Zivilrecht,was ist wenn jemand erneut eine teilwe

Meine Frage ist folgende.Es hat jemand eine teilweise falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben,z.B verheimlicht das er Miet und Pachteinahmen sowie einige Hektar Land hat.Daraufhin wurde dieser zu einer Geldstrafe veruerteilt.Das Geld war für eine gemeinnützige Einrichtung.
Nun hat diese Person erneut eine teilweise falsche e.V abgegeben und einiges verheimlicht,Miet und Pachteinnahmen.Kommt diese Person wieder nur mit einer Geldstrafe davon?Die e.V wurde in einem anderen Bezirk abgegeben.
Wäre über eine ausführliche Antwort sehr froh.
LG Angela

Die Höhe der Strafe, soweit es zu einem Strafurteil kommt, ist von derart vielen Faktoren abhängig, dass dies nicht pauschal beantwortet werden kann. Eine Freiheitsstrafe zur Bewährung wäre jedoch nicht unwahrscheinlich.
Als „Geschädigter“ der e.V. könnte dieser jedoch jederzeit einen Adhäsionsantrag stellen. Ggf. wird er dann berücksichtigt, etwa wenn Bewährungsauflagen gemacht werden. Aber auch das hängt von vielen Faktoren ab, dass dies nicht pauschal beantwortet werden kann.

Vielen Dank für diese Information.
LG Angela

Hi Angela,

das kommt auf den Richter an, wenn im Führungszeugnis nichts eingetragen ist kann das schon sein daß er nur eine Geldstrafe wieder bekommt, es sei denn dem Richter wird es bekannt gegeben, daß er schon einmal wegen des gleichen Vergehens eine Strafe bekommen hat. Dann kann dies anders aussehen. Aber wie gesagt, es gibt in den Bundesländern bezw. den Richtern große Unterschiede.
LG
Ulrike

Hallo Ulrike,
danke für die Information,ich denke wenn es erneut eine Geldstrafe wird die ruhig höher ausfallen darf und wieder für eine gemeinnützige Einrichtuing ist,dann reicht es eigentlich.Denn am Geldbeutel tut es den Personen am meisten weh.Und so haben sie vielleicht wieder völlig unfreiwillig wieder eine Gute Tat getan.Warten wirs ab.
LG Angela

Sehr geehrte Frau Mösch,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

Zunächst folgen grundsätzliche Dinge zum Thema „eidesstattliche Versicherungen“.

Grundsätzlich ist es so, dass das fälschliche Abgeben einer eidesstattlichen Versicherung (nachfolgend „e.V.“) strafbewehrt ist. Maßgebliche Vorschrift ist hier der § 156 StGB wonach eine Freiheitsstrafe bis zu Jahren möglich ist. Davon, dass die betroffene Person fahrlässig gehandelt haben könnte (vgl. § 161 StGB) ist nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt nicht auszugehen, da die Person offenkundig hinsichtlich des gleichen Vermögens schon einmal falsch ausgesagt hatte.
Die Strafbarkeit nach § 156 StGB setzt aber natürlich zu allererst einmal voraus, dass die Person, die eine falsche e.V. abgegeben hat, diese vor einer zur Entgegennahme solcher Erklärungen zuständigen Stelle, namentlich einem Gericht oder einer zuständigen Behörde abgegeben hat. In Betracht kommt hier z.B. ein Gerichtsvollzieher (vgl. § 899 Abs. 1 ZPO).

Beachten Sie: Rein private Versicherungen (zwischen Privatleuten ohne Zuschaltung des Gerichts, Versicherungen vor einem Notar oder gar formlos geschlossene Abmachungen) sind, soweit sie falsch sind, nicht strafbar!

Als nächstes müsste dann weiterhin eine falsche e.V. vorliegen. Falsch ist die Versicherung schon dann, wenn Dinge verschwiegen werden, da den Gläubigern ja gerade sämtliches Aktivvermögen des Schuldners offen gelegt werden soll, weil sie ansonsten keine Möglichkeit hätten, nähere Informationen über das Vermögen des Schuldners zu erlangen (vgl. u.a. § 807 ZPO).

