Zivilrecht

Liebe/-r Experte/-in,

ich weiss, dass ich hier keine verbindlichen fragen stellen darf-deshalb der konjunktiv

Bei einer betriebsratswahl wird die von mir geführte Wahlvorschlagsliste damit gegenüber dem wahvorstand angefochten, dass ich mir diese liste von dem ehemaligen obenstehenden Listenführer angeeignet (aus dem Schreibtisch genommen habe) und widerrechtlich mit anderen Kandidaten weitergeführt habe. der ehemalige Listenführer ist damit gezwungen gewesen seine eigene neue liste zu eröffnen.
Ist nachweislich nicht der Fallm, es gibt zwei unabhängige Zeugen. Daswäre ja Unrkundenfälschung, -unterdrückung bzw Fälschung.
Wie könnte ich dagegen vorgehen.
Ja…es wird zur Schlammschlacht…

Erbitte Rat.

Hallo,

wie Sie schon selbst anmerken, kann Ihnen hier keine verbindliche Rechtsberatung gewährt werden.

Ich möchte Sie daher auf einen zugelassenen Rechtsanwalt verweisen und halte mich im Übrigen kurz:

Ich lege nachstehenden Sachverhalt zugrunde:

_A führt eine Wahlvorschlagsliste für eine Betriebsratswahl. Der Wahlvorstand lehnt die Liste des A ab, da dieser die Liste angeblich dem B entwendet und sie darüber hinaus mit anderen Kandidaten ausgefüllt / weitergeführt hat.

A fragt, was er nun tun kann._

Ihre Frage ist leider etwas weit gefasst. Was ist denn hier überhaupt As Begehr? Möchte er, dass die Liste angenommen wird? Dann liegt die Antwort im Arbeitsrecht (vgl. BetrVG) bzw. in den allg. Regeln zur Anfechtung. Im Arbeitsrecht kennt sich der Verfasser nur rudimentär aus und rät daher dringend zum Besuch eines Rechtsanwalts. Zur Anfechtung im Allgemeinen kann festgehalten werden, dass die Anfechtung nur dann ihre Wirkung entfaltet, wenn sie berechtigt ist. Hier würde ich an As Stelle erstmal der „Anfechtung“ widersprechen.
Oder möchte er gegen den Vorwurf der strafrechtlich relevanten Urkundsdelikte und des Betrugs vorgehen?
Dann kommt eine „Klage auf Widerruf der Äußerung“ in Betracht, gestützt auf den Beseitigungsanspruch des § 1004 BGB.
Gegebenenfalls käme daneben eine Strafanzeige wegen übler Nachrede in Betracht.

Vielleicht könnten Sie Ihre Frage ein wenig konkretisieren.

Bis dahin verbleibe ich.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo und Guten Tag,
im BetrVG und der Wahlordnung bin ich soweit selber fit-es ginge mir um die Straf- und Zivilrechtliche Frage und um die absolut ungerechtfertigte Behauptung dass eine Urkunde nach BGB widerrechtlich angeeignet worden sein könnte.

Verleumdung? Üble Nachrede?

Welche §§ kämen in Frage?

Vielen Dank vorab

Guten Abend,

zunächst gehe ich auf die zivilrechtliche Seite ein:

Wie bereits in der vorherigen Antwort gesagt, käme hins. der (ungerechtfertigten) Behauptung ein Anspruch auf Widerruf der Äußerung / Gegendarstellung aus § 1004 BGB in Betracht.
Schadensersatzanspüche sind eher fernliegend, da das insoweit heranzuziehende Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB) grds. keine reinen Vermögensschäden kompensiert (Ausn. § 826 BGB). Ferner müssten sie einen messbaren Schaden durch den Misskredit darlegen.

Strafrechtlich wären wir in der üblen Nachrede (§ 186 StGB). In Betracht käme durchaus auch eine Strafbarkeit wegen Verleumdung (§ 187 StGB). Problematisch ist hier jedoch, den dahingehend „stärkeren“ Vorsatz (vgl. im Normtext: „wider besseren Wissens“) nachzuweisen. Von daher wäre, die Richtigkeit des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unterstellt, eine Bestrafung nach § 186 StGB naheliegender. Hier müsste der Täter nachweisen, dass seine Behauptung wahr ist (vgl. im Normtext: „nicht erweislich wahr“).

Ich hoffe Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und verbleibe abermals.

Viele Grüße

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Wenn es „nachweislich“ anders als behauptet ist, mußt Du den Sachverhalt eben nachweisen. Entweder durch eine „Feststellungsklage“ beim Arbeitsgericht (? - ich würde dort 'mal nach der Zuständigkeit fragen) oder eine Unterlassungsklage vor’m Amtsgericht, mit der Du die „Gegenseite“ zur Unterlassung der unzutreffenden Behauptungen zwingst.
Gruß
uli

Liebe/-r Experte/-in,

Ist nachweislich nicht der Fallm, es gibt zwei unabhängige
Zeugen. Daswäre ja Unrkundenfälschung, -unterdrückung bzw
Fälschung.
Wie könnte ich dagegen vorgehen.
Ja…es wird zur Schlammschlacht…

Unterlassungklage und Strafanzeige erstatten wegen Verleumdung.

Hallo,
sie bewegen sich im Straftrecht, u. a. Urkundenfälschung, Unterschlagung und evt. versuchter Wahlbetrug. Wenn sie noch nicht aufgefallen sind, „würde ich die Füße still halten“.

Gruß
Simon