Zivilprozess: Sinn der Parteivernehmung

Liebe Experten!

Hier zur Abwechslung mal wieder eine allgemeine Rechtsfrage: Was ist im Zivilprozess der wesentliche Unterschied zwischen einer Parteianhörung und einer Parteivernehmung? Klar, das eine ist ein förmlicher Beweis, das andere nicht; aber letztlich gilt ja der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Wozu gibt es also speziell die Parteivernehmung, wenn doch auch eine Anhörung jederzeit möglich ist?

Die Frage wird in meiner Literatur ausgeklammert, ganz so, als wüssten es die Autoren selbst nicht. Ich habe darum meinen AG-Leiter, seines Zeichens RiLG, gefragt, und der wusste es auch nicht. Ich habe die Frage am Ende so formuliert: Wieso hat der Gesetzgeber denn eine Parteivernehmung eingeführt? Antwort: Ich weiß es nicht.

Andererseits erzählte der RiLG, dass es Parteien gibt, die, damit ein potenzieller Zeuge vom Gericht nicht so leicht vernommen werden kann, diesen oft einfach „mitverklagen“. Logik: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein. Und die Parteivernehmung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Aber, und das sagt der AG-Leiter ja selbst: Dann führt man eben eine Parteianhörung durch, bei der Beweiswürdigung (frei!) macht das keinen Unterschied.

Warum verklagt man potenzielle Zeugen, wenn damit doch am Ende nichts gewonnen ist? Wofür um alles in der Welt gibt es die Parteivernehmung?

Herzlichen Dank,
Levay

Hallo,

ich kann Dein Problem durchaus nachvollziehen, habe für mich diese Lösung jedoch bisher immer dogmatisch praktisch gesehen (und damit wahrscheinlich nicht richtg :smile:).

Es ist richtig, dass das Gericht die Beweiswürdigung aus dem Inhalt der Hauptverhandlung zieht. Das beudeutet, dass das Gericht, wenn es erhobene Beweis würdigt, auch das einfache Parteivorbringen und die Parteianhörung, die ja an sich nur der Konkretisierung des Parteivortrages dient, berücksichtigt und, fast wie einen eigenen Beweis, einfließen lässt.

Aber: Was macht das Gericht denn, wenn es bei gegensätzlichem schlüssigen und erheblichem Parteivortrag überhaupt gar keinen Beweis hat, weil die pflichtigte Partei eben keinen Zeugen und kein Dokument anführen kann, bzw. weil die erhobenen Beweise mit diesem speziellen Teil des Rechtsstreits einfach nichts zu tun haben.

In dem Fall kann das Gericht überhaupt keine Beweiswürdigung vornehmen, könnte es nicht die Partei selbst als Zeugen laden, und somit auch Parteivortrag und Parteianhörung gar nicht „im Rahmen der Beweiswürdigung“ berücksichtigen. In diese Fall gäbe es mangels angebotenem und erhobenem Beweis eine solche nicht. Daher die Parteiverehmung.

Anders wäre der Fall natürlich, wenn über das strittige Thema Beweis durch Anhörung eines Dritten Zeugen erhoben wird. Dann würde eine Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung ausreichen.
Aber: In diesem Fall, wenn also die Partei diesen Zeugen hat, dürfte sie ja gar nicht vernommen werden.
Bliebe also lediglich der Fall, dass die Gegenseite allein einen Zeugen hat und die Partei daher, zur Herstellung der Waffengleichheit, ebenfalls vernommen wird. Hier könnte man wirklich sagen, dass die Parteianhöhrung ebenfalls ausreicht, weil sie ja bei der Bewertung der existierenden Zeugenaussage ebenso berücksichtigt werden kann, wie wenn die angehörte Partei selbst vernommen worden wäre.

Gruß
Dea

…der zum Glück fast nie vor Gericht sein braucht :smile:

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

so ganz kann ich das noch nicht nachvollziehen. Du schreibst:

Aber: Was macht das Gericht denn, wenn es bei gegensätzlichem
schlüssigen und erheblichem Parteivortrag überhaupt gar keinen
Beweis hat, weil die pflichtigte Partei eben keinen Zeugen und
kein Dokument anführen kann, bzw. weil die erhobenen Beweise
mit diesem speziellen Teil des Rechtsstreits einfach nichts zu
tun haben.