Miet- und Pachteinnahmen stellen insoweit Aktivvermögen im Sinne von Geldvermögen, respektive Einnahmequellen dar und sind daher offen zu legen.
Das Verschweigen solcher Einnahmen lässt die e.V. folglich falsch, weil unvollständig werden.

Eine falsche Versicherung von Eides statt liegt nach Ihren Schilderungen somit vor.

Dass die e.V. nunmehr in einem anderen Bezirk als zuvor abgegeben wurde, spielt für die Strafbarkeit des Handelns keine Rolle. Die Bezirkszuteilung ist lediglich für den Schuldner von Interesse. Er soll die e.V. nur an einem Amtsgericht in seinem Bezirk abgeben müssen und nicht z.B. noch mit etwaigen Reisekosten zu einem anderen Amtsgericht belastet werden (vgl. § 899 I ZPO).


Ihre Frage, so ich Sie richtig verstanden habe, zielt nun aber vielmehr auf die Strafzumessung ab.
Diese bestimmt sich nach den in § 46 StGB genannten Grundsätzen.
Nach § 46 Abs. 1 bemisst sich die Strafe nach der Schuld des Täters, d.h. Dinge, die die Schuld gering erscheinen lassen, wirken sich strafmildernd aus.
Nach § 46 Abs. 2 sind insbesondere die Beweggründe des Täters, seine Gesinnung, das Maß seiner Pflichtwidrigkeit, die Auswirkungen, die der Täter durch seine Tat herbeiführt, das Nachtatverhalten sowie seine persönlichen Verhältnisse (Finanzen, Persönliches) zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen.

Ob das Gericht also nun eine Freiheitsstrafe oder, was auch möglich ist, trotz des zweiten Vergehens dieser Art nur eine Geldstrafe ausspricht, ist Tatfrage und kann nicht pauschal dahingehend beantwortet werden, dass bei einer zweiten Tat unbedingt eine Freiheitsstrafe folgen wird, da man davon ausgehen muss, dass der Täter unbelehrbar ist.

Sollten keine besonders erschwerenden Gründe vorliegen, ist davon auszugehen, dass das Gericht abermals eine Geldstrafe aussprechen wird.
Als erschwerende Gründe könnte z.B. in Betracht kommen, dass der Täter versucht seine Gläubiger gezielt zu schädigen, d.h. dass sein Ansinnen nicht Ersparungen auf der eigenen, sondern vielmehr Schadenszufügung auf der anderen Seite ist. Oder, dass es um besonders hohe Beträge geht.
Für die Verhängung einer Freiheitsstrafe könnte evtl. sprechen, dass der Täter gar nicht in der Lage sein wird eine Geldstrafe zu stämmen. Aber selbst dann ist davon auszugehen, dass gegen die Person eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, die zur Bewährung ausgesetzt werden wird.

Genau lässt sich Ihre Frage daher leider nicht beantworten. Untechnisch gesagt wird es darauf ankommen, ob Sie einen strengen Richter erwischen oder einen „Gutmenschen“ und zudem natürlich in erster Linie darauf, wie die genauen Umstände des Falles sind.

Ich hoffe Ihnen ein paar Fragezeichen beseitigt zu haben, möchte jedoch in eigener Sache darauf hinweisen, dass es sich bei meinen Ausführungen um persönliche Einschätzungen nach Durchsicht und Subsumtion unter die entsprechenden Vorschriften handelt und keineswegs um eine verbindliche Rechtsberatung, zu der ich auch gar nicht befugt bin.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für die ausführliche Information,kann nur hoffen das es wieder eine Geldstrafe wird zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung,so wird völlig unfreiwillig ein Gutes Werk getan.
LG Angela

