Zivilklage und Zeitpunkt

Hallo,
gibt es im Zivilrecht maximale Zeiten zwischem einem Vorfall und wann
man deshalb Klage einreichen kann?
Gruss
T-Bird

Na ja, es geht ja nicht um den „Zeitpunkt eines Vorfalls“ (bzw. nur indirekt), sondern vielmehr um das Bestehen eines Anspruches. Und Ansprüche, jedenfalls die meisten, unterliegen Verjährungsfristen.

Levay

Hallo!

Also mir fällt da nur die Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht ein, die muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben werden.
Für „normale“ Klagen gilt das unten gesagte. Klagen kann man auch nach 45 Jahren noch auf eine Kaufpreisforderung, allerdings wird, wenn der Gegner nicht ganz auf den Kopf gefallen ist, die Einrede der Verjährung erhoben werden und die Klage abgewiesen.

Frank

besseres Beispiel
erstmal danke für die Antworten.
Allerdings merke ich schon, ich habe mich zu allgemein ausgedrückt. Es
geht nicht direkt um materielle Werte.
Sagen wir beispielsweise den berühmten Fall mit Richter und Polizist
und der hellen Aussenlampe, die ins Schlafzimmer scheint.
Der sich belästigt fühlende hat das schon mündlich mitgeteilt. Es
passiert nichts. Der Ärger wird immer größer. Bis wann kann sich diese
Person jetzt gerichtlich dagegen wehren? Ohne das man sagen kann, jetzt
haben sie es so lange schlabbern lassen…
Monate, Jahre?

Gruss
T-Bird

Hallo!

Wenn man so etwas jahrelang einfach duldet, ohne seinen Unmut zu äußern, kann man daran denken, dass die Geltendmachung eines eventuellen Unterlassungsanspruches nach § 242 BGB treuwidrig ist.

Frank

Schon klar. Aber beispielsweise 6 Monate, weil man sich eventuell doch
nicht sicher ist - soll ich oder nicht? Und dann feststellt, das der
Betreffende bei anderen immer weiter so macht?
Danke und Gruss
T-Bird

Hallo!

Wenn man den betroffenen drauf hingewiesen hat, dass man mit seinem Verhalten nicht einverstanden ist, dann kann ich mir nicht denken, dass ein sechsmonatiges Abwarten hier schon die Schwelle zur unzulässigen Rechtsausübung überschreitet.

Frank

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Hallo T-Bird,

wir haben es hier mit dem Problem der sog. Verwirkung (§ 242 BGB analog) zu tun: Eine Person hat einen Anspruch, der grundsätzlich fristungebunden ist; dann kann, wenn der Eindruck erweckt wird, dass der Anspruch nicht geltend gemacht werden soll, die Geltendmachung verwehrt sein.

Das ist aber im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt; und es gibt ja eben keine Fristen. Darum sind alle Umstände des Einzelfalls entscheidend, so dass eine ganz klare Aussage hier nicht möglich ist.

Levay

sorry
Ich war gerade in Gedanken im Verwaltungsrecht… Vergiss das mit der Analogie wieder :wink:

Levay