In dem Fall kann das Gericht überhaupt keine Beweiswürdigung
vornehmen, könnte es nicht die Partei selbst als Zeugen laden,
und somit auch Parteivortrag und Parteianhörung gar nicht „im
Rahmen der Beweiswürdigung“ berücksichtigen.

Das klingt zwar auf den ersten Blick plausibel („schlüssig“ *g*). Aber das Gericht entscheidet gem. § 286 ZPO ja „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer ETWAIGEN Beweisaufnahme“. Umkehrschluss: Wo keine Beweisaufnahme, da trotzdem Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen, somit doch auch der schlichten Parteianhöring, oder…?

Fragend:
Levay

In diese Fall

gäbe es mangels angebotenem und erhobenem Beweis eine solche
nicht. Daher die Parteiverehmung.

Anders wäre der Fall natürlich, wenn über das strittige Thema
Beweis durch Anhörung eines Dritten Zeugen erhoben wird. Dann
würde eine Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung
ausreichen.
Aber: In diesem Fall, wenn also die Partei diesen Zeugen hat,
dürfte sie ja gar nicht vernommen werden.
Bliebe also lediglich der Fall, dass die Gegenseite allein
einen Zeugen hat und die Partei daher, zur Herstellung der
Waffengleichheit, ebenfalls vernommen wird. Hier könnte man
wirklich sagen, dass die Parteianhöhrung ebenfalls ausreicht,
weil sie ja bei der Bewertung der existierenden Zeugenaussage
ebenso berücksichtigt werden kann, wie wenn die angehörte
Partei selbst vernommen worden wäre.

Gruß
Dea

…der zum Glück fast nie vor Gericht sein braucht :smile:

Liebe Experten!

Hier zur Abwechslung mal wieder eine allgemeine Rechtsfrage:
Was ist im Zivilprozess der wesentliche Unterschied zwischen
einer Parteianhörung und einer Parteivernehmung? Klar, das
eine ist ein förmlicher Beweis, das andere nicht; aber
letztlich gilt ja der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Wozu gibt es also speziell die Parteivernehmung, wenn doch
auch eine Anhörung jederzeit möglich ist?

Die Frage wird in meiner Literatur ausgeklammert, ganz so, als
wüssten es die Autoren selbst nicht. Ich habe darum meinen
AG-Leiter, seines Zeichens RiLG, gefragt, und der wusste es
auch nicht. Ich habe die Frage am Ende so formuliert: Wieso
hat der Gesetzgeber denn eine Parteivernehmung eingeführt?
Antwort: Ich weiß es nicht.

Andererseits erzählte der RiLG, dass es Parteien gibt, die,
damit ein potenzieller Zeuge vom Gericht nicht so leicht
vernommen werden kann, diesen oft einfach „mitverklagen“.
Logik: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein. Und die
Parteivernehmung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig. Aber, und das sagt der AG-Leiter ja selbst: Dann
führt man eben eine Parteianhörung durch, bei der
Beweiswürdigung (frei!) macht das keinen Unterschied.

Warum verklagt man potenzielle Zeugen, wenn damit doch am Ende
nichts gewonnen ist? Wofür um alles in der Welt gibt es die
Parteivernehmung?

Herzlichen Dank,
Levay

Hallo,

so ganz kann ich das noch nicht nachvollziehen. Du schreibst:

Aber: Was macht das Gericht denn, wenn es bei gegensätzlichem
schlüssigen und erheblichem Parteivortrag überhaupt gar keinen
Beweis hat, weil die pflichtigte Partei eben keinen Zeugen und
kein Dokument anführen kann, bzw. weil die erhobenen Beweise
mit diesem speziellen Teil des Rechtsstreits einfach nichts zu
tun haben.

In dem Fall kann das Gericht überhaupt keine Beweiswürdigung
vornehmen, könnte es nicht die Partei selbst als Zeugen laden,
und somit auch Parteivortrag und Parteianhörung gar nicht „im
Rahmen der Beweiswürdigung“ berücksichtigen.

