hallo!
Das Grundgesetz fordert ja nach GG Art. 19 Absatz 1 ein Zitiergebot, wenn Grundrechte eingeschränkt werden.
Ich habe noch in keinem Gesetz einen solchen Hinweis gefunden. Nehmen wir zB §112 StPO. Dort wird Artikel 2, Absatz 2, Satz 2 GG eingeschränkt. In der §112 StPO müsste doch jetzt eigentlich ein Hinweis auf diese Einschränkung aufgeführt sein.
Oder habe ich da etwas falsch verstanden?
Gruß
Paul
Guten Abend,
die StPO stammt aus dem Jahre 1877 und ist damit als „vorkonstitutionelles“ Gesetz vom Zitiergebot ausgenommen. Aber schau doch mal in § 196 StVollzG!
die StPO stammt aus dem Jahre 1877 und ist damit als
„vorkonstitutionelles“ Gesetz vom Zitiergebot ausgenommen.
Woran kann ich erkennen, ob ein Gesetz vorkonstitutionell ist oder nicht?
Aber schau doch mal in § 196 StVollzG!
aaaaaha!
Es muss also einmal im Gesetz stehen und nicht an jeder Stelle, wo ein Grundgesetz eingeschränkt wird.
Entsprechungen habe ich bei einer spontanen Suche weder im StGB, OWiG, SGB noch SGB II gefunden.
Im § 106 AufenthG wird aber wieder auf die Einschränkung von Grundrechten hingewiesen.
Gruß
Paul
Woran kann ich erkennen, ob ein Gesetz vorkonstitutionell ist
oder nicht?
Zu irgendwas muss so sin Studium ja gut sein.
Entsprechungen habe ich bei einer spontanen Suche weder im
StGB
Vorkonstitutionell…
OWiG,
§ 132!
SGB noch SGB II gefunden.
Welche Grundrechte werden dort denn eingeschränkt? Falls es die allgemeine Handlungsfreiheit ist - die wird von so gut wie jedem Gesetz tangiert, das liegt in der Natur der Sache.
Entsprechungen habe ich bei einer spontanen Suche weder im
StGB
Vorkonstitutionell…
*schenkelklopf*
du machst es dir etwas einfach, die stpo in ihrer gesamtheit als vorkonstitutionell zu bezeichnen.
schaut man sich nur die letzten 10 jahre an, sind „einige“ änderungen und neuerungen, die mit grundrechtsbeeinträchtigung in zusammenhang stehen, erfolgt. und auch wenn vorkonsitutionelle normen geändert werden, werden sie nachkonstitutionell.
die rspr lässt im übrigen nur dann eine ausnahme vom zitiertgebot zu, wenn keine oder eine nur geringfügige änderung im umfang der grundrechtsbeeinträchtigung eintritt.
Welche Grundrechte werden dort denn eingeschränkt? Falls es
die allgemeine Handlungsfreiheit ist - die wird von so gut wie
jedem Gesetz tangiert, das liegt in der Natur der Sache.
deshalb gilt das zitiergebot auch für eine ganze reihe von grundrechten nicht : für vorbehaltslose gewährte GR und Art. 2 I, 5 II, 12 I, 14 I und 3 GG.