Hallo!
Ganz genau so ist es.
Na, ich nehme das jetzt mal so hin, auch wenn es doch
eigentlich nicht dem Wortlaut von § 286 ZPO entspricht. Das
Wort „etwaig“ muss ja bedeuten, dass eine Würdigung des
Gesamtgeschehens auch ohne Beweisaufnahme zu erfolgene hat.
Wenn das Klägervorbingen schlüssig und das Beklagtenvorbringen erheblich ist, kann das Gericht doch nicht einfach sagen…nun ja, das Parteivorbringen des Klägers erscheint mir aber irgendwie glaubhafter.
Dann wird Beweis erhoben…das ist doch auch der Sinn der Beweisantritte in der Klageschrift. Und wenn nun wirklich nichts da ist, dann wird das Gericht darauf hinweisen, dass kein Beweisantritt meinetwegen für den mündlich geschlossenen Kaufvertrag da ist. Und da kann man sich im ernstfall mit der Parteivernehmung helfen, die übrigens so gut wie nie vorkommt, weil die andere Seite widerspricht und die Hürden für eine Partivernehmung von Amts wegen ziemlich hoch gesetzt sind. Also mein AG Leiter meinte damals, er habe in 15 Jahren erst einmal eine von Amts wegen gemacht.
Aber wiso denn. Es gibt nun einmal Darlegungs- und
Beweisregeln.
Ja, so kann man es wohl auch sehen. Oder muss man es sehen.
Vielleicht fehlt mir einfach auch die Erfahrung, dass alles
etwas praxisorientierter zu sehen. Vermutlich würde sich
herausstellen, dass sich das alles so handhaben lässt, dass
immer das „richtige Ergebnis“ rauskommt.
Was meinst Du mit dem richtigen Ergebnis? Ich habe gerade eine Klage gemacht, bei der die Beweislage ziemlich kritisch für uns ist. Der Mandant lügt mit Sicherheit nicht. Wenn die Klage abgewiesen wird, weil wir einen Beweis nicht führen können und uns die Beweislast trifft, dann ist das prozessual richtig, es ist aber materiell falsch. Oder ganz einfach gesagt: Das richtige muss nicht das sein, dass der Wirklichen Sachlage entspricht.
Wenn des Gericht den Klägervortrag für „wahr“ hält, wie Du es
ansprichst, dann wird das von der Darlegungs- und
Substantiierungslast her wohl unweigerlich daraus folgen, dass
die Beklagtenerwiderung letzterem nicht ausreicht, und dann
wird verurteilt.
Also mangels (ausreichendem) Bestreitens…? Wieso? Wenn der
Beklagte noch so qualifiziert bestreitet, kann es ja trotzdem
sein, dass das Gericht dem Kläger glaubt.
Wenn der Beklagte erheblich bestreitet wird Beweis erhoben, da wird nicht einfach dem Kläger gelaubt.
Was ich auf die schnelle gefunden habe:
BGH, Beschluss vom 03.05.2006, Az. IV ZR 72/05
Erkennt das Berufungsgericht die Erheblichkeit des Vortrags eines Beteiligten und unterlässt es gleichwohl die erforderliche Beweisaufnahme, weil es von Tatsachen ausgeht, die noch streitig sind, so liegt darin eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die die Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet.
Wenn dann aber kein
formaler Beweis geführt wird, kann es offenbar der Klage nicht
stattgeben, obwohl a) die Klage schlüssig ist und b) das
Gericht dem Kläger glaubt. So hast du es doch gesagt.
Der Kläger muss doch einen Beweis bringen, wenn der Beklagte erheblich bestreitet.
Und nun, wenn beide Vorträge substantiiert sind, na dann muss
halt der Beweispflichtige Beweis antreten. Und wenn er garnix
hat, gibts zur Rettung noch immer die Parteivernehmung.
Und sobald eine Parteivernehmung da ist, gibt es eine
Beweiswürdigung; und im Rahmen derer kann man dann endlich
auch die bloße Parteianhörung berücksichtigen…
Die Parteivernehmung ist wie gesagt nach meiner Erfahrung ziemlich selten, weil der Gegner immer widersprechen wird. Eine Vernehmung von Amts wegen ist nur möglich, wenn schon ein „kleiner“ Beweis geführt ist, der aber noch nicht ausreicht. Stehen sich einfach zwei gegensätzliche Behauptungen gegenüber, die beide nicht bewiesen sind, wird keine Parteivernehmung von Amts wegen durchgeführt. Man kommt mit der Parteivenerhmung nicht wirklich weit.
Gruß,
Florian.