Hallo,
ich habe vor 2 Jahren eine Existens aufgebaut! Habe dabei tagsüber meinen Hauptschulabschluss nachgehollt. Meine Firma ist mittlerweile auch schon recht erfolgreich und ich habe jetzt auf einer Abendschule den Realabschluss vollendet welcher im Sommer endet!
Da für das Fach Abitur jedoch keine Plätze mehr für mich frei sind sondern erst nächstes Jahr, habe ich jetzt ein Problem da mich der Zivildienst haben will. Ich muss aber meine Firma weiter aufbauen und ein job von morgens um 8 bis abends um 18 Uhr würde einiges zerstören!
Ich wurde damals T2 gemustert falls das hier jemanden hilft für eine Antwort worüber ich sehr dankbar bin!
grüße!
Fragen zu Zivildienst besser in „Ämter und Behörden“ stellen.
Aber grundsätzlich kann man einen Antrag auf Rückstellung vom ZD stellen. Siehe auch http://www.zivildienst.de
Oder ist da eine Frist einzuhalten ?
habe ich jetzt ein Problem da
mich der Zivildienst haben will.
Hallo,
ja ich wurde zurückgestellt da ich abendrealschule gemacht habe, jetzt wollen sie mich logischerweise wieder für den sommer. das ist aber unmöglich weil ich schon so riesen sachen aufgebaut habe… was könnt ihr mir empfehlen ?
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Alternative zum ZD (falls noch kein Einberufungsbescheid vorliegt):
"Zum Grundwehrdienst (9 Monate) oder Zivildienst (9 Monate) wird nicht herangezogen,
wer sich für 6 Jahre als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet (möglich bei den Organisationen: Technisches Hilfswerk (THW), freiwillige Feuerwehr, Rotes Kreuz (DRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD), Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG), "
gefunden z. B. in http://www.frieden-umwelt-pfalz.de/4366_5827.htm
MERKBLATT
Zurückstellung und
Unabkömmlich(UK)stellung
vom Wehr- und Zivildienst
Stand: März 2007
Hinweis:
Das Merkblatt wurde sorgfältig erstellt. Dessen ungeachtet können wir keine Gewähr übernehmen und
schließen deshalb jede Haftung im Zusammenhang mit der Nutzung des Merkblattes aus.
Zurückstellung und Unabkömmlich-(Uk)-stellung
vom Wehr- und Zivildienst
Worum geht es ?
Nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) und nach dem Zivildienstgesetz (ZDG) ist es möglich, den Beginn des Wehr- bzw. Zivildienstes aus bestimmten persönlichen oder beruflichen Gründen zu verschieben.
Das kann geschehen
• entweder durch Zurückstellung (1.)
• oder durch Unabkömmlich-(Uk)-stellung (2.)
Zurück- und Uk-stellungen dürfen jedoch nicht zur Freistellung vom Wehr-/Zivildienst führen.
Durch den Wehr-/Zivildienst entstehende finanzielle Einbußen müssen von den Wehr-/Zivildienstpflichtigen und deren Arbeitgebern hingenommen werden.
Einen gewissen Ausgleich können Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) schaffen.
Die Zurückstellung
(nach § 12 WPflG und § 11 ZDG)
1.1 Wann kommt sie in Frage ?
• Wenn es um die Existenz des eigenen oder elterlichen Betriebes geht.
• Zurückstellungen dienen nur der Vermeidung besonderer persönlicher Härten und Existenz-gefährdungen. (zu Einzelheiten siehe Punkt 1.3)
• Sofern es sich um einen Existenzgründer handelt, der bereits zurückgestellt wurde und eine weitere Zurückstellung nur deshalb nicht erfolgen kann, weil seine Einberufung dann nicht mehr vor Vollendung des 28. Lebensjahres möglich wäre, kann der Existenzgründer ausnahmsweise das Verfahren der Uk-stellung in Anspruch nehmen (siehe Punkt 1.2).
Die Unabkömmlich-(Uk)-stellung
(nach § 13 WPflG und § 16 ZDG)
2.1 Wann kommt sie in Frage ?
• Wenn es um die Existenz eines Betriebes geht, der nicht der eigene oder elterliche ist. (Bei Kapitalgesellschaften - z. B. GmbH - darf der Wehr-/Zivildienstpflichtige nur mit höchstens 25 Prozent beteiligt sein. Ist die Beteiligung größer, muss er eine Zurückstellung beantragen.)
• Bei Uk-stellungen muss der Wehr-/Zivildienst-pflichtige im Betrieb unentbehrlich sein und das öffentliche Interesse an seinem Verbleib im Betrieb muss größer sein als das an der Ableistung seines Wehrdienstes. (zu Einzel-heiten siehe Punkt 2.3)
1.2 Wie läuft das Verfahren bei einer Zurückstellung ?
• Der Wehrdienstpflichtige stellt einen Antrag auf Zurückstellung beim Kreiswehrersatzamt, der Zivildienstpflichtige beim Bundesamt für Zivildienst.
• Der Antrag auf Zurückstellung ist vom Wehr-/ Zivildienstpflichtigen persönlich zu stellen. Er ist schriftlich einzureichen und sorgfältig zu begründen.
Nur Wehrpflichtige: Der Antrag ist frühestens nach Mitteilung der Erfassung durch die Erfassungsbehörde und spätestens nach Abschluss der Musterung zu stellen. Nur dann, wenn der Zurückstellungsgrund später eintritt oder bekannt wird, kann der Antrag auch noch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntwerden gestellt werden.
