Wenn für eine vermietete Wohnung Zinserträge aus einem Bausparvertrag anfallen, sind diese dann in der Anlage KAP und in der Anlage V anzugeben oder nur in einer Anlage?
Servus,
es handelt sich hier nicht um Erträge aus der Vermietung der Wohnung, da der Bausparvertrag kein Bestandteil der Wohnung ist - Zinseinnahmen gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Auch bei Finanzierungen, bei denen z.B. ein betehender Bausparvertrag mit einem neuen abgelöst wurde, der sich dann nach Anschaffung des Objektes noch in der Ansparphase befindet, spricht nichts dagegen, dass die bezahlten Darlehenszinsen als Werbungskosten zu V-Einkünften geltend gemacht werden, während gleichzeitig anfallende Guthabenzinsen eben nur bei der Einkunftsart berücksichtigt werden, zu der sie gehören.
Deren Besteuerung ist mit der Erhebung der Kapitalertragsteuer abgeschlossen - wenn man nicht möchte (z.B. weil man was mit den Freistellungsaufträgen durcheinandergebracht hat und/oder einen sehr niedrigen Grenzsteuersatz bei der ESt hat), braucht man sie nicht zu erklären.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder
Hallo und Danke für den Kommentar.
Die Frage zielte konkret auf Zeile 19/20 in Anlage V. Dort sind explizit Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als (zusätzliche) Einnahme anzugeben. Allerdings müsste man die Erträge auch in der Anlage KAP angeben und hätte sie dann doppelt drin.