Das klingt zwar auf den ersten Blick plausibel („schlüssig“
*g*). Aber das Gericht entscheidet gem. § 286 ZPO ja „unter
Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und
des Ergebnisses einer ETWAIGEN Beweisaufnahme“. Umkehrschluss:
Wo keine Beweisaufnahme, da trotzdem Berücksichtigung des
gesamten Inhalts der Verhandlungen, somit doch auch der
schlichten Parteianhöring, oder…?

Richtig, meines Erachtens bezieht sich der Begriff der „etwaigen Beweisaufnahme“ darauf, dass ein Gericht natürlich auch ohne Beweiserhebung aus dem gesamten Inhalt der Verhandlung ein Urteil treffen kann, nämlich dann, bzw. soweit wie die Klage unschlüssig oder die Erwiderung nicht erheblich ist. In diesem Fall, und das ist m.E. nach Sinn und Zweck der Parteianhörung ganz maßgeblich der Fall, weil diese grade genannte Probleme beseitigen soll, trifft § 286 ZPO zu auch ohne Beweiserhebung.

Was es aber in diesem Fall nicht kann, ist die Parteianhörung als Beweis für eine streitige Tatsache heranziehen, denn es bleibt Parteivortrag, sie ist keine Beweisaufnahme selbst. Hier ist die Parteivernehmung notwendig, um überhaupt in die Beweisaufnahme zu kommen.

Gruß
Dea

Fragend:
Levay

In diese Fall

gäbe es mangels angebotenem und erhobenem Beweis eine solche
nicht. Daher die Parteiverehmung.

Anders wäre der Fall natürlich, wenn über das strittige Thema
Beweis durch Anhörung eines Dritten Zeugen erhoben wird. Dann
würde eine Parteianhörung im Rahmen der Beweiswürdigung
ausreichen.
Aber: In diesem Fall, wenn also die Partei diesen Zeugen hat,
dürfte sie ja gar nicht vernommen werden.
Bliebe also lediglich der Fall, dass die Gegenseite allein
einen Zeugen hat und die Partei daher, zur Herstellung der
Waffengleichheit, ebenfalls vernommen wird. Hier könnte man
wirklich sagen, dass die Parteianhöhrung ebenfalls ausreicht,
weil sie ja bei der Bewertung der existierenden Zeugenaussage
ebenso berücksichtigt werden kann, wie wenn die angehörte
Partei selbst vernommen worden wäre.

Gruß
Dea

…der zum Glück fast nie vor Gericht sein braucht :smile:

Liebe Experten!

Hier zur Abwechslung mal wieder eine allgemeine Rechtsfrage:
Was ist im Zivilprozess der wesentliche Unterschied zwischen
einer Parteianhörung und einer Parteivernehmung? Klar, das
eine ist ein förmlicher Beweis, das andere nicht; aber
letztlich gilt ja der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Wozu gibt es also speziell die Parteivernehmung, wenn doch
auch eine Anhörung jederzeit möglich ist?

Die Frage wird in meiner Literatur ausgeklammert, ganz so, als
wüssten es die Autoren selbst nicht. Ich habe darum meinen
AG-Leiter, seines Zeichens RiLG, gefragt, und der wusste es
auch nicht. Ich habe die Frage am Ende so formuliert: Wieso
hat der Gesetzgeber denn eine Parteivernehmung eingeführt?
Antwort: Ich weiß es nicht.

Andererseits erzählte der RiLG, dass es Parteien gibt, die,
damit ein potenzieller Zeuge vom Gericht nicht so leicht
vernommen werden kann, diesen oft einfach „mitverklagen“.
Logik: Wer Partei ist, kann nicht Zeuge sein. Und die
Parteivernehmung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen
zulässig. Aber, und das sagt der AG-Leiter ja selbst: Dann
führt man eben eine Parteianhörung durch, bei der
Beweiswürdigung (frei!) macht das keinen Unterschied.

Warum verklagt man potenzielle Zeugen, wenn damit doch am Ende
nichts gewonnen ist? Wofür um alles in der Welt gibt es die
Parteivernehmung?

