Liebe/-r Experte/-in,
ich studiere Jura und habe nun das erste Semester hinter mir.
Gerade sitze ich an meiner Übung für Anfänger im Zivilrecht und komme gerade nicht weiter.
Auch innerhalb meiner Lerngruppe finden wir keine Lösung für folgendes Problem.
Sachverhalt:
M ist 17 Jahre alt und somit beschränkt geschäftsfähig!
Nach dem Gespräch mit F trifft M sich mit R. R vermietet regelmäßig seinen Partykeller, den
M für seinen bevorstehenden 18. Geburtstag mieten möchte. Da R sich um die Liquidität des
M sorgt, sagt M, dass das Geschäft „auf seinen Vater V laufen“ solle. R gibt sich damit zufrieden,
da er weiß, das V seinen Sohn M hin und wieder mit der Besorgung seiner Geschäfte
beauftragt. Als R den V einen Tag vor der geplanten Feier des M auf das Geschäft anspricht
und von ihm – wie mit M ausgehandelt – die Miete i.H.v. 500 Euro im Voraus verlangt, verweigert
V die Zahlung. Er – V – habe von alledem nichts gewusst.
Hier handelt der M ja als Stellvertreter ohne Vertretungsmacht, also als falsus procurator.
Ich habe die Anscheinsvollmacht kurz angesprochen, diese aber verneint.
Gemäß § 179 III 2 haftet M ja aufgrund seiner beschränkten Geschäftsfähigkeit nicht.
Nun meine Frage:
Muss V haften? Also kommen gegen ihn Schadensersatzansprüche in Betracht?
Eigentlich haften Vertretene ja nicht, hier bin ich mir aber unsicher.
V muss nicht haften, da er kein Vertreter, sondern in diesem Fall Erziehungsberechtigter ist. Oder hat der Vermieter einen vertrag abgeschlossen, den der Vater ebenso unterzeichnte hat.
Wenn hier eine Haftung vom vater greifen soll, dann nur als Vater (Erziehungsberechtigter), nicht als gesetzlicher vertreter. Alos eine völlig andere Rechtsgrundlage.
Gruß Ernst
nein, der Vater haftet nicht !!, denn so wie es aussieht wusste der V nichts von der Absprache und 2. hat M keine
schriftliche Einverständniserklärung von seinem V, denn dann wäre ein Vertrag zwischen R und V entstanden.
Gab es über den Individualvertrag eine schriftliche Absprache?
Wenn ja, dann wäre V schadensersatzpflichtig, da er den vertrag nicht eingehalten hat.
Klare Antwort nein. V wusste ja von nichts aber M hat R arglistisch getäuscht und M muss R in die Lage versetzen als hätte es diesen Vetrag nie gegeben .
Genau V wusste nichts von der Absprache. Es gab nur die mündliche Absprache zwischen M und R.
Allerdings thematisiere ich kurz die Anscheinsvollmacht, verneine diese aber in Eregbnis.
Kommt dann ein Anspruch von culpa in contrahendo in Betracht?
Ich bin der Meinung nein, da ja kein vorvertragliches Schuldverhältnis zwischen R und V vorliegt.
Einige aus meiner Lerngruppe sind aber der Ansicht, dass c.i.c in Betracht kommen könnte, jetzt bin ich mir unsicher.