Der Arbeitnehmer führt monatlich über seine Arbeitgeber die Lohnsteuer ab. Der Unternehmer leistet vierteljährliche Vorauszahlungen. Dadurch ist ein Unternehmer doch eigentlich besser gestellt als ein Arbeitnehmer, da der Unternehmer gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zinsvorteil hat. Dieser Zinsvorteil wird bei der Steuerfestsetzung ja auch nicht ausgeglichen.
Weiß jemand, ob in dieser Sache schon mal jemand geklagt hat? Wenn ja, wie lauten die Aktenzeichen?
Hallo,
Der Arbeitnehmer führt monatlich über seine Arbeitgeber die
Lohnsteuer ab. Der Unternehmer leistet vierteljährliche
Vorauszahlungen.
Soweit ich weiss, muß der Arbeitgeber die Nebenkosten mtl. an Vater Staat abgeben (gilt zumindest auf jeden Fall für die Sozialkosten).
Dadurch ist ein Unternehmer doch eigentlich
besser gestellt als ein Arbeitnehmer, da der Unternehmer
gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zinsvorteil hat.
Er hat aber auch einen Verwaltungsaufwand. Sollten wir diese Kosten mal gegenrechnen ?
Weiß jemand, ob in dieser Sache schon mal jemand geklagt hat?
Wenn ja, wie lauten die Aktenzeichen?
Gegen wen ? Den AG oder Vater Staat ?
Grüsse
Sven
Hallo,
Der Arbeitnehmer führt monatlich über seine Arbeitgeber die
Lohnsteuer ab. Der Unternehmer leistet vierteljährliche
Vorauszahlungen.
Soweit ich weiss, muß der Arbeitgeber die Nebenkosten mtl. an
Vater Staat abgeben (gilt zumindest auf jeden Fall für die
Sozialkosten).
Stimmt. Deswegen hat der Arbeitnehmer ja auch einen Zinsnachteil gegenüber einem Gewerbetreibenden/Selbständigen.
Dadurch ist ein Unternehmer doch eigentlich
besser gestellt als ein Arbeitnehmer, da der Unternehmer
gegenüber dem Arbeitnehmer ein Zinsvorteil hat.
Er hat aber auch einen Verwaltungsaufwand. Sollten wir diese
Kosten mal gegenrechnen ?
Wenn beispielsweise auch der Arbeitnehmer nur vierteljährlich die Lohnsteuer abführen müsste, würde der Verwaltungsaufwand sinken und nicht steigen.
Weiß jemand, ob in dieser Sache schon mal jemand geklagt hat?
Wenn ja, wie lauten die Aktenzeichen?
Gegen wen ? Den AG oder Vater Staat ?
Natürlich gegen Vater Staat. Der AG wurde ja von Vater Staat gesetzlich dazu verpflichtet, die Lohnsteuer monatlich einzubehalten und abzuführen.
Grüsse
Sven
Hallo!
Mit größter Wahrscheinlichkeit hat das Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht darüber entscheiden müssen, denn seit Jahrzehnten ist dies die geltende Rechtslage. (Natürlich ist auch nicht auszuschließen, dass ein möglicher Kläger „Schiffbruch erlitten“ hat.)
Was aber auf jeden Fall zu beachten ist: Die Lohnsteuer entsteht kraft Gesetz mit Zufluss des Arbeitslohns (§ 38 Abs.2 EStG). Der Arbeitgeber schuldet keine Lohnsteuer, sondern erfüllt nur die gesetzlich entstandene Steuerschuld für den Arbeitnehmer (§ 38 Abs.3 EStG). Folglich führt die Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers zu einer Steuerfestsetzung (unter Vorbehalt der Nachprüfung) gegenüber dem Steuerschuldner Arbeitnehmer. Der Arbeitnehmer könnte gegen diese Steuerfestsetzung als Betroffener (Beteiligter § 78 AO) Einspruch/ Klage/ Verfassungsbeschwerde einlegen. Der Arbeitgeber kann dagegen in keinem Fall Einspruchsführer/ Kläger sein, da er nicht beschwert ist (§ 350 AO). Beklagter kann er m. E. auch nicht sein, da er keine Steuerschuld zulasten des Arbeitnehmers festsetzt, sondern lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Anmeldung der Steuerschuld des Arbeitnehmers nachkommt.
Abgesehen davon muss der Instanzenzug eingehalten werden. Bis zum BVerfG entstehen dabei erhebliche Kosten, die dem „Looser“ zum Schluss auferlegt werden. Und da auch durch das öffentliche Interesse begründbare Ungleichbehandlungen (verhältnismäßige Gleichheit) zu berücksichtigen sind, dürfte der Verfahrensausgang weitestgehend unklar sein. Schon aus wirtschaftlichen Gründen wird sich deshalb niemand durch alle Instanzen geklagt haben.
Ciao!
Nemo
Mit größter Wahrscheinlichkeit hat das
Bundesverfassungsgericht bisher noch nicht darüber entscheiden
müssen, denn seit Jahrzehnten ist dies die geltende
Rechtslage. (Natürlich ist auch nicht auszuschließen, dass ein
möglicher Kläger „Schiffbruch erlitten“ hat.)
Wobei seit Jahren bestehende Rechtssprechung ja auch nicht für alle Ewigkeit bestehende Rechtssprechung bedeutet (s. Ausbildungskosten)
Und da auch durch das
öffentliche Interesse begründbare Ungleichbehandlungen
(verhältnismäßige Gleichheit) zu berücksichtigen sind, dürfte
der Verfahrensausgang weitestgehend unklar sein. Schon aus
wirtschaftlichen Gründen wird sich deshalb niemand durch alle
Instanzen geklagt haben.
Nun ja, wahrscheinlich würde diese Rechtsfrage wohl erst abschließend vom BVerfG beantwortet werden können. Wobei natürlich der Kläger das Prozesskostenrisiko trägt. Mich wundert trotzdem, dass in dieser Sache no niemand geklagt haben soll.
Wenn man die EFG`s überschlägt, in jedem -schätze mal 2. Fall- wird Revision beantragt, bzw. Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Der Steuerbürger und die Finanzverwaltung vertrauen in meinen Augen immer weniger den Finanzgerichten, sondern wünschen eine höchstrichterliche Entscheidung.
Aber gut, selbst wenn das BVerfG urteilen würde, hier lege ein Verstoß gegen die Verfassung (Ungleichbehandlung) vor, bedeutet das ja noch nicht, dass Arbeitnehmer davon finanziell profitieren würden. Das BVerfG würde wahrscheinlich den Gesetzgeber nur auffordern, ab dem Jahr xxxx eine Neuregelung zu schaffen (entsprechend den letzten Urteilen des BVerfG).
Und dann könnte der Gesetgeber zur Gleichstellung ja auch eine besondere Verzinsung von Vorauszahlungen von Gewerbetreibenden / Selbständigen beschließen. Angesichts der leeren Haushaltskassen wäre diese Variante ja auch wohl wahrscheinlicher (s. Haushaltsfreibetrag.