2.2 Wie läuft das Verfahren bei einer Unabkömmlich-(Uk)-stellung ?
• Der Arbeitgeber - also nicht der Wehr-/Zivil-dienstpflichtige selbst - regt die Uk-stellung seines Mitarbeiters bei der sogenannten vorschlagsberechtigten Behörde an. Dort sind entsprechende Formulare erhältlich.
• Vorschlagsberechtigte Behörde ist bei Arbeitnehmern der gewerblichen Wirtschaft in Sachsen das zuständige Regierungspräsidium.
• Die Anregung der Uk-stellung durch den Arbeitgeber an die vorschlagsberechtigte Behörde ist schriftlich einzureichen und sorgfältig zu begründen.
Beim Verfahren der Uk-stellung gibt es keine gesetzlichen Fristen. Im eigenen Interesse sollte der Betrieb aber möglichst früh die Uk-stellung bei der vorschlagsberechtigten Behörde anregen.
Nur Zivildienstpflichtige: Der Antrag ist nur zulässig, wenn er innerhalb von drei Monaten nach Bekanntwerden des Zurückstellungs-grundes gestellt wird.
• Zur Vorbereitung einer Entscheidung wird in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer eingeholt.
• Über den Antrag auf Zurückstellung entscheidet das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst.
• Die Entscheidung wird dem Antragsteller vom Kreiswehrersatzamt bzw. Bundesamt für Zivil-dienst mitgeteilt.
• Die Zurückstellung erfolgt immer befristet, in der Regel für ein Jahr.
• Wehr-/Zivildienstpflichtige werden vor Voll-endung des 23. Lebensjahres einberufen. Sofern eine Zurückstellung erfolgt ist, kann der Zurückgestellte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres einberufen werden.
• Der Antragsteller ist verpflichtet, das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst zu informieren, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind.
• Die vorschlagsberechtigte Behörde holt in der Regel eine gutachterliche Stellungnahme bei der Industrie- und Handelskammer oder bei der Handwerkskammer ein. Die Behörde prüft und schlägt gegebenenfalls dem Kreiswehrersatzamt bzw. dem Bundesamt für Zivildienst die Uk-Stellung vor.
• Über den Vorschlag der Uk-stellung entscheidet das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst.
• Die Entscheidung wird dem Arbeitgeber von der vorschlagsberechtigten Behörde mitgeteilt.
• Die Uk-stellung wird befristet erteilt - in der Regel für ein Jahr und nur bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres (Einberufung). Ausnahmen sind selten.
• Der Wehr-/Zivildienstpflichtige ist verpflichtet, das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst zu informieren, wenn sich die Voraussetzungen geändert haben oder weggefallen sind.
1.3 Voraussetzungen für eine Zurückstellung
• Der eigene oder elterliche Betrieb muss durch die Heranziehung des Antragstellers zum Wehr- oder Zivildienst in seiner Existenz bedroht sein. (siehe Punkt 1.1)
• Eine Aufschiebung des Wehr-/Zivildienstes muss die Aussicht bieten, dass die Existenzgefährdung des Betriebes in dieser Zeit behoben werden kann.
2.3 Voraussetzungen für eine Uk-stellung
• Der Wehr-/Zivildienstpflichtige muss im Betrieb - der nicht der eigene oder elterliche ist - unentbehrlich sein und es muss ein öffentliches Interesse an seinem Verbleib im Betrieb bestehen (siehe Punkt 2.1).
Für beide gilt:
• Es muss an einer geeigneten, wirtschaftlich tragbaren Ersatzkraft fehlen.
• Der Antragsteller (Zurückstellung) bzw. der Arbeitgeber (Uk-stellung) muss sich nachweislich bemühen/bemüht haben, die bisherigen Hinder-nisse zu beseitigen, insbesondere durch nachhaltige Suche und Einarbeitung einer Ersatzkraft.
• Er muss sich nachhaltig um organisatorische Veränderungen mit dem Ziel bemüht haben, dass
die Ableistung des Wehr bzw. Zivildienstes die Existenz des Betriebes nicht wie zuvor gefährdet oder den betrieblichen Ablauf nicht wie zuvor beeinträchtigt, seine Abwesenheit also vom Betrieb aufgefangen werden kann.
• Fehlt es an entsprechenden - nachweislichen - Bemühungen des Antragstellers (Zurückstellung) oder des Arbeitgebers (Uk-stellung), kann die Unentbehrlichkeit nicht festgestellt werden.
„Zurückstellung und Unabkömmlichkeits(Uk)-Stellung vom Wehr- und Zivildienst“
1.4 Wenn die Zurückstellung abgelehnt wurde
• Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller (d.h. der Wehr-/Zivildienstpflichtige) Widerspruch einlegen.
• Wird der Widerspruch abgewiesen, so kann er Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.
2.4 Wenn die Uk-sellung abgelehnt wurde
• Da es sich um die Abwägung öffentlicher Interessen handelt, haben Arbeitgeber und Wehr-/Zivildienstpflichtiger keinen Anspruch auf Uk-stellung. Eine Ablehnung kann deshalb weder mit Widerspruch noch mit einer Klage angefochten werden.
• Will das Kreiswehrersatzamt bzw. das Bundesamt für Zivildienst einen Vorschlag ablehnen, so ist die vorschlagsberechtigte Behörde zu hören. Die Einberufung wird bis zur endgültigen Entscheidung ausgesetzt.
• Die vorschlagsberechtigte Behörde kann einen Vermittlungsausschuss anrufen, der dann unter erneuter Interessenabwägung entscheidet. Der Arbeitgeber wird über die Entscheidung informiert.
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