Herzlichen Dank,
Levay

Ich verstehe dich so, dass du sagen willst: Wenn der Klägervortrag schlüssig ist und das Gericht im Rahmen des § 286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass auch der streitige Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht, wenn aber keine Beweise erhoben wurden, sondern nur eine Parteianhörung stattfand - dann muss die Klage trotz schlüssigen Klägervortrags und der entsprechenden Überzeugung des Gerichts abgewiesen werden.

Ich hoffe, dass du das meinst, weil ich sonst nach wie vor nicht verstehe, wozu der Gesetzgeber die Parteivernehmung erfunden hat. Andererseits hoffe ich, dass du das nicht meinst; denn ich würde es dir glauben, hielte es aber für ungerecht und falsch.

Levay

Ich verstehe dich so, dass du sagen willst: Wenn der
Klägervortrag schlüssig ist und das Gericht im Rahmen des §
286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass auch der streitige
Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht,

Äh Moment, dies würde das Gericht (wenn es ein gesetzestreues Gericht ist) nie tun. Es würde nie darüber nachdenken, ob der eine oder andere Vortrag der Wahrheit entspricht, sondern allein, ob das Klagevorbringen schlüssig und die Erwiderung erheblich ist.

wenn aber keine
Beweise erhoben wurden, sondern nur eine Parteianhörung
stattfand - dann muss die Klage trotz schlüssigen
Klägervortrags und der entsprechenden Überzeugung des Gerichts
abgewiesen werden.

Ganz genau so ist es.

Ich hoffe, dass du das meinst, weil ich sonst nach wie vor
nicht verstehe, wozu der Gesetzgeber die Parteivernehmung
erfunden hat.

Tata!!!

Andererseits hoffe ich, dass du das nicht
meinst; denn ich würde es dir glauben, hielte es aber für
ungerecht und falsch.

Aber wiso denn. Es gibt nun einmal Darlegungs- und Beweisregeln. Ich denke aber, dass hier auch einiges vermischt wird.

Wenn des Gericht den Klägervortrag für „wahr“ hält, wie Du es ansprichst, dann wird das von der Darlegungs- und Substantiierungslast her wohl unweigerlich daraus folgen, dass die Beklagtenerwiderung letzterem nicht ausreicht, und dann wird verurteilt.

Das Gericht soll sich aber damit nicht beschäftigen, sondern mit der Frage von Schlüssigkeit und Erheblichkeit um darüber zur Beweiserhebung zu kommen. Hier ist die Parteianhörung auch relevant, um das Parteivorbringen zu konkretisieren.

Und nun, wenn beide Vorträge substantiiert sind, na dann muss halt der Beweispflichtige Beweis antreten. Und wenn er garnix hat, gibts zur Rettung noch immer die Parteivernehmung.

Ich finde das keineswegs ungerecht.

Gruß
Dea

Ich verstehe dich so, dass du sagen willst: Wenn der
Klägervortrag schlüssig ist und das Gericht im Rahmen des §
286 ZPO zu der Überzeugung gelangt, dass auch der streitige
Vortrag des Klägers der Wahrheit entspricht,

Äh Moment, dies würde das Gericht (wenn es ein gesetzestreues
Gericht ist) nie tun. Es würde nie darüber nachdenken, ob der
eine oder andere Vortrag der Wahrheit entspricht, sondern
allein, ob das Klagevorbringen schlüssig und die Erwiderung
erheblich ist.

Ich meinte die Situation während bzw. nach der Beweiswürdigung. Dort würde es ja auch den Pateivortrag berücksichtigen.

wenn aber keine
Beweise erhoben wurden, sondern nur eine Parteianhörung
stattfand - dann muss die Klage trotz schlüssigen
Klägervortrags und der entsprechenden Überzeugung des Gerichts
abgewiesen werden.

Ganz genau so ist es.

Na, ich nehme das jetzt mal so hin, auch wenn es doch eigentlich nicht dem Wortlaut von § 286 ZPO entspricht. Das Wort „etwaig“ muss ja bedeuten, dass eine Würdigung des Gesamtgeschehens auch ohne Beweisaufnahme zu erfolgene hat.

