur Quellensteuerland ist, der Zufluss jetzt erfolgt und deshalb die Verhältnisse jetzt maßgeblich sind.

Für Zinsen hat der Quellensteuerstaat kein Besteuerungsrecht, bzw. Quellensteuer 0, siehe Art 10 DBA Frankreich.

Die Zinsen werden in Deutschland versteuert, wobei bei der Veranlagung die Abgeltungssteuer festgesetzt wird.

  • die „erträge“ betreffen wohl die jahre 2004 - 2010

  • unterliegen diese einkünfte in D dem progressionsvorbehalt
    oder wird „normal“ mit abgeltungssteuer veranlagt ?

wie gesagt, die Franzosen gingen von einem Zufluss jetzt aus.

Wenn man irgendwie die Franzosen zu einer Besteuerung in den vergangenen Jahren veranlassen kann, dann hat dafür Frankreich das Besteuerungsrecht, da in den Jahren vor dem Umzug Frankreich der Ansässigkeitsstaat war.

Es besteuert immer der jeweilige Ansässigkeitsstaat. Progressionsvorbehalt kommt nicht in Betracht.

Es ist zu beachten, ob vielleicht schon Festsetzungsverjährung in Frankreich eingetreten ist. Mit französischem Steuerrecht habe ich mich noch nicht näher beschäftigt. Bei dem Sachverhalt erwarte ich, dass A bisher auch in Frankreich nichts versteuert hat (in den Vorjahren).

Schöne Grüße
C.