angenommen ein Anwalt würde ein Mandat annehmen, mit der Absicht es absichtlich schlecht auszuüben um dem Verfahrengegener den der eigene Anwalt kennen würde einen Vorteil verschaffen zu wollen und angenommen das ganze würde auffliegen und es würde wegen § 356 StGb zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen den Anwalt kommen.
Müsste der geschädigte Mandant dessen Klage abgewiesen worden wäre den Abschluss des Strafverfahrens zwingend abwarten oder könnte er trotzdem parallel auf dem zivilrechtlichen Weg Klage gegen den Anwalt wegen Schlechterfüllung der Anwaltstätigkeit sprich Anwaltshaftung einreichen?
Hallo,
der Geschädigte könnte vor Abschluss des Strafverfahrens gegen den RA zivilrechtlich vorgehen, wobei zu bemerken ist, dass der Kläger den Beweis erbringen muss.
Es ist nicht zwingend, dass eine strafrechtliche Verurteilung auch einen zivilrechtlichen Anspruch nach sich ziehen muss.
Ein abgeschlossenes Strafverfahren kann für das Zivilverfahren vorteilhaft sein, muss es aber nicht zwingend.
Bei der Wahl des Rechtsanwaltes sollte man einen RA einer anderen Stadt wählen, um Interessenskonflikte der RA zu vermeiden.
Es gibt allerdings Rechtsanwälte, die prinzipiell keine Klagen gegen Berufskollegen übernehmen.