aus gegebenem Anlass, habe ich an euch einmal eine „einfache“ Frage.
Wenn es in einem Zivilverfahren (Forderung) einen Vergleich gibt und im Protokoll steht:
„Der Beklagte zahlt an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung xxx Euro“
… sonst nix !!! - Dann kommt gleich Pkt. 2.
Und nirgends im Protokoll steht irgend eine Zeit …
WANN muss der Beklagte dann eigentlich zahlen ???
Sofort, in 1 Jahr, wann er will ???
und … WOHER soll er als Laie wissen, WANN er zahlen soll?
Ganz einfach: Zahlungszeitpunkt ist im Zivilrecht ohne ausdrückliche Regelung immer sofort (§ 271 Abs. 1 BGB).
Spätestens nach 30 Tagen ab Wirksamkeit des Vergleichs - also entweder direkt nach Abschluss oder nach Ablauf einer eventuell gesetzten Widerrufsfrist - kommt der Schuldner auch ohne Mahnung in Verzug, muss also zusätzlich Verzugszinsen zahlen (§ 286 Abs. 3 BGB).
Sinnvoll ist mitunter dennoch eine Mahnung nach § 286 Abs. 1 BGB, die auf diese Umstände hinweist, kurz und prägnant. Muss man aber auch nicht machen: Im „Eskalationsfall“ kann man aus dem Vergleich auch direkt vollstrecken lassen, also unmittelbar den Gerichtsvollzieher beauftragen. Ich empfehle dennoch oft vorher gegebenenfalls eine Mahnung, damit sich die Fronten nicht noch verhärten - das hängt aber stark vom Schulder ab, worüber ich jetzt nichts weiss.
Da hilft der Blick ins Gesetz (sofort zahlen!)
§ 271 Leistungszeit
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
Ja, endlich mal was Einfaches.
Wenn im Vergleich kein Fälligkeitstermin genannt ist, ist die Vergleichssumme sofort fällig.
Da meistens keine Zinsen vereinbart werden, zahlen viele Schuldner erst nach Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung des gerichtlichen Vergleichsprotokolls. Daher den Anwalt anweisen, er soll eine vollstreckbare Ausfertigung beim Gericht anfordern und dem Gegner zustellen, zugleich mit Fristsetzung zur Zahlung. Meistens kommt dann das Geld, um einer teuren Zwangsvollstreckung zu entgehen.
gem. § 271 Abs. 1 BGB kann eine Leistung aus einen Schuldverhältnis wenn eine Zeit für die Leistung nicht bestimmt ist, vom Gläubiger sofort verlangt werden.