Zivilprozessordnung

Hallo,

der Kläger reicht eine Klage éin.
Der Beklagte antwortet mit der Klageerwiderung.

Und wie geht es dann weiter?
Hat der Kläger vor der ersten mündlichen Verhandlung ein
Recht auf die Klageerwiderung des Beklagten zu antworten?
Oder er muss er sogar? (je nach Inhalt der Klageerwiderung).

Wenn ja. Hat dann auch der Beklagte nochmals das Recht darauf zu antworten (vor der Verhandlung?).

Ich nehme an, dann ist aber Eingabeschluss!?

Gruss
Dr. BOB

Hallo,

man kann sich so lange mit Schriftsätzen totschmeißen, wie man will bzw. bis der Richter ne Schriftsatzfrist setzt. Grundsätzlich wird aber jeder Schriftsatz der Gegenseite mit einem kurzen Anschreiben des Gerichts übersandt. Wenn es Fristen gibt, oder man irgend etwas tun muß, steht das auch da drin.

Wenn dem Richter die Sache auch schon nach zwei Schriftsätzen einleuchtet, kann er schon einen Termin zur mündlichen Verhandlung anordnen. Aber auch da kann man immer noch Schriftsätze einreichen, daran hindert einen keiner.

LG

Schnägge