Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, daß sog. Zitterbeschlüsse in WEG-Versammlungen angefochten werden können. D.h., wenn bauliche Veränderungen vergenommen werden und kein einstimmiger Beschluß gefaßt wurde, kann man diesen anfechten. Was jedoch hat Vorrang, die Teilungserklärung oder der Bundesgerichtshof ?
Die Teilungserklärung beschreibt, daß mit Mehrheitsbeschluß Änderungen vorgenommen werden können. Ist das jedoch eine Öffnungsklausel oder nicht ?
Hallo,
da ich die Teilungserklärung nicht im Einzelnen kenne, kann die Frage nicht so einfach beantwortet werden. Ist es bspw. möglich, dass die Regelung in der Teilungserklärung immer schon nichtig war? (Der BGH hat i.d.R. eine unumstößliche Rechtsposition.)
Möglicherweise erhalten Sie einen direkten Hinweis, wenn Sie sich das Urteil auf der Seite des BGH genauer anschauen (ist bspw. der Fall vergleichbar?) oder Sie sich mit den verschiedenen Mehrheiten im WEG auseinandersetzen (bspw. gibt es hier einen Überblick http://www.ratgeber-recht24.de/Recht_des_Wohnungseig…)
Viele Grüße