Aber wiso denn. Es gibt nun einmal Darlegungs- und
Beweisregeln.

Ja, so kann man es wohl auch sehen. Oder muss man es sehen. Vielleicht fehlt mir einfach auch die Erfahrung, dass alles etwas praxisorientierter zu sehen. Vermutlich würde sich herausstellen, dass sich das alles so handhaben lässt, dass immer das „richtige Ergebnis“ rauskommt.

Wenn des Gericht den Klägervortrag für „wahr“ hält, wie Du es
ansprichst, dann wird das von der Darlegungs- und
Substantiierungslast her wohl unweigerlich daraus folgen, dass
die Beklagtenerwiderung letzterem nicht ausreicht, und dann
wird verurteilt.

Also mangels (ausreichendem) Bestreitens…? Wieso? Wenn der Beklagte noch so qualifiziert bestreitet, kann es ja trotzdem sein, dass das Gericht dem Kläger glaubt. Wenn dann aber kein formaler Beweis geführt wird, kann es offenbar der Klage nicht stattgeben, obwohl a) die Klage schlüssig ist und b) das Gericht dem Kläger glaubt. So hast du es doch gesagt.

Und nun, wenn beide Vorträge substantiiert sind, na dann muss
halt der Beweispflichtige Beweis antreten. Und wenn er garnix
hat, gibts zur Rettung noch immer die Parteivernehmung.

Und sobald eine Parteivernehmung da ist, gibt es eine Beweiswürdigung; und im Rahmen derer kann man dann endlich auch die bloße Parteianhörung berücksichtigen…

Levay

Hallo!

Ganz genau so ist es.

Na, ich nehme das jetzt mal so hin, auch wenn es doch
eigentlich nicht dem Wortlaut von § 286 ZPO entspricht. Das
Wort „etwaig“ muss ja bedeuten, dass eine Würdigung des
Gesamtgeschehens auch ohne Beweisaufnahme zu erfolgene hat.

Wenn das Klägervorbingen schlüssig und das Beklagtenvorbringen erheblich ist, kann das Gericht doch nicht einfach sagen…nun ja, das Parteivorbringen des Klägers erscheint mir aber irgendwie glaubhafter.
Dann wird Beweis erhoben…das ist doch auch der Sinn der Beweisantritte in der Klageschrift. Und wenn nun wirklich nichts da ist, dann wird das Gericht darauf hinweisen, dass kein Beweisantritt meinetwegen für den mündlich geschlossenen Kaufvertrag da ist. Und da kann man sich im ernstfall mit der Parteivernehmung helfen, die übrigens so gut wie nie vorkommt, weil die andere Seite widerspricht und die Hürden für eine Partivernehmung von Amts wegen ziemlich hoch gesetzt sind. Also mein AG Leiter meinte damals, er habe in 15 Jahren erst einmal eine von Amts wegen gemacht.

Aber wiso denn. Es gibt nun einmal Darlegungs- und
Beweisregeln.

Ja, so kann man es wohl auch sehen. Oder muss man es sehen.
Vielleicht fehlt mir einfach auch die Erfahrung, dass alles
etwas praxisorientierter zu sehen. Vermutlich würde sich
herausstellen, dass sich das alles so handhaben lässt, dass
immer das „richtige Ergebnis“ rauskommt.

Was meinst Du mit dem richtigen Ergebnis? Ich habe gerade eine Klage gemacht, bei der die Beweislage ziemlich kritisch für uns ist. Der Mandant lügt mit Sicherheit nicht. Wenn die Klage abgewiesen wird, weil wir einen Beweis nicht führen können und uns die Beweislast trifft, dann ist das prozessual richtig, es ist aber materiell falsch. Oder ganz einfach gesagt: Das richtige muss nicht das sein, dass der Wirklichen Sachlage entspricht.

Wenn des Gericht den Klägervortrag für „wahr“ hält, wie Du es
ansprichst, dann wird das von der Darlegungs- und
Substantiierungslast her wohl unweigerlich daraus folgen, dass
die Beklagtenerwiderung letzterem nicht ausreicht, und dann
wird verurteilt.

