Hi,
Folgendes:
- Fall
[…]
Idee:
Man müsste ja hier das Abstraktionsprinzip anwenden, ist das
korrekt? Das würde bedeuten, dass der Vater das
Verfügungsgeschäft des Sohnes erledigt, jedoch das
Verpflichtungsgeschäft des Vermieters gegen den S bestehen
bleibt. Aber das Verfügungsgeschäft des Vaters heilt folglich
die Verpflichtung des Sohnes ggü dem Gläubiger?
Wie kommst Du denn hier auf das Abstraktionsprinzip??
Die Verfügung wäre hier ja die Übereignung der Geldscheine, sofern der Vater bar bezahlt hat.
Du musst ganz anders ansetzen:
Obersatz: „Wer will was von wem woraus?“
Vermieter V will von Mieter S Zahlung von 600 Euro aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB).
Hier musst Du nun einfach prüfen, ob dieser Anspruch des V besteht.
-
Schritt: Ist der Anspruch (vgl. § 194 BGB) entstanden?
–> Mietvertrag zwischen V und S besteht --> Mietzinsforderung ist fällig --> Anspruch ist entstanden.
-
Schritt: Ist der Anspruch auf irgendeine Art und Weise untergegangen?
> Erfüllung durch S? (-)
> Aufrechnung, Unmöglichkeit oder dergleichen? (-)
> Leistung durch Dritte? Vgl. §§ 267, 362 BGB. (+)
–> Der Anspruch des V gegen den S ist durch Lstg. des Vaters untergegangen.
Ergebnis: Der V hat gegen den S nicht den geltend gemachten Anspruch aus § 535 BGB.
Feinkostabteilung: Der Vater hat aber einen Anspruch gegen seinen Sohnemann, es sei denn, es handelte sich im Innenvehältnis um eine „Schenkung“.
Hier braucht’s die Frage nach dem Verfügungsgeschäft also gar nicht. Es handelt sich um eine rein schuldrechtliche Frage (Verpflichtungsgeschäft).
- Fall:
[…]
Meine Lösungsidee:
Es sollte sich doch hier um ein Gefälligkeitsverhältnis
handeln, denn Freundschaftsakt und kein Rechtsbindungswille zu
erkennen. Typisch hierfür auch die Unentgeltlichkeit.
Kann man sicherlich so sehen. Wenn Du nun aber die §§ 688 ff. BGB (Verwahrung) liest, könnte man auch auf eine andere Idee kommen. Da es sich hier um eine unentgeltliche „Verwahrung“ handelte, haftet der E aber gem. § 690 BGB nur für die sog. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten (vgl. auch § 277 BGB).
Um abschließend zu beantworten, ob hier ein Rechtsbindungswille (Rbw) vorliegt, müsste der Sachverhalt eigentlich ein paar detailiertere Angaben enthalten. Es wäre aber sicherlich nicht unvertretbar, ein solches Ergebnis (Rbw -) zu präsentieren.
Die folge wäre, dass keine Kaufvertrag zustande gekommen ist
und somit ein Schadensersatzanspruch aus $ 823 Abs. 1 BGB
nicht besteht.
Urgs…
Zunächst einmal: Wenn es sich um einen Kaufvertrag zw. D und E handeln würde, wäre die Anspruchsgrundlage (AGL) nicht etwa § 823 BGB, sondern § 280 BGB. Bei § 823 BGB handelt es sich um eine Norm aus dem Deliktsrecht (besonderes Schuldrecht). Der Kaufvertrag ist aber für sich genommen schon ein Schuldverhältnis, während das Schuldverhältnis im Deliktsrecht, erst aus der deliktsrechtlichen Beziehung selbst (Bsp.: A schlägt dem B auf die Nase) entsteht.
§ 280 BGB ist übrigens die Zentralnorm für vertragliche Schadensersatzansprüche. In manchen Regelungen wird auf die §§ 280 ff. verwiesen (vgl. §§ 437 Nr. 3, 634 Nr. 4 BGB -> Hier gilt dann § 280 kraft Verweisung), wenn in den Normen zu den Verträgen aber kein Verweis steht, gilt der § 280 unmittelbar (vgl. i.R.v. § 535, § 688, § 611).
Hier handelt es sich aber wenn überhaupt um einen Verwahrungsvertrag zwischen D und E.
Dann würdest Du also prüfen:
Obersatz: „Wer will was von wem woraus?“
D will von E Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2000 Euro aus §§ 280 I, 688 BGB.
Dann prüfst Du einfach normal den Tatbestand des § 280 durch:
1.) Schuldverhältnis? Hier: Verwahrungsvertrag, wenn Rbw --> genauer zu erörtern.
Wir unterstellen nun mal, dass ein Vertrag - also ein Schuldverhältnis - besteht.
2.) Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt? (vgl. § 241 II BGB)
Hier: „unsorgsame“ Aufbewahrung.
