Zivilrecht

Liebe/-r Experte/-in,
ich habe mal follgende frage:

ich habe mir vor fast 3 monaten eine couchgarnitur bestellt.
bei vertragsschluss hies es, es würde zwischen 4-12 wochen dauern bis es geliefert wird.

ich habe damals 500 euro angezahlt, insegesamt kostet die garnitur 3000 euro.
die garnitur wird für mich gebaut, also sie haben soetwas nicht vorrätig.
am kommenden montag sind die 12 wochen abgelaufen, am telefon sagte man mir es würde noch mind. 6 wochen dauern.
so lange möchte ich aber nicht mehr warten, da ich seit 3 monaten auf klappstühlen sitze.

komme ich irgendwie aus dem vertrag raus?
nach welchem § geht das?
selbstverständlich möchte ich die anzahlung wiederhaben.

herzlichen dank im vorraus

lg marion

Hallo Marion,

Zuerst schau doch mal bitte in den AGBs des Möbelhauses
nach?
Wichtig ist ob der Termin verbindlich war. Wenn ja,
befindet sich das Möbelhaus oder wo auch immer du
bestellt hast, in Verzug. Sodass du vom Kaufvertrag
generell zurücktreten kannst. Wichtig ist die
Kommunikation zu halten, vielleicht möchtest du die
Couchgarnitur auch noch in 6 Wochen und die können dir
entgegen kommen, wie auch immer.
Bei Anschreiben am besten den Eingang quittieren lassen
und bei Telefonaten dir den Namen des Mitarbeiters
geben lassen.
Ich hoffe, dass konnte dir ein wenig helfen.

Viele Grüße

Hallo Marion,
sie können schriftlich den Vertrag rückgängig machen, weil das Möbelhaus die Lieferzeit nicht eingehalten hat.
Das wäre ein Küngigungsgrund !!!
Ich hoffe Sie haben die Vereinbarung der Lieferzeit schriftlich, oder einen Zeugen beim Ankauf. ( 500 Euro bezahlt)
Setzen Sie bitte schriftlich so schnell wie möglich nochmal eine Frist von 1 - 2 Wochen, falls dann immer noch nichts kommt.
Treten Sie vom Kaufvertrag schriftlich zurück.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen und wünsche Ihnen bei Ihrem Vorhaben viel Erfolg.
Mit freundlcihen Grüssen
Andrea

Hallo liebe Fragestellerin,

…kommt drauf an, wie der Auftrag gefertigt wurde !? Können Sie mir eine Kopie Ihres Auftrages zukommen lassen, damit ich mir diesen Auftrag mal durchlesen kann !?

Viele Grüße,

Martin Kohler

Hallo Marion,

Wenn Du von einem Vertrag (lassen wir mal offen ob es hier ein Kauf- oder Werkliefervertrag ist) zurücktreten möchtest, geht das nach § 346 I BGB. Hierzu müsste Dir ein vertraglich vereinbarter Rücktrittsvorbehalt oder ein gesetzliches Rücktrittrecht zur Seite stehen.

I. Vertraglich
Was wurde vertraglich vereinbart? Zum Bsp. eine Verwirkungsklausel nach § 354 BGB nach welcher der Schuldner seiner Rechte aus dem Vertrag verlustig sein soll, wenn er seine Verbindlichkeiten nicht erfüllt. Also schau in Deinen Vertrag.

II. Gesetzlich
Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, gem. § 323 I BGB nach erfolglos verstrichener angemesserner Frist.
Möglicherweise ist eine Fristsetzung entbehrlich, § 323 II BGB.
Z.B. gem. § 323 II Nr. 2 BGB, wenn die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht erfolgt.
Wurde vertraglich (!) eine Lieferzeit/ -termin vereinbart?

III. Rücktrittserklärung
Zudem muss der Rücktritt erklärt werden, gem. § 349 BGB

IV. Rechtsfolge des Rücktritts ist, dass die empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, § 346 I BGB 2. Hs.
Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen sind Zug und Zug zu erfüllen, § 348 BGB. Das heißt der Händler wird von seiner Leistungspflicht Dir gegenüber frei und Du bekommst Deine Anzahlung zurück.

Das ist jetzt erst mal sehr holzschnittartig aber auf die Schnelle vielleicht ganz brauchbar. Wenn Du genaueres wissen willst, nur zu.

Grüße
Kai

Grüß Dich Marion,
der Fehler bei solchen Fragen liegt immer daran, dass man einfach mal so zum Telefon greift, um Vertragsrechtliches mal eben so klären zu können. Ich gehe jede Wette ein, dass Du Dir kein Telefonprotokoll gemacht hast (Uhrzeit, Gesprächsteilnehmer, etc.).
Besteht ein vertraglicher und/oder schriftlicher Liefertermin?
Normaler Weise stünde Dir in diesem Fall sogar eine Entschädigung, ähnlich dem Schmerzensgeld, neben einer Vertragsstrafe zu.
Du siehst also, die Angelegenheit ist sehr komplex!

Wenn Du möchtest, kannst Du mich direkt unter [email protected] anschreiben.

Liebe Grüße - Ernst aus Bremen

Hallo,

hier muss per Einschreiben eine letzte Lieferfrist gesetzt werde, mindestens 14 Tage, und für den Fall, dass die Garnitur dann immer noch nicht geleifert wird, der Rücktritt vom Vertrag angedroht und Rückzahlung des angez. Betrages verlangt werden.
Dann kann im Erstfall nach Ablauf der Frist Rücktritt erklärt und das angez. Geld zurückverlangt werden.

Das Gesetzbuch habe ich heute Nacht nicht dabei. Die Verugsfolgen sind aber unter den §§ 281 ff bis 300 BGB genau geregelt8bitte nachsehen).
Dazu wendet der Jurist dann noch Spezialvorschriften aus dem Werkvertragsrecht an: die evtl. bisherigen Arbeiten des Auftragnehmers müssen in diesem Fall von Ihnen nicht bezahlt werden, weil Sie wegen des Lieferverzugs - also aus Verschulden des AN - den Vertrag beenden und evtl. erbrachte Teilleistungen für Sie uninteressant sind.

Viel Erfolg
und ein schönes Wochenende wünscht
S.

Hallo Marion,

meines Erachtens kannst Du nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten, da Du den Verkäufer eine angemessen Nachbesserungspflicht einräumen musst.

LG
Frank