Also mangels (ausreichendem) Bestreitens…? Wieso? Wenn der
Beklagte noch so qualifiziert bestreitet, kann es ja trotzdem
sein, dass das Gericht dem Kläger glaubt.

Wenn der Beklagte erheblich bestreitet wird Beweis erhoben, da wird nicht einfach dem Kläger gelaubt.

Was ich auf die schnelle gefunden habe:

BGH, Beschluss vom 03.05.2006, Az. IV ZR 72/05

Erkennt das Berufungsgericht die Erheblichkeit des Vortrags eines Beteiligten und unterlässt es gleichwohl die erforderliche Beweisaufnahme, weil es von Tatsachen ausgeht, die noch streitig sind, so liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.

Wenn dann aber kein
formaler Beweis geführt wird, kann es offenbar der Klage nicht
stattgeben, obwohl a) die Klage schlüssig ist und b) das
Gericht dem Kläger glaubt. So hast du es doch gesagt.

Der Kläger muss doch einen Beweis bringen, wenn der Beklagte erheblich bestreitet.

Und nun, wenn beide Vorträge substantiiert sind, na dann muss
halt der Beweispflichtige Beweis antreten. Und wenn er garnix
hat, gibts zur Rettung noch immer die Parteivernehmung.

Und sobald eine Parteivernehmung da ist, gibt es eine
Beweiswürdigung; und im Rahmen derer kann man dann endlich
auch die bloße Parteianhörung berücksichtigen…

Die Parteivernehmung ist wie gesagt nach meiner Erfahrung ziemlich selten, weil der Gegner immer widersprechen wird. Eine Vernehmung von Amts wegen ist nur möglich, wenn schon ein „kleiner“ Beweis geführt ist, der aber noch nicht ausreicht. Stehen sich einfach zwei gegensätzliche Behauptungen gegenüber, die beide nicht bewiesen sind, wird keine Parteivernehmung von Amts wegen durchgeführt. Man kommt mit der Parteivenerhmung nicht wirklich weit.

Gruß,

Florian.

Huhu,

mit richtig meinte ich nicht materiell-rechtlich richtig, sondern „gerecht“ im weitesten Sinne; dazu kann ja auch gehören, dass, wenn ein Anspruch materiell-rechtlich besteht, sich aber nicht beweisen lässt, das Gericht die Klage abweist.

Danke euch beiden und schönen Gruß,
Levay

PS

Wenn das Klägervorbingen schlüssig und das Beklagtenvorbringen
erheblich ist, kann das Gericht doch nicht einfach sagen…nun
ja, das Parteivorbringen des Klägers erscheint mir aber
irgendwie glaubhafter.

Wohlgemerkt: Die Glaubhaftigkeit des Vortrags spielt in der freien Beweiswüridung ja schon eine Rolle.

Levay

Wenn das Klägervorbingen schlüssig und das Beklagtenvorbringen
erheblich ist, kann das Gericht doch nicht einfach sagen…nun
ja, das Parteivorbringen des Klägers erscheint mir aber
irgendwie glaubhafter.

Wohlgemerkt: Die Glaubhaftigkeit des Vortrags spielt in der
freien Beweiswüridung ja schon eine Rolle.

Ja, aber dazu muss man erst einmal in die Beweiswürdigung kommen. Nach dem oben gesagten würden man bei einer streitigen Tatsache einfach nicht in die Beweisaufnahme gehen, weil man A oder B glaubt.

Und ehrlich, von einer solchen Einschätzung möchte ich meine Prozesse nicht abhängig machen.

Gruß
Dea

Und ehrlich, von einer solchen Einschätzung möchte ich meine
Prozesse nicht abhängig machen.

Nee. Aber iregndwie ist es doch auch komisch, wenn wir etwa eine Beweisaufnahme haben, in der es genau einen Beweis gibt, der dann auch noch ziemlich fragwürdig ist und im Grunde nicht weiterhilft, wenn er aber der formelle Grund dafür ist, dass man die Parteianhörung würdigen kann, weil es nun hochoffiziell eine Beweiswürdigung gibt.

Egal. Ich widme mich jetzt erst mal wieder anderen Fragen.

Levay