3.) Vertreten müssen?
-> Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 I BGB)?
> Fahrlässigkeit!
> ABER hier: § 690 BGB -> Haftungsmilderung (§ 276 I) --> § 277: Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit? (-)
–> Vertretenmüssen (-)
---->
D hat gegen den E keinen Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 688 BGB.
Erst jetzt würden wir nach dem § 823 BGB fragen.
Obersatz: D gegen E, Schadensersatz aus § 823 I BGB?
Subsumtion:
Rechtsverletzung? Eigentum (+)
Handlung oder Unterlassen des E (+)
Kausalität (+)
Rechtswidrigkeit (+)
Verschulden?
–> Maßstab des § 276 -> aber auch hier wieder Milderung der §§ 276 I, 690, 277 BGB.
–> Verschulden (-)
–> Kein Anspruch aus § 823 I BGB.
Gutachtenstil: […]
D könnte gegenüber dem E einen Anspruch auf Schadensersatz
i.H.v. 2000,- € aus § 823 Abs. 1 BGB haben. Voraussetzung
hierfür wäre ein gültiger Kaufvertrag. Ein Kaufvertrag liegt
nicht vor, denn zwischen den beiden Parteien ist kein
Rechtsbindungswille zu erkennen. Folglich besteht kein
Schadensersatzanspruch des D ggü. dem E aus § 823 Abs. 1 BGB.
Warum das net ganz stimmt, haben wir ja oben schon beschrieben. Daher hier kurz die Fassung, die ich bevorzugen würde.
Für §§ 280 I, 688 BGB:
D könnte gegen den E einen Anspruch auf SE iHv 2000 € gem. §§ 280 I, 688 BGB haben.
Das setzt zunächst das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus. Zwischen D und E könnte ein wirksamer Verwahungsvertrag gem. § 688 BGB zustande gekommen sein. Das setzt die Abgabe zweier übereinstimmender Willenserklärungen (WE) voraus. […] Problematisch ist vorliegend, ob E Rechtsbindungswillen gehabt hat. Rbw liegt vor, wenn für einen objektiven Betrachter auf den Willen zur rechtlichen Bindung zu schließen ist. [hier dann Argumente Für und Wider gegenüberstellen und abwägen]
E hatte daher (keinen) Rbw.
[wenn Rbw (-): E hat daher keinen Rechtsbindungswillen. Ihm könnte die WE aber dennoch zurechenbar sein (obj. Erklärungsbewusstsein…) > prüfen. Ihm ist die WE daher (nicht) zurechenbar.
Wenn Zurechenbarkeit (-), dann Ergebnis: D gegen E aus § 280 I (-)]
[wenn Rbw (+), dann einfach weiterprüfen, siehe jetzt]
Zwei übereinstimmende WE liegen daher vor, ein Verwahrungsvertrag, mithin ein Schuldverhältnis liegt demnach vor.
E muss zudem eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. E hat Sorge dafür zu tragen, dass von ihm verwahrte Sachen keinen Schaden nehmen, vgl. § 241 II BGB. Diese Sorgfaltspflicht hat er verletzt.
E muss die Pflichtverletzung letztlich aber auch zu vertreten haben. Ihm schaden gem § 276 I Vorsatz und Fahrlässigkeit, wenn keine mildere Haftug vorgesehen ist. Es handelt sich vorliegend um einen unentgeltlichen Verwahrungsvertrag. Gem. § 690 BGB haftet der Verwahrer nur für die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Gem. § 277 BGB schaden dem E folglich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Vorsatz ist nicht ersichtlich. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Schuldner die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht gelassen hat. Hierfür liegen keine Anhaltspukte vor.
Der E hat die Pflichtverletzung demnach nicht zu vertreten.
Der D hat damit gegen den E keinen Anspruch aauf Schadensersatz iHv 2000 € aus §§ 280 I, 688 BGB.
Für § 823 I BGB:
D könnte gegen den E einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 2000 Euro aus § 823 I BGB haben.
Das setzt zunächst voraus, dass das Eigentum des D verletzt wurde. Die Autos stehen im Eigentum des D und sie wurden beschädigt. Eine Eigentumsverletzung liegt daher vor.
[…]
Dem E müsste aber auch Verschulden zur Last fallen. Gem. § 276 I BGB schaden ihm Vorsatz und Fahrlässigkeit. Vorsätzliches Handeln des E ist nicht ersichtlich. Fahrlässigkeit liegt gem § 276 II vor, wenn … E war bekannt, dass Renovierungsarbeiten in seiner Halle stattfinden sollten. Er war daher gehalten, die Autos abzudecken oder umzustellen. Er hat daher, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen und mithin fahrlässig gehandelt.
Vorliegend könnte jedoch eine mildere Haftung angezeigt sein. Gem. § 690 […] …usw. usf.
Viele Grüße