Hallo,
Ihre Frage betrifft das Strafrecht, nicht das Zivilrecht (siehe Fachgebiet). Dennoch gerne soviel: Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar iSd §156 StGB. Sie wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe bedroht. Wieviel jemand „aufgebrummt“ bekommt, liegt (im vorgegebenen Rahmen) in der Hand des Richters und kann nicht fix kalkuliert werden, evtl aber genauer abgeschätzt durch Fachanwalt mit Erfahrungswerten.
VG,

coramin

Hallo,
Ihre Frage betrifft das Strafrecht, nicht das Zivilrecht
(siehe Fachgebiet). Dennoch gerne soviel: Eine falsche
eidesstattliche Versicherung ist strafbar iSd §156 StGB. Sie
wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
bedroht. Wieviel jemand „aufgebrummt“ bekommt, liegt (im
vorgegebenen Rahmen) in der Hand des Richters und kann nicht
fix kalkuliert werden, evtl aber genauer abgeschätzt durch
Fachanwalt mit Erfahrungswerten.
VG,
Hallo,

danke für die Information.

coramin

Sehr geehrte Angela,

wie derjenige davonkommt hängt leider vom Richter ab. Nach § 156 StGB http://bundesrecht.juris.de/stgb/__156.html kann eine Gefängnisstrafe von bis zu drei Jahren verhängt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Florian Thomas Hofmann

Hallo,
vielen Dank für die Information,werde mal abwarten was der Richter sagt,bin ja Zuschauer.
LG Angela

Hallo Angela,

laut §156 des Strafgesetzbuches droht demjenigen, der eine falsche e. V. abgibt eine Geldstrafe bis hin zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe.
Die Abnahme der e. V. muss allerdings von der zuständigen Behörde erfolgt sein:

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__156.html

Leider haben wir in deinem Fall ein Problem:
Die Behörde.

Wenn er die zweite e. V. bei einer unzuständigen Behörde abgegeben hat, entfällt leider die Strafbarkeit nach §156.
Allerdings kann man hier dann wegen Prozessbetrug anklagen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Bei einem Gerichtsprozess muss der Richter unbedingt darüber informiert sein, dass die Angaben des Angeklagten über sein Vermögen definitiv falsch sind.
Er könnte dahingehend sogar wegen Urkundenfälschung, Unrkundenunterdrückung und/oder uneidlicher Falschaussage angeklagt werden.

Hoffe dir geholfen zu haben. =)

Lieben Gruß

Alina

P.S.: für wen oder was das Geld war, interessiert in diesem Fall nicht.

Hallo Angela,

laut §156 des Strafgesetzbuches droht demjenigen, der eine
falsche e. V. abgibt eine Geldstrafe bis hin zu einer
dreijährigen Freiheitsstrafe.
Die Abnahme der e. V. muss allerdings von der zuständigen
Behörde erfolgt sein:

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__156.html

Leider haben wir in deinem Fall ein Problem:
Die Behörde.

Hallo Alina,
danke für die Information.Da diese Person die e.V bei einem GV abgegeben hat, wird sicher alles seinen Gang gehen.Die Person musste beim ersten Fall 600 Euro Strafe zahlen,ging eine gemeinnützige Einrichtung.Da darf es diesmal ruhig wesentlich mehr sein,wenn es für einen Guten Zweck ist.
LG Angela

Wenn er die zweite e. V. bei einer unzuständigen Behörde
abgegeben hat, entfällt leider die Strafbarkeit nach §156.
Allerdings kann man hier dann wegen Prozessbetrug anklagen:

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

Bei einem Gerichtsprozess muss der Richter unbedingt darüber
informiert sein, dass die Angaben des Angeklagten über sein
Vermögen definitiv falsch sind.
Er könnte dahingehend sogar wegen Urkundenfälschung,
Unrkundenunterdrückung und/oder uneidlicher Falschaussage
angeklagt werden.

Hoffe dir geholfen zu haben. =)

Lieben Gruß

Alina

P.S.: für wen oder was das Geld war, interessiert in diesem